Erstattungsanträge: Ausdrucken und Ausfüllen seit 1. April 2012 nicht mehr zulässig
In Umsetzung der „Grundsätze für den Datenaustausch des Antrags auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)“ des GKV-Spitzenverbandes ist die Bereitstellung von Erstattungsanträgen zum Ausdrucken bzw. Ausfüllen durch Krankenkassen und Landesverbände seit dem 1. April 2012 nicht mehr zulässig.
Hintergrund ist die bereits seit dem 1. Januar 2011 geltende Verpflichtung zur Übermittlung der Erstattungsdaten. Danach dürfen Anträge auf Erstattungen nach dem AAG nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen bzw. Ausfüllhilfen abgegeben werden. Voraussetzung für die Abgabe der Anträge aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen (Programme mit Zertifikat) ist insbesondere, dass die Daten über die Angaben zum Versicherten und die Höhe der beantragten Erstattungen aus maschinell geführten Entgeltunterlagen hervorgehen und erstellt werden.

