Sozialversicherung
Je länger ein Arbeitnehmer dem Betrieb angehört, desto länger ist in der Regel die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist, wenn er den Arbeitsvertrag kündigen möchte. Junge Leute bis 25 Jahren hatten bisher jedoch nichts von dieser Regelung. Doch das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt geändert.
Arbeitnehmer, die noch keine 25 Jahre alt sind, dürften sich über das Urteil des EuGH freuen. So wurde ihr Kündigungsschutz mit der aktuellen Entscheidung ein gutes Stück verbessert. Zum Hintergrund: Nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richtet sich die Kündigungsfrist, die ein Arbeitgeber einhalten muss, danach, wie lange der Arbeitnehmer dem Betrieb angehört. Weiter legt diese Vorschrift aber fest, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Mitarbeiters liegen, nicht berücksichtigt werden. Für Jugendliche und junge Erwachsene war es dadurch ausgeschlossen, wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in den Genuss der längeren Kündigungsfristen zu kommen.
Der EuGH hat nun entschieden, dass genau diese einschränkende Vorschrift gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und deshalb nicht mehr angewendet werden darf (AZ: C-555/07). Damit sind auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Für die Verlängerung der Kündigungsfristen kommt es also nunmehr ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und nicht mehr auf das Alter des Arbeitnehmers an.
Das Bundesarbeitsministerium prüft das Urteil derzeit noch und bereitet eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Paragrafen vor. Unberührt bleibt durch das Urteil die Möglichkeit für kleinere Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, einzelvertraglich eine kürzere als die in § 622 BGB genannte Kündigungsfrist zu vereinbaren, sofern diese vier Wochen nicht unterschreitet. Auch wenn ein Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt wird, kann unverändert eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (Quelle: BdSt).