Sozialversicherung
Die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem aktuellen Urteil.
Verhandelt wurde der Fall eines Angestellten, der bei einem Autohaus als Leiter des Rechnungswesens tätig war. Das Autohaus stellte für die berufliche Nutzung durch die Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen zur Verfügung. Für die Vorführwagen wurden keine Fahrtenbücher geführt. Den Mitarbeitern war es arbeitsvertraglich verboten, Kraftfahrzeuge des Autohauses ohne ausdrückliche Genehmigung zu nutzen. Die Einhaltung des Nutzungsverbots wurde durch das Festhalten der Kilometerstände der Vorführwagen in den jeweiligen Filialen überprüft.
Aufgrund einer mündlich erteilten Genehmigung nutzte der Angestellte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Vorführwagen seines Arbeitgebers. Vorführwagen wurden nur solchen Mitarbeitern zur Mitnahme nach Hause überlassen, die über einen eigenen Pkw verfügten. Das war bei dem Leiter des Rechnungswesens der Fall. Der Leitung des Autohauses war bewusst, dass die Vorführwagen auch neben den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privat genutzt wurden. Dies wurde zwar nicht ausdrücklich erlaubt, aber doch zumindest geduldet.
Das FG Niedersachsen sah in dieser Überlassung einen geldwerten Vorteil: „Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss" so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Bei der Höhe des geldwerten Vorteils bestätigten die Richter die Berechnung des Finanzamts. Dieses hatte den durchschnittlichen Bruttolistenpreis der jährlich von dem Angestellten genutzten Vorführwagen geschätzt, weil nicht mehr geklärt werden konnte, welche PKW er im Einzelnen genutzt hatte (FG Niedersachsen – AZ: 1 K 345/07).