Nachdem der Bundesrat bereits Ende November 2016 das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze gebilligt hat, treten die Neuregelungen nun zum 01.04.2017 in Kraft.

18 Monate Höchstdauer für Leiharbeit in einem Betrieb
Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Abweichungen sind möglich, wenn Tarifverträge dies vorsehen. Für die Leiharbeit werden Mindeststandards gesetzt.

Öffnungsklausel für nicht tarifgebundene Unternehmen
Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer eins zu eins mittels Betriebsvereinbarung nach, oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.

Gibt es keine in einem Tarifvertrag per Öffnungsklausel vereinbarte Überlassungshöchstdauer, können nicht tarifgebundene Entleiher maximal 24 Monate vereinbaren. Steht im Tarifvertrag für die Öffnungsklausel eine Überlassungshöchstdauer – beispielsweise „48 Monate“ – kann die Öffnungsklausel in vollem Umfang genutzt werden.

Nach neun Monaten gleiches Geld wie Stammbelegschaft
Mit den gesetzlichen Änderungen gilt „Equal Pay“: Das heißt, Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Davon abweichen können Entleihfirmen nur über Branchen-Zusatztarifverträge. Leiharbeitnehmer müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Zudem dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Allerdings könnten sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

Scheinwerkverträge verhindern
In der Praxis ist eine klare Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und einer auf Basis eines Werkvertrages ausgeübten selbstständigen Tätigkeit immer wieder problematisch. Klarheit soll nun durch eine entsprechende Neuregelung im BGB geschaffen werden. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen.

Mehr Transparenz für Betriebsräte
Werkverträge und die auf dieser Basis tätigen Arbeitnehmer sind im Unternehmen oft nur als „Sachkosten“ bilanziert. Infolge dessen kann ein Betriebsrat das Ausmaß der Nutzung von Werkverträgen oft nicht erkennen. Um die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats zu stärken, wird gesetzlich klargestellt, dass dieser auch über die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, rechtzeitig und umfassend zu informieren ist.