Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente in kleineren und mittleren Unternehmen zu verbreiten und Geringverdiener mit Zuschüssen zu unterstützen, sich für dieses Rentenmodell zu entscheiden. Die Neuregelungen treten in weiten Teilen zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Unter anderem sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vor. Im Gegenzug wird der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro aufgehoben. Diese Zusammenfassung des steuerfreien Höchstbetrags zu einem einheitlichen prozentualen Betrag führt zu einer wesentlichen Vereinfachung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der neue Höchstbetrag vollständig dynamisch ist und künftig mit der BBG mitwächst.

Bei einer BBG von 76.200 Euro (= Wert für 2017) ergäbe sich damit ein steuerfreier Höchstbetrag von 6.096 Euro (= 76.200 Euro x 8 Prozent). Bei der bisherigen Begrenzung auf 4 Prozent der BBG zzgl. 1.800 Euro ergibt sich für 2017 ein steuerfreier Höchstbetrag von 4.848 Euro (3.048 Euro zzgl. 1.800 Euro).

Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beträge ist aber weiterhin nur bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West vorgesehen.

Darüber hinaus sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, Betriebs- aber auch andere freiwillige Zusatzrenten bis zu 202 Euro nicht auf die Grundsicherung im Alter anzurechnen. Bei Einkommen bis zu 2.200 Euro monatlich soll ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu 480 Euro jährlich mit bis zu 144 Euro vom Staat bezuschusst werden.

Neu ist auch, dass Arbeitgeber künftig keine Garantien mehr über die Höhe der Betriebsrente, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge abgeben müssen. Allerdings sollen Arbeitgeber zu einem Zuschuss zur Betriebsrente verpflichtet werden, wenn die Beschäftigten diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss soll 15 Prozent des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge spart. Für Neuverträge soll dies ab 2019 und für bestehende Verträge ab 2022 gelten.

Zum Betriebsrentenstärkungsgesetz