Bereits Ende 2016 wurde das so genannte Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und ihre Teilhabe und Selbstbestimmung zu stärken. Bestandteil des Gesetzes ist u.a. die Einführung eines Budgets für Arbeit, mit dem ab 2018 finanzielle Anreize für Arbeitgeber geschaffen werden, Menschen mit einer Behinderung einzustellen.

Durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers – einem sogenannten Minderleistungsausgleich – und kontinuierlicher personeller Unterstützung am Arbeitsplatz – der Betreuungsleistung – soll es Menschen mit Behinderung ermöglicht werden, Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen.

Das Budget für Arbeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der behinderte Mensch hat Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt nach § 56 SGB IX.
  • Das Beschäftigungsverhältnis des behinderten Menschen ist sozialversicherungspflichtig.
  • Die Entlohnung ist entweder tarifvertraglich geregelt oder ortsüblich. Das Mindestlohnniveau wird nicht unterschritten.
  • Es wird ein klassischer Arbeitsvertrag geschlossen, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet.
  • Es wird kein anderes Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen beendet, um Leistungen aus dem Budget für Arbeit zu erhalten.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV (2018: 40 % = 1.218,00 Euro).