Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) verabschiedet. Enthalten ist u.a. eine Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) V, die sich mit der 9/10-Regelung befasst. Über diese wird die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geregelt.

Bisherige Regelung
In der KVdR können nur Rentnerinnen und Rentner Pflichtmitglied werden, die 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sind. Alle anderen sind freiwillige Mitglieder mit einem anders berechneten, oftmals höheren Beitrag. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes waren im Januar dieses Jahres 300.782 Rentner und 214.972 Rentnerinnen so versichert.

Vor allem Frauen von Beamten hatten während ihrer Kindererziehungszeit nicht die Möglichkeit der kostengünstigen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – oftmals fehlen ihnen Versicherungsjahre bei der Berechnung der 9/10-Regelung und damit der Einstufung als Pflichtmitglied in der KVdR. Ebenfalls betroffen hiervon waren viele Männer, die zum Beispiel während einer Phase der Selbstständigkeit privat versichert waren.

Künftige Regelung
Mit der Gesetzesänderung konnte nun für viele Eltern Abhilfe geschaffen werden: Zukünftig können unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- oder Lebenspartners jeweils pauschal drei Jahre pro Kind als Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden. Damit wird der Zugang zur Pflichtmitgliedschaft in der KVdR wesentlich verbessert. Als Kinder in diesem Sinne gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Weil es sich dabei um eine Pauschalregelung handelt, ist es unerheblich, wann die Kinder geboren und erzogen worden sind. Die Erziehungszeit kann immer auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens, und damit zur Erfüllung der 9/10-Regelung, angerechnet werden. Hiervon profitieren beide Elternteile gleichermaßen, da die Anrechnungszeiten von drei Jahren für jedes Kind nicht nur einem Elternteil, sondern jedem Elternteil zugeordnet werden. Unerheblich ist dabei, ob das Kind tatsächlich, und falls ja, in welchem zeitlichen Umfang vom jeweiligen Elternteil betreut beziehungsweise erzogen worden ist.
Als Nachweis der Kindererziehungszeit kann – nach heutigem Stand – eine Geburtsurkunde oder der Rentenbescheid dienen, auf dem die Anzahl der Kinder vermerkt ist.

Inkrafttreten
Das HHVG wurde am 16. Februar 2017 vom Bundestag beschlossen und am 10. März 2017 vom Bundesrat bestätigt. Die Regelung zur KVdR tritt am 1. August 2017 in Kraft und gilt sowohl für Bestands- als auch für Neurentner.