Vor einigen Tagen wurde der Referentenentwurf über die geplanten Rechengrößen 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Dieser befindet sich nun zur Abstimmung in verschiedenen Gremien und soll im Oktober 2018 im Bundeskabinett beschlossen werden.

Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Zum 1.1.2018 soll die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von 76.200,00 Euro (monatlich: 6.350,00 Euro) auf 78.000,00 Euro (monatlich: 6.500,00 Euro) steigen. In den neuen Bundesländern soll es zu einer Anhebung der BBG von 68.400,00 Euro (monatlich: 5.400,00 Euro) auf 69.600,00 Euro (monatlich: 5.800,00 Euro). In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Anhebung der BBG auf 53.100,00 Euro (monatlich: 4.425,00 Euro) geplant. Die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (bis zu der Krankenversicherungspflicht besteht) soll zum 1.1.2018 auf 59.400,00 Euro erhöht werden (bislang: 57.600,00 Euro).

Beitragssätze 2018
Anfang 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung – einheitlich für alle Krankenkassen – von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Allerdings wird darüber hinaus ein Zusatzbeitrag erhoben, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird und vom Versicherten allein zu tragen ist.

Anstelle dieses individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dessen Höhe wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben, steht allerdings für 2018 noch nicht fest.

Die Beitragssätze zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben – so der aktuelle Stand – unverändert. Im Gegensatz hierzu wird die Insolvenzgeldumlage erneut gesenkt – von bislang 0,09 % auf 0,06 %. Bereits Anfang 2017 ist der Umlagesatz von 0,12 % auf 0,09 % gesenkt worden. Ebenfalls erneut gesenkt wird die Künstlersozialabgabe – von bislang 4,8 % auf 4,2 %.