Studenten sollten unbedingt daran denken, Rechnungen bzw. Kassenzettel aufzubewahren, wenn sie sich neue Lehrbücher, Schreibmaterial oder den Laborkittel für das anstehende Wintersemester kaufen – denn so lassen sich ggf. bei der nächsten Einkommensteuererklärung Steuern sparen. Hierüber informiert der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) in einer Pressemitteilung.

Zum Hintergrund: Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beruf bzw. dem künftigen Beruf anfallen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studenten! Zu den steuerlich abzugsfähigen Posten zählen beispielsweise Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, die Kosten für das Repetitorium oder das Auslandssemester. Wer bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, kann diese Ausgaben direkt als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung eintragen. Das Masterstudium gilt steuerlich gesehen übrigens schon als zweites Studium. Zahlt der Student aktuell noch keine Einkommensteuer, weil er keinen Nebenjob oder nur einen Minijob hat, kann er die Ausgaben für das Studium ggf. als Verlust feststellen lassen.

Studenten, die noch im Erststudium stecken, können die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung unter den Sonderausgaben geltend machen. Dies hat den Nachteil, dass so maximal 6.000 Euro pro Jahr anerkannt werden und ein Verlustvortrag in künftige Berufsjahre nicht möglich ist. Dennoch kann es sich auch in diesen Fällen lohnen, Quittungen und Belege zu sammeln und eine Einkommensteuererklärung zu machen, denn aktuell prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitstudium rechtens ist. Entscheidet das Gericht zugunsten der Studenten, gibt es eventuell später Geld vom Finanzamt zurück, so der Bund der Steuerzahler, der die Klage begleitet (Az. 2 BvL 24/14).
Zur vollständigen Pressemitteilung