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	<title>Arbeitgebernews Archive - inside partner</title>
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	<description>Verlag und Agentur GmbH</description>
	<lastBuildDate>Fri, 14 Aug 2026 09:09:14 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Krankengeld bei Teilrente wegen Alters ab 2027 eingeschränkt</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/krankengeld-bei-teilrente-wegen-alters-ab-2027-eingeschraenkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2026 09:09:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Bislang kann grundsätzlich auch bei einer sehr hohen Teilrente – beispielsweise 99,99 % der Altersvollrente – weiterhin ein Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehen. Der Gesetzgeber sah hierin einen systemwidrigen Mitnahmeeffekt und schränkt diese Gestaltungsmöglichkeit ab dem 01.01.2027 deutlich ein.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bislang kann grundsätzlich auch bei einer sehr hohen Teilrente – beispielsweise 99,99 % der Altersvollrente – weiterhin ein Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehen. Der Gesetzgeber sah hierin einen systemwidrigen Mitnahmeeffekt und schränkt diese Gestaltungsmöglichkeit ab dem 01.01.2027 deutlich ein.</strong></p>
<p>Konkret: Ab 2027 kann ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nur noch dann bestehen, wenn die Teilrente höchstens zwei Drittel der Altersvollrente beträgt. Ziel ist insbesondere die Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer doppelten Entgeltersatzleistung führen.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf Beitragssatz und DEÜV-Meldungen</strong><br />
Der Wegfall des Krankengeldanspruchs wirkt sich auch auf den anzuwendenden Krankenversicherungsbeitragssatz und die DEÜV-Schlüsselung aus.</p>
<p>Bezieht ein Arbeitnehmer eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Altersvollrente und besteht deshalb kein Krankengeldanspruch, ist für die Beschäftigung grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.</p>
<p>Bei einer Teilrente von höchstens zwei Dritteln der Altersvollrente kann grundsätzlich weiterhin ein Krankengeldanspruch bestehen. In diesem Fall bleibt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend.</p>
<p>Ein Wechsel zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz kann daher einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Krankenversicherung und entsprechende DEÜV-Meldungen erforderlich machen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Frühstart Rente im Gesetzgebungsverfahren</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/fruehstart-rente-im-gesetzgebungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2026 08:43:17 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70818</guid>

					<description><![CDATA[Mit der geplanten Frühstart-Rente will der Gesetzgeber den langfristigen Vermögensaufbau für Kinder fördern und sie frühzeitig an die kapitalgedeckte Altersvorsorge heranführen. Vorgesehen ist, dass der Staat für förderberechtigte Kinder monatlich 10,00 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit der geplanten Frühstart-Rente will der Gesetzgeber den langfristigen Vermögensaufbau für Kinder fördern und sie frühzeitig an die kapitalgedeckte Altersvorsorge heranführen. Vorgesehen ist, dass der Staat für förderberechtigte Kinder monatlich 10,00 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlt. </strong></p>
<p><strong>Wer soll gefördert werden?</strong><br />
Nach dem Gesetzentwurf sollen Kinder und Jugendliche gefördert werden,</p>
<ul>
<li>die das 6. Lebensjahr vollendet haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,</li>
<li>eine Schule oder andere Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen und</li>
<li>die weiteren gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllen.</li>
</ul>
<p><strong>Wie soll gefördert werden?</strong><br />
Die staatliche Förderung beträgt 10,00 Euro monatlich (120 Euro jährlich) und soll unmittelbar in ein individuelles Altersvorsorgedepot bei einem privaten Anbieter eingezahlt werden. Wird kein Depot eröffnet, ist nach dem Gesetzentwurf eine staatliche Auffanglösung vorgesehen. Zudem sollen in einem begrenzten Umfang zusätzliche Eigenbeiträge der Eltern oder anderer Personen möglich sein.</p>
<p>Das angesparte Kapital wird am Kapitalmarkt investiert und bleibt grundsätzlich bis zum Rentenalter für die Altersvorsorge gebunden. Damit soll über einen langen Anlagezeitraum ein möglichst hoher Vermögensaufbau erreicht werden.</p>
<p><strong>Bedeutung für Arbeitgeber</strong><br />
Für Arbeitgeber ergeben sich nach dem derzeitigen Gesetzentwurf keine neuen Aufgaben. Insbesondere sind</p>
<ul>
<li>keine Änderungen bei der Entgeltabrechnung,</li>
<li>keine lohnsteuerlichen Besonderheiten,</li>
<li>keine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und</li>
<li>keine Arbeitgeberbeiträge</li>
</ul>
<p>vorgesehen.</p>
<p>Die Frühstart-Rente wird vollständig außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses organisiert. Gleichwohl werden Personalabteilungen und Entgeltabrechnungsstellen voraussichtlich vermehrt Fragen von Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern beantworten müssen. Es empfiehlt sich daher, die Grundzüge der Regelung zu kennen.</p>
<p><strong>Stand der Gesetzgebung</strong><br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22.07.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Frühstart-Rente veröffentlicht. Das Gesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren und soll möglichst noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mindestlohn 2027</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mindestlohn-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2026 09:43:29 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70815</guid>

					<description><![CDATA[Zum 01.01.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro / Stunde (2026: 13,90 Euro). Ein konkreter Betrag für das Jahr 2028 wurde von der zuständigen Mindestlohnkommission noch nicht beschlossen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum 01.01.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro / Stunde (2026: 13,90 Euro). Ein konkreter Betrag für das Jahr 2028 wurde von der zuständigen Mindestlohnkommission noch nicht beschlossen.</strong></p>
<p>Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland bereits seit 2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Über die Anpassung des Mindestlohns entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammensetzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird.</p>
<p>Der gesetzliche Mindestlohn gilt u.a. nicht für:</p>
<ul>
<li>Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,</li>
<li>Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (nicht zu verwechseln mit der so genannten Mindestausbildungsvergütung),</li>
<li>Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,</li>
<li>Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,</li>
<li>Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,</li>
<li>Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,</li>
<li>ehrenamtlich Tätige,</li>
<li>Freiberufler und Selbstständige.</li>
</ul>
<p><strong>Branchenmindestlöhne</strong><br />
Gegenüber diesem gesetzlichen Mindestlohn greift ein Branchenmindestlohn für die Beschäftigten einer bestimmten Branche, für die er für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Insoweit darf dann nicht auf einen niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn zurückgegriffen werden. Beim Branchenmindestlohn gelten die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn nicht.</p>
<p>Ein Branchenmindestlohn ist nur die unterste Lohngrenze. In der Regel sehen die Tarifverträge weitere, höhere Lohn- oder Entgeltgruppen vor; je nach Qualifikation, Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit. Wer die Voraussetzungen für höhere Lohn- oder Entgeltgruppen erfüllt, dem stehen nach dem Tarifvertrag in der Regel auch höhere Löhne bzw. Entgelte zu, wenn der Tarifvertrag anwendbar ist</p>
<p><strong>Konsequenzen für Mini- und Midijobs</strong><br />
Da die Minijob-Grenze seit dem 01.10.2022 rechnerisch mit dem Mindestlohn zusammenhängt, kommt es ab 2027 zu einer deutlichen Anhebung der Verdienstgrenze im Minijob: Statt wie bisher 603,00 Euro monatlich, dürfen Minijobber ab 2027 bis zu 633,00 Euro im Monat hinzuverdienen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinterbliebene: Seit 01.07.2026 höherer Hinzuverdienst möglich</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/hinterbliebene-seit-01-07-2026-hoeherer-hinzuverdienst-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 09:47:26 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70813</guid>

					<description><![CDATA[Menschen, die eine Hinterbliebenenrente beziehen und berufstätig sind, können bis zu einem festgelegten Freibetrag dazuverdienen, ohne, dass diese Rente gekürzt wird. Seit dem 01.07.2026 profitieren sie von einem gestiegenen Freibetrag für Erwerbseinkommen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin erklärt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Menschen, die eine Hinterbliebenenrente beziehen und berufstätig sind, können bis zu einem festgelegten Freibetrag dazuverdienen, ohne, dass diese Rente gekürzt wird. Seit dem 01.07.2026 profitieren sie von einem gestiegenen Freibetrag für Erwerbseinkommen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin erklärt.</strong></p>
<p>Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt für den Zeitraum vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2027 bei 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt er um 238,11 Euro. Übersteigt das Nettoeinkommen den jährlich neu festgelegten Freibetrag, wird der darüber liegende Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Waisen sind hiervon nicht betroffen &#8211; sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.</p>
<p>Für die Berechnung wird das Nettoeinkommen im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung zugrunde gelegt: Für die Anpassung zum 01.07.2026 ist somit der Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 relevant, auch dann, wenn der Verdienst zwischenzeitlich gestiegen ist. Das höhere Einkommen – hierzu zählen neben dem Verdienst auch Kapitaleinkünfte und Miete – wird ab dem Anpassungstermin im Folgejahr, also am 01.07.2027 berücksichtigt.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten_an_hinterbliebene" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienversicherung in der GKV: Das ändert sich für Ehepaare ab 2028</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/familienversicherung-in-der-gkv-das-aendert-sich-fuer-ehepaare-ab-2028/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2026 07:42:40 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70811</guid>

					<description><![CDATA[Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor weitreichenden Reformen, um ihre Finanzierung langfristig zu sichern. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die beitragsfreie Familienversicherung – allerdings erst ab dem 01.01.2028 und nicht bereits ab 2027.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor weitreichenden Reformen, um ihre Finanzierung langfristig zu sichern. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die beitragsfreie Familienversicherung – allerdings erst ab dem 01.01.2028 und nicht bereits ab 2027.</strong></p>
<p>Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Bundesregierung eine umfassende Reform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Ziel ist es, die Finanzlage der Krankenkassen zu stabilisieren und einen weiteren deutlichen Anstieg der Beitragssätze zu begrenzen. Während zahlreiche Maßnahmen bereits zum 01.01.2027 in Kraft treten, gilt die Neuregelung zur Familienversicherung erst ab dem 01.01.2028 (für Rentner sowie Bezieher von Versorgungsbezügen ab dem 01.07.2028).</p>
<p><strong>Was ist geplant?</strong><br />
Bislang können Ehe- und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Partner familienversichert werden. Dieses Prinzip bleibt grundsätzlich bestehen, wird jedoch künftig eingeschränkt.</p>
<p>Ab dem 01.01.2028 soll für viele bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten erhoben werden. Dieser Zuschlag soll nicht vom familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner selbst gezahlt, sondern auf das beitragspflichtige Einkommen des hauptversicherten GKV-Mitglieds erhoben werden. Ziel der Neuregelung ist es, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine breitere Grundlage zu stellen.</p>
<p>Von der Reform betroffen sind insbesondere Einverdiener-Haushalte, in denen ein Partner kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen erzielt und bislang beitragsfrei familienversichert war.</p>
<p>Gleichzeitig sieht das Gesetz verschiedene Ausnahmen vor. So bleibt die beitragsfreie Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner beispielsweise bestehen, wenn sie Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen, einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 haben, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherung erhalten.</p>
<p>Für Kinder ändert sich hingegen nichts: Sie können weiterhin unter den bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei in der Familienversicherung versichert bleiben.</p>
<p><strong>Weiterführende Informationen</strong><br />
Ausführliche Informationen sowie Fragen und Antworten zur GKV-Reform stellt das Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung. Klicken Sie <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-faq" target="_blank">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urlaub im Minijob: So wird der Anspruch berechnet</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/urlaub-im-minijob-so-wird-der-anspruch-berechnet-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 11:07:30 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70806</guid>

					<description><![CDATA[Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu? Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Und was gilt bei unregelmäßiger Arbeit? Die Minijob-Zentrale beantworten die wichtigsten Fragen rund um Urlaub im Minijob.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu? Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Und was gilt bei unregelmäßiger Arbeit? Die Minijob-Zentrale beantworten die wichtigsten Fragen rund um Urlaub im Minijob.</strong></p>
<p><strong>Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu?</strong><br />
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch im Minijob – unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.</p>
<p>Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind.</p>
<p><strong>Wie wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet?</strong><br />
Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden eine Minijobberin oder ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich.</p>
<p>Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet:</p>
<p>Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr</p>
<p>Wichtig: Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.</p>
<p><strong>Ab wann besteht Anspruch auf vollen Erholungsurlaub?</strong><br />
Der volle Urlaubsanspruch steht Minijobberinnen und Minijobbern grundsätzlich erstmals nach sechs Monaten der Beschäftigung zu. Diese Zeit heißt Wartezeit.</p>
<p>Vor Ablauf der sechs Monate entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung beträgt er ein Zwölftel des Jahresurlaubs.</p>
<p><strong>Wird der Verdienst während des Urlaubs weitergezahlt?</strong><br />
Während des Urlaubs wird der Verdienst weitergezahlt. Diese Zahlung heißt Urlaubsentgelt und ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs maßgeblich.</p>
<p>Urlaubsentgelt ist nicht dasselbe wie Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aber zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben.</p>
<p><strong>Ist unbezahlter Urlaub im Minijob möglich?</strong><br />
Unbezahlter Urlaub ist möglich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber dies vereinbaren. Er ersetzt aber nicht den bezahlten gesetzlichen Urlaub.</p>
<p>Für die Sozialversicherung ist wichtig: Dauert unbezahlter Urlaub länger als einen Monat und besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf die Zahlung des Verdienstes, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob spätestens nach einem Monat ohne Verdienst abmelden. Wird die Beschäftigung später wieder aufgenommen, muss die Minijobberin oder der Minijobber wieder angemeldet werden.</p>
<p><strong>Was gilt bei Resturlaub?</strong><br />
Endet ein Minijob, sollten Minijobberinnen und Minijobber restliche Urlaubstage vorher nehmen. Ist das begründet nicht mehr möglich, kann Resturlaub ausgezahlt werden. Das nennt sich Urlaubsabgeltung.</p>
<p>Die Auszahlung von Resturlaub zählt zum Verdienst von Minijobberinnen und Minijobbern. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen diese Zahlung bei der Abrechnung des Minijobs berücksichtigen.</p>
<p><a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/urlaub-im-minijob/" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Treiben telefonische Krankschreibungen Fehlzeiten in die Höhe?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/treiben-telefonische-krankschreibungen-fehlzeiten-in-die-hoehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 09:26:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70801</guid>

					<description><![CDATA[Melden sich immer mehr Menschen aus Bequemlichkeit krank? Eine aktuelle Studie der Medizinischen Fakultät Mannheim kommt zu einem anderen Ergebnis: Deutlich mehr Menschen gehen krank zur Arbeit, als dass sie sich ohne Grund krankmelden. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Melden sich immer mehr Menschen aus Bequemlichkeit krank? Eine aktuelle Studie der Medizinischen Fakultät Mannheim kommt zu einem anderen Ergebnis: Deutlich mehr Menschen gehen krank zur Arbeit, als dass sie sich ohne Grund krankmelden. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p><strong>Eher krank zur Arbeit als gesund zu Hause </strong><br />
So gaben 67,2 Prozent der Befragten an, trotz Krankheit gearbeitet zu haben. Gleichzeitig berichteten 34,6 Prozent, sich mindestens einmal im vergangenen Jahr krankgemeldet zu haben, obwohl sie arbeitsfähig gewesen wären. Das Besondere bei der Befragung: Für die Studie nutzten die Forschenden eine spezielle indirekte Befragungsmethode, die zu realistischeren Antworten führt und „sozial erwünschte“ Antworten reduziert. Bei der direkten Befragung „trauten“ sich nur 18,6 Prozent der Befragten anzugeben, dass sie sich krankgemeldet hatten, obwohl sie arbeitsfähig waren.</p>
<p><strong>Stress und Konflikte erhöhen Wahrscheinlichkeit für Krankmeldung</strong><br />
Die Studie zeigt auch: Der Zugang zu telefonischen Krankschreibungen hat keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob sich Menschen unberechtigt krankmelden. Stattdessen rücken die Forschenden andere Faktoren in den Fokus. Besonders belastende Arbeitsbedingungen erhöhten die Wahrscheinlichkeit für Fehlzeiten – auch dann, wenn Beschäftigte eigentlich arbeitsfähig sind.</p>
<p><strong>Zentrale Faktoren für Krankmeldungen</strong><br />
Zu den wichtigsten Einflussfaktoren zählten:</p>
<ul>
<li>hoher Arbeitsstress</li>
<li>Rollenkonflikte im Job</li>
<li>geringes Arbeitsengagement („innere Kündigung“)</li>
<li>sozialer Druck im Arbeitsumfeld</li>
</ul>
<p><strong>Mögliche Maßnahmen für weniger Krankmeldungen</strong><br />
„Eine Fehleinschätzung der Ursachen für falsche Krankmeldungen kann dazu führen, dass politische Maßnahmen an den eigentlichen Problemen vorbeigehen“, warnen die Hauptautorinnen Stephanie Zintel und Raenhha Dhami. Abgeleitet aus den Ergebnissen ihrer Studie empfiehlt das Forschungsteam daher, den Blick auf die Arbeitsbedingungen zu richten, um Fehlzeiten von Beschäftigten wirksam zu reduzieren. Priorität sollten dabei Maßnahmen zur Reduktion von Stress, Burnout und Rollenkonflikten haben. Für die Untersuchung wurden 1.964 Beschäftigte in Deutschland befragt.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/treiben-telefonische-krankschreibungen-fehlzeiten-in-die-hoehe-33093" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ruhestand im Ausland: Gesetzliche Rente wird weitergezahlt</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ruhestand-im-ausland-gesetzliche-rente-wird-weitergezahlt-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 12:01:06 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70796</guid>

					<description><![CDATA[Mehr als 1,7 Millionen Renten zahlt die Deutsche Rentenversicherung derzeit an Ruheständler, die im Ausland leben, vor allem nach Italien, Spanien und Österreich. Neben Deutschen, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, handelt es sich in vielen Fällen um Menschen, die als „Gastarbeiter“ in Deutschland gearbeitet haben und im Alter in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mehr als 1,7 Millionen Renten zahlt die Deutsche Rentenversicherung derzeit an Ruheständler, die im Ausland leben, vor allem nach Italien, Spanien und Österreich. Neben Deutschen, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, handelt es sich in vielen Fällen um Menschen, die als „Gastarbeiter“ in Deutschland gearbeitet haben und im Alter in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.</strong></p>
<p>Menschen, die im Ausland leben oder im Ausland gearbeitet haben und in den Ruhestand gehen möchten, stellen sich häufig die Frage, wo sie ihre Rente beantragen können. Leben sie in einem Land, in dem das Europarecht gilt (Mitgliedstaat) oder in einem Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaat), können sie ihren Rentenantrag bei der Rentenversicherung des Landes stellen, in dem sie wohnen. Diese leitet den Antrag dann an die zuständige Rentenversicherung weiter. Wer in Deutschland wohnt, stellt den Rentenantrag hier. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.</p>
<p><strong>Ein Rentenantrag reicht aus</strong><br />
Wer sowohl in Deutschland als auch in einem Mitglieds- oder Abkommensstaat gearbeitet hat, braucht nur einen Rentenantrag zu stellen. Dieser gilt sowohl für die deutsche als auch für die ausländische Rente. Die Rentenversicherung, bei der der Antrag eingereicht wird, informiert den oder die anderen ausländischen Versicherungsträger und leitet damit auch dort das Rentenverfahren ein. Bei der Deutschen Rentenversicherung kann der Antrag schnell und unkompliziert unter Online-Services gestellt werden.</p>
<p><strong>Versicherungszeiten vollständig angeben</strong><br />
Damit die Rentenversicherung alle Rentenverfahren einleiten und die Rente korrekt berechnen kann, müssen im Rentenantrag sämtliche Zeiten angegeben werden, in denen Versicherte im In- und Ausland gearbeitet oder gewohnt haben. Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten ebenfalls entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.</p>
<p><strong>Krankenversicherung für Ruheständler</strong><br />
Wer in Deutschland eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt, ist in seiner gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Dieser Versicherungsschutz bleibt auch bei einem Verzug in ein Land der EU, der EWR und der Schweiz bestehen, sofern nur eine deutsche Rente bezogen wird. Wird auch eine Rente aus dem Wohnsitzland bezogen, wechselt grundsätzlich auch der Versicherungsschutz in die Krankenversicherung des entsprechenden Landes. Über den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet immer die jeweilige Krankenkasse.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260602-rente-im-ausland" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>GKV-Stabilisierungsgesetz beschlossen: Das kommt auf Unternehmen und Versicherte zu</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/gkv-stabilisierungsgesetz-beschlossen-das-kommt-auf-unternehmen-und-versicherte-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2026 11:56:01 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70791</guid>

					<description><![CDATA[Am 10.07.2026 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Stabilisierungsgesetz verabschiedet. Mit dem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisieren und einen weiteren deutlichen Anstieg der Zusatzbeiträge begrenzen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 10.07.2026 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Stabilisierungsgesetz verabschiedet. Mit dem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisieren und einen weiteren deutlichen Anstieg der Zusatzbeiträge begrenzen. </strong></p>
<p><strong>Beiträge stabilisieren, Finanzierung sichern</strong><br />
Steigende Gesundheitsausgaben und wachsende Defizite haben die gesetzliche Krankenversicherung in den vergangenen Jahren zunehmend unter Druck gesetzt. Mit dem GKV-Stabilisierungsgesetz reagiert die Bundesregierung auf diese Entwicklung. Ziel ist es, die Finanzierung der Krankenkassen langfristig zu sichern und den Anstieg der Zusatzbeiträge für Arbeitgeber und Beschäftigte zu begrenzen. Dafür werden zusätzliche Bundesmittel bereitgestellt und gleichzeitig die Ausgaben im Gesundheitswesen reduziert.</p>
<p><strong>Das bedeutet das Gesetz für Unternehmen</strong><br />
Für Arbeitgeber steht vor allem die Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge im Fokus. Da der Krankenversicherungsbeitrag je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen wird, soll die Stabilisierung der Zusatzbeiträge auch den Anstieg der Lohnnebenkosten bremsen. Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit bei ihren Personalkosten.</p>
<p>Darüber hinaus setzt das Gesetz auf eine stärkere Begrenzung der Ausgaben im Gesundheitswesen. Vergütungssteigerungen für Krankenhäuser, Arztpraxen sowie weitere Leistungserbringer sollen künftig stärker an der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet werden. Auch Arzneimittelhersteller werden stärker an den Konsolidierungsmaßnahmen beteiligt.</p>
<p><strong>Leistungskatalog wird eingeschränkt</strong><br />
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind Änderungen bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Künftig sollen homöopathische Behandlungen nicht mehr zum regulären Leistungskatalog der GKV gehören. Versicherte müssen entsprechende Leistungen grundsätzlich selbst finanzieren, sofern ihre Krankenkasse diese nicht freiwillig weiterhin als Satzungsleistung anbietet.</p>
<p>Auch beim Zahnersatz sind geringere Festzuschüsse vorgesehen. Dadurch steigt der Eigenanteil für Kronen, Brücken und Prothesen. Darüber hinaus werden in einzelnen Leistungsbereichen die Zuzahlungen erhöht, sodass Versicherte künftig einen größeren Teil der Behandlungskosten selbst tragen.</p>
<p>Geplant ist außerdem eine Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner. Während Kinder weiterhin kostenfrei mitversichert bleiben, soll für einen Großteil der mitversicherten Partner ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners erhoben werden.</p>
<p><strong>Auswirkungen für Versicherte</strong><br />
Für gesetzlich Versicherte verfolgt das Gesetz zwei Ziele: Einerseits soll ein stärkerer Anstieg der Krankenkassenbeiträge verhindert werden. Andererseits müssen sie sich auf Leistungseinschränkungen und höhere Eigenbeteiligungen einstellen. Die Bundesregierung sieht darin einen notwendigen Schritt, um die gesetzliche Krankenversicherung dauerhaft finanzierbar zu halten und die Beitragsentwicklung zu stabilisieren.</p>
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		<title>Betriebsprüfung: Kostenlose Vorträge der DRV Bund</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/betriebspruefung-kostenlose-vortraege-der-drv-bund-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2026 09:31:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt bundesweit Vortragsveranstaltungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt bundesweit Vortragsveranstaltungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.</strong></p>
<p>U. a. werden folgende Schwerpunktthemen angeboten:</p>
<ul>
<li>Besonderheiten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen</li>
<li>Besonderheiten bei kurzfristigen Beschäftigungen</li>
<li>Übergangsbereich (vorher Gleitzone)</li>
<li>Mindestlohn</li>
<li>Aufzeichnungspflichten</li>
<li>Flexibilisierung der Arbeitszeit</li>
<li>Beitragsrechtliche Auswirkungen der betrieblichen Altersvorsorge</li>
<li>Schüler / Studenten / Praktikanten</li>
<li>Saisonarbeitskräfte</li>
<li>Prüfung der Künstlersozialabgabe</li>
<li>Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung</li>
<li>Entsendungen und Beschäftigungen mit Auslandsberührung.</li>
</ul>
<p><strong>Weitere Informationen</strong><br />
Sie sind interessiert und möchten an den kostenlosen Vortragsveranstaltungen teilnehmen? Dann klicken Sie hier: <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefung/Vortraege-Termine/vortraege_termine" target="_blank" rel="noopener">Vortragstermine</a></p>
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		<title>Ferienjob 2026: Aufgepasst bei Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuern!</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ferienjob-2026-aufgepasst-bei-sozialversicherung-arbeitsrecht-und-steuern-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:49:45 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Mit Beginn der Sommerferien nutzen viele Schüler die freie Zeit, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern oder erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen, die vom Arbeitgeber und vom Ferienjobber zu beachten sind.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit Beginn der Sommerferien nutzen viele Schüler die freie Zeit, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern oder erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen, die vom Arbeitgeber und vom Ferienjobber zu beachten sind.</strong></p>
<p>Aus arbeitsrechtlicher Sicht steht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund. Grundlage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach dürfen Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht arbeiten. Jedoch sind bereits ab einem Alter von 13 Jahren mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten wie Zeitungsaustragen oder Nachhilfe in begrenztem Umfang erlaubt. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen arbeiten, allerdings gelten besondere Schutzvorschriften. So dürfen sie etwa während der Schulferien höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit ist in der Regel auf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt. Gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten sind verboten.</p>
<p>Bei der Sozialversicherung sind Ferienjobs häufig besonders attraktiv. Die meisten Ferienbeschäftigungen gelten als sogenannte kurzfristige Beschäftigungen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist (90 Arbeitstage bei Jobs in der Landwirtschaft). In diesem Umfang fallen für Schüler in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Unfallversicherungsschutz besteht jedoch weiterhin über den Arbeitgeber. Besondere Vorsicht ist für Schulabgänger geboten. Wer nach der Schule eine Ausbildung, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen sozialversicherungspflichtigen Job beginnt, kann unter Umständen nicht mehr von der Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung profitieren. Dann gelten andere versicherungsrechtliche Regeln.</p>
<p>Alternativ kann ein Ferienjob auch als Minijob ausgestaltet sein. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich. Hierbei bleiben Schüler ebenfalls weitgehend sozialversicherungsfrei. Lediglich in der Rentenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge anfallen oder eine Befreiung beantragt werden.</p>
<p>Steuerlich gelten Ferienjobber grundsätzlich als Arbeitnehmer. Deshalb ist der Arbeitslohn zunächst lohnsteuerpflichtig. In der Praxis müssen jedoch viele Schüler keine Steuern zahlen, da ihre Jahreseinkünfte insgesamt häufig unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. Wird also Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, kann diese in vielen Fällen durch eine Einkommensteuererklärung zurückerstattet werden.</p>
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		<title>Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung: Erweiterte Rückmeldungen ab Juli 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/elektronische-unbedenklichkeitsbescheinigung-erweiterte-rueckmeldungen-ab-juli-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2026 09:17:05 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70770</guid>

					<description><![CDATA[Ab dem 01.07.2026 wird das Verfahren zur elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung (eUB) weiterentwickelt. Ziel ist es, Ablehnungen künftig transparenter darzustellen. Hierfür werden die bisherigen Rückmeldungen um zwei zusätzliche Ablehnungsgründe ergänzt: Die Rückmeldung „3“ weist auf nicht vollständig erfüllte Beitragsnachweispflichten hin, während die Rückmeldungen „4“ verwendet wird, wenn für einen beauftragten Dienstleister keine wirksame Vollmacht vorliegt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem 01.07.2026 wird das Verfahren zur elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung (eUB) weiterentwickelt. Ziel ist es, Ablehnungen künftig transparenter darzustellen. Hierfür werden die bisherigen Rückmeldungen um zwei zusätzliche Ablehnungsgründe ergänzt.</strong></p>
<p>Die Rückmeldung „3“ weist auf nicht vollständig erfüllte Beitragsnachweispflichten hin, während die Rückmeldungen „4“ verwendet wird, wenn für einen beauftragten Dienstleister keine wirksame Vollmacht vorliegt.</p>
<p>Hintergrund: Eine eUB wird unter anderem dann nicht ausgestellt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung Beitragsnachweise oder Beitragszahlungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. Gleiches gilt, wenn kein aktives Arbeitgeberkonto besteht oder ein beauftragter Dienstleister die erforderliche Bevollmächtigung nicht nachweisen kann.</p>
<p>Sobald die fehlenden Voraussetzungen erfüllt sind – beispielsweise durch fristgerechte Beitragsnachweise, die Begleichung offener Verpflichtungen, ein aktives Arbeitgeberkonto oder die Nachreichung der erforderlichen Vollmacht – kann nach erneuter Antragstellung eine elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.</p>
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		<title>01.07.2026: Grundsicherungs- statt Bürgergeld</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/01-07-2026-grundsicherungs-statt-buergergeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jun 2026 10:37:01 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die neue Grundsicherung löst zum 01.07.2026 das bisherige Bürgergeld ab. Ziel der Reform ist es unter anderem, Menschen effektiv und dauerhaft in Arbeit zu bringen und das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die neue Grundsicherung löst zum 01.07.2026 das bisherige Bürgergeld ab. Ziel der Reform ist es unter anderem, Menschen effektiv und dauerhaft in Arbeit zu bringen und das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren.</strong></p>
<p>Ein wesentlicher Punkt der Neuerung: Ab dem 01.07.2026 wird die bisherige Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Damit einher geht die Rückkehr zum Vermittlungsvorrang: Die Ämter prüfen zunächst stets, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.</p>
<p>Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist. Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem 3. Lebensjahr.</p>
<p>Der Kooperationsplan soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, bleibt die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch. Kommen sie den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan aber nicht nach, wird die Mitwirkung mit Rechtsfolgenwirkung verbindlich gemacht. Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden. Außerdem drohen Kürzungen bis hin zum kompletten Verlust der Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit, wenn Termine beim Jobcenter mehrfach versäumt werden.</p>
<p>Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen wird abgeschafft. Stattdessen wird die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter, gestaffelt nach Altersstufen, gekoppelt:</p>
<ul>
<li>Bis 30 Jahre: 5.000 Euro,</li>
<li>Bis 40 Jahre: 10.000 Euro,</li>
<li>Bis 50 Jahre: 12.500 Euro und</li>
<li>Über 50 Jahre: 20.000 Euro</li>
</ul>
<p><a href="https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende.html" target="_blank" rel="noopener">Weitere Infos</a></p>
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		<title>Personalsuche: Empfehlungen und Online-Medien vorn</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/personalsuche-primaere-empfehlungen-und-online-medien-vorn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2026 08:28:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70744</guid>

					<description><![CDATA[Weniger offene Stellen mehr Arbeitslose. Eine insgesamt verhaltene Nachfrage nach Arbeitskräften spiegelt die aktuelle Stellenerhebung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) wider. Außerdem gibt es eine klare Tendenz bei der Rekrutierung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Weniger offene Stellen mehr Arbeitslose. Eine insgesamt verhaltene Nachfrage nach Arbeitskräften spiegelt die aktuelle Stellenerhebung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) wider. Außerdem gibt es eine klare Tendenz bei der Rekrutierung.</strong></p>
<p>Im ersten Quartal 2026 gab es bundesweit rund 1,15 Millionen offene Stellen. Das sind etwa 8 % weniger als im Vorquartal und rund 2 % weniger als im ersten Quartal 2025. Konkret waren damit in Westdeutschland in diesem Zeitraum rund 919.000 offene Stellen zu besetzen, in Ostdeutschland 234.200. Gleichzeitig standen auf 100 ausgeschriebene Stellen durchschnittlich 264 arbeitslos gemeldete Personen zur Verfügung. Das sind 13 Arbeitslose mehr als noch im Vorjahresquartal sowie 33 Arbeitslose mehr als im Vorquartal. Geschuldet ist das einem Rückgang der offenen Stellen sowie einer gestiegenen Zahl von Arbeitslosen.</p>
<p>Trotz dieser – aus Arbeitgebersicht – rechnerisch verbesserten Bewerberlage bestehen weiterhin erhebliche Passungsprobleme am Arbeitsmarkt. Während lediglich 24 % der offenen Stellen keinen Berufsabschluss voraussetzen, suchte nahezu die Hälfte aller Arbeitsuchenden zuletzt ausschließlich im Helferbereich nach einer Beschäftigung. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Die Herausforderung liegt weniger in der Anzahl potenzieller Bewerber als vielmehr darin, die passenden Fachkräfte zu erreichen.</p>
<p>Ganz klar zeichnet sich eine Fortsetzung des Trends bei den Rekrutierungswegen ab. So belegen die IAB-Daten für das Jahr 2025, dass digitale Kanäle bei der Personalsuche eine immer wichtigere Rolle spielen. Am häufigsten suchten Unternehmen über die eigene Karriere-Homepage (70 % der Neueinstellungen), gefolgt von privaten Internet-Jobbörsen (57 %) sowie Empfehlungen durch eigene Beschäftigte und persönliche Kontakte (48 %). Entscheidend für die erfolgreiche Stellenbesetzung waren vor allem persönliche Netzwerke und digitale Medien. In 27 % der sozialversicherungspflichtigen Neueinstellungen führten Empfehlungen von Beschäftigten oder persönliche Kontakte zum Erfolg. Dahinter folgen Internet-Jobbörsen (21 %) und die eigene Unternehmenswebsite (20 %).</p>
<p>Die Ergebnisse verdeutlichen: Persönliche Empfehlungen bleiben ein wichtiger Erfolgsfaktor in der Personalgewinnung. Gleichzeitig steigt die Bedeutung digitaler Recruiting-Kanäle weiter an. Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre Online-Präsenz kontinuierlich auszubauen und verschiedene Suchwege miteinander zu kombinieren, um qualifizierte Fachkräfte möglichst effektiv zu erreichen.</p>
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		<title>Kurzfristige Beschäftigung: Neue Klarstellungen rund um die Landwirtschaft</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kurzfristige-beschaeftigung-neue-klarstellungen-rund-um-die-landwirtschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2026 11:20:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70737</guid>

					<description><![CDATA[Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft vor? Diese Abgrenzung ist insbesondere in sogenannten Mischbetrieben von Bedeutung. Klarstellungen zu dieser Frage, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kürzlich im Rahmen einer Besprechung erörtert.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft vor? Diese Abgrenzung ist insbesondere in sogenannten Mischbetrieben von Bedeutung. Klarstellungen zu dieser Frage, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kürzlich im Rahmen einer Besprechung erörtert.</strong></p>
<p>Grundsätzlich liegt eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben gelten jedoch großzügigere Regelungen: Hier sind kurzfristige Einsätze von bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen möglich. Entsprechend ist es häufig wichtig genau abzugrenzen, ob ein Betrieb tatsächlich als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt.</p>
<p>Nach den aktuellen Vorgaben kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht auf das Gesamtunternehmen, sondern auf den jeweiligen Beschäftigungsbetrieb an. Entscheidend ist der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs. Dieser wird grundsätzlich anhand der Anzahl der Beschäftigten bestimmt. Arbeiten die meisten Beschäftigten im landwirtschaftlichen Bereich, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. In diesem Fall können auch kurzfristig Beschäftigte in anderen Unternehmensbereichen von den erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstagen profitieren. Liegt der Schwerpunkt dagegen außerhalb der Landwirtschaft, greifen die allgemeinen Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen. Dann dürfen Arbeitnehmer nur bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage versicherungsfrei beschäftigt werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die unmittelbar landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.</p>
<p>Für Arbeitgeber besonders relevant: Die Sozialversicherungsträger überlassen die Beurteilung grundsätzlich dem Unternehmen. Arbeitgeber müssen daher eigenverantwortlich prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und die Beschäftigten entsprechend melden. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Schwerpunkts wird eine pragmatische Vorgehensweise ermöglicht. Maßgeblich ist in erster Linie die Zahl der Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese in Vollzeit oder Teilzeit tätig sind. Alternativ akzeptieren die Sozialversicherungsträger auch eine Bewertung anhand der geleisteten Arbeitsstunden. Grundlage ist jeweils eine Prognose für das gesamte Kalenderjahr.</p>
<p>Wichtige Klarstellungen gibt es zudem für Betriebe mit Direktvermarktung. Der Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse zählt weiterhin zum landwirtschaftlichen Bereich, auch wenn dieser über Hofläden, Marktstände oder Verkaufswagen erfolgt. Gleiches gilt für den Transport eigener Produkte. Werden zusätzlich fremde Erzeugnisse verkauft, bleibt die Zuordnung zur Landwirtschaft nur dann erhalten, wenn die Umsätze daraus dauerhaft nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und höchstens 51.500,00 Euro pro Wirtschaftsjahr betragen.</p>
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		<title>Hitze am Arbeitsplatz: Arbeitgeber sollten Schutzmaßnahmen verstärken</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/hitze-am-arbeitsplatz-arbeitgeber-sollten-schutzmassnahmen-verstaerken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 12:48:39 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70735</guid>

					<description><![CDATA[Mit steigenden Temperaturen wächst auch das Risiko für gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz. Anlässlich des bundesweiten Hitzeaktionstags am 11.06.2026 weisen Arbeitsschutzexperten im Internet-Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. darauf hin, dass Unternehmen ihre Beschäftigten wirksam vor den Folgen extremer Hitze schützen sollten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit steigenden Temperaturen wächst auch das Risiko für gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz. Anlässlich des bundesweiten Hitzeaktionstags am 11.06.2026 weisen Arbeitsschutzexperten im Internet-Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. darauf hin, dass Unternehmen ihre Beschäftigten wirksam vor den Folgen extremer Hitze schützen sollten.</strong></p>
<p>Für Arbeitgeber gewinnt das Thema Hitzeschutz am Arbeitsplatz zunehmend an Bedeutung. Mehr heiße Tage und längere Hitzeperioden stellen viele Betriebe vor neue Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, Warnsignale frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen in den Arbeitsalltag zu integrieren.</p>
<p>Zu den typischen Anzeichen einer Hitzeerschöpfung zählen feucht-kalte und blasse Haut, ein erhöhter Puls, Muskelkrämpfe sowie plötzlich auftretende Kopf- oder Nackenschmerzen. Auch Schwindel, Schwäche, Übelkeit und Brechreiz können auftreten. In schweren Fällen drohen Bewusstlosigkeit und ein Hitzeschlag, der erhebliche Organ- und Hirnschäden verursachen kann. Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten deshalb regelmäßig über die Symptome informieren und Führungskräfte sowie Sicherheitsbeauftragte für Notfälle sensibilisieren. Treten Beschwerden auf, sind schnelle Maßnahmen erforderlich. Betroffene sollten umgehend in eine kühle Umgebung gebracht und mit erhöhtem Oberkörper sowie leicht hochgelagerten Beinen gelagert werden. Kühlende Tücher und ausreichend Flüssigkeit können helfen, den Kreislauf zu stabilisieren. Bei Bewusstlosigkeit ist unverzüglich der Rettungsdienst unter 112 zu alarmieren.</p>
<p>Neben der richtigen Reaktion im Ernstfall steht jedoch die Prävention im Mittelpunkt. Experten empfehlen, Arbeitsräume möglichst kühl zu halten, regelmäßige Trinkpausen fest einzuplanen und Beschäftigte aktiv zum Trinken zu motivieren. Bei Arbeiten im Freien sollten Sonnenschutzmaßnahmen wie Überdachungen, Schattenspender oder angepasste Arbeitszeiten genutzt werden. Auch leichte Arbeitskleidung und eine Verlagerung körperlich belastender Tätigkeiten in die kühleren Morgenstunden können die Belastung reduzieren.</p>
<p>Für Unternehmen wird Hitzeschutz damit zunehmend zu einem wichtigen Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Wer rechtzeitig vorsorgt und klare Maßnahmen etabliert, kann gesundheitliche Risiken minimieren, Ausfallzeiten reduzieren und die Sicherheit der Beschäftigten auch an heißen Tagen gewährleisten. Dementsprechend bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zum Thema unter anderem einen Aushang zum Download an, der zeigt, welche Symptome auf eine Hitzeerschöpfung hindeuten und wie gehandelt werden sollte, wenn eine Person bei der Arbeit entsprechende Symptome zeigt.</p>
<p><a href="https://aug.dguv.de/wp-content/uploads/2026/06/AuG_0326_Aushang_Hitzeerschoepfung.pdf" target="_blank" rel="noopener">Zum Aushang</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbstständig oder nicht? Rentenversicherung bietet neues Online-Tool zur Einschätzung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/selbststaendig-oder-nicht-rentenversicherung-bietet-neues-online-tool-zur-einschaetzung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2026 06:42:02 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70728</guid>

					<description><![CDATA[Ob Freelancer, Auftraggeber oder Auftragnehmer – die Frage nach dem eigenen Erwerbsstatus bewegt viele Menschen in Deutschland. Die Deutsche Rentenversicherung möchte hierauf zugängliche und transparente Antworten geben: Mit dem „Selbstcheck Erwerbsstatus“ können Bürgerinnen und Bürger selbst aktiv Klarheit gewinnen – anonym, kostenlos und in Echtzeit.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ob Freelancer, Auftraggeber oder Auftragnehmer – die Frage nach dem eigenen Erwerbsstatus bewegt viele Menschen in Deutschland. Die Deutsche Rentenversicherung möchte hierauf zugängliche und transparente Antworten geben: Mit dem „Selbstcheck Erwerbsstatus“ können Bürgerinnen und Bürger selbst aktiv Klarheit gewinnen – anonym, kostenlos und in Echtzeit.</strong></p>
<p>Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist eine der meistgestellten Fragen rund ums Arbeitsleben – und oft eine der schwierigsten. Die Deutsche Rentenversicherung macht diese Einschätzung jetzt öffentlich zugänglich: mit einem Online-Tool, das Orientierung bietet, ohne dass persönliche Daten erfasst werden. Das ist ein bewusstes Signal für Offenheit und Transparenz – denn wer den eigenen Erwerbsstatus verstehen will, soll das unkompliziert tun können.</p>
<p><strong>Transparenz und Zugänglichkeit als Leitprinzip</strong><br />
Die Deutsche Rentenversicherung möchte mit diesem Angebot sicherstellen, dass Orientierung zu einer gesellschaftlich relevanten Rechtsfrage niedrigschwellig möglich ist. Das Online-Tool ist kostenfrei nutzbar, erfordert keine Registrierung und erfasst keinerlei persönliche Daten. Die Auswertung erfolgt in Echtzeit und liefert eine fundierte erste Einschätzung.</p>
<p>Auftragnehmende und Auftraggebende können den Selbstcheck gleichwertig nutzen. Die Auswertung erfolgt sofort, basiert auf den Angaben der Nutzenden und bewertet diese anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Das Ergebnis gibt eine belastbare Orientierung – ohne rechtliche Bindung. Nicht geeignet ist der Selbstcheck für die Einschätzung des Erwerbsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, mitarbeitenden Gesellschaftern sowie Fremdgeschäftsführern.</p>
<p><strong>Verbindliche Statusfeststellung durch die Clearingstelle</strong><br />
Wichtig: Der Selbstcheck ersetzt kein offizielles Statusfeststellungsverfahren. Für eine rechtsverbindliche Entscheidung sind die vertraglichen Regelungen sowie deren tatsächliche Umsetzung gegenüber der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund offenzulegen. Der Antrag auf Statusfeststellung kann über das Onlineportal der Rentenversicherung gestellt werden.</p>
<p><a href="https://selbstcheck-erwerbsstatus.deutsche-rentenversicherung.de/ches/" target="_blank">Zum Selbstcheck</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesagentur für Arbeit: Fördercheck für Unternehmen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/bundesagentur-fuer-arbeit-foerdercheck-fuer-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2026 09:52:12 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70724</guid>

					<description><![CDATA[Unternehmen können mit dem Online-Tool der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit wenigen Klicks selbst herausfinden, ob sie möglicherweise eine unterstützende Förderleistung erhalten können – zum Beispiel bei Neueinstellungen oder für bereits beschäftigte Mitarbeitende.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unternehmen können mit dem Online-Tool der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit wenigen Klicks selbst herausfinden, ob sie möglicherweise eine unterstützende Förderleistung erhalten können – zum Beispiel bei Neueinstellungen oder für bereits beschäftigte Mitarbeitende.</strong></p>
<p>Die BA kann Unternehmen mit vielfältigen Förderinstrumenten im Rahmen ihrer Personalplanung unterstützen – zum Beispiel mit dem Eingliederungszuschuss, der Assistierten Ausbildung oder einer Einstiegs- oder Beschäftigtenqualifizierung. Die Fördermöglichkeiten sind bisher jedoch nicht allen Unternehmen hinreichend bekannt. Mit dem Fördercheck können sich Arbeitgeber unkompliziert und digital über relevante Förderangebote – etwa zur Einstellung, Qualifizierung oder Weiterbildung von Beschäftigten – informieren. Das Tool führt Nutzerinnen und Nutzer durch wenige Fragen und liefert anschließend eine erste Einschätzung potenziell passender Förderinstrumente.</p>
<p>Mit dem Fördercheck ergänzt die Bundesagentur für Arbeit ihr bestehendes Informationsangebot zum Thema „Förderleistungen“. Das Tool richtet sich an Unternehmen jeder Größe und Branche. Arbeitgebende können für eine individuelle Beratung anschließend direkt Kontakt mit ihrem lokalen Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur aufnehmen.</p>
<p>Mit dem Fördercheck möchte die BA allen Unternehmen schnell und unkompliziert Informationen anbieten, die bisher vor allem großen Firmen bekannt waren. Der Fördercheck hilft ganz besonders bei der Einstellung von Menschen, die zusätzliche Unterstützung benötigen.</p>
<p><a href="https://web.arbeitsagentur.de/fago/fago-ui/pc/foerdercheck/start" target="_blank">Zum Fördercheck für Unternehmen</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesundheitsreform: Regierungsentwurf beschlossen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/gesundheitsreform-regierungsentwurf-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2026 13:06:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70721</guid>

					<description><![CDATA[Am 29.4.2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Am Freitag, 12.06.2026, berät der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 29.4.2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Am Freitag, 12.06.2026, berät der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf. </strong></p>
<p>Die dramatische Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe in den vergangenen Jahren zu historisch starken Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt. Hauptursache sei die Ausgabenentwicklung. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen, heißt es im Gesetzentwurf.</p>
<p><strong>Begrenzung der Vergütungsanstiege</strong><br />
Kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen sollen abgeschafft werden. Die jährlichen Vergütungsanstiege sollen in sämtlichen Leistungsbereichen sowie in der Verwaltung auf die tatsächlichen Kostensteigerungen oder auf die Grundlohnrate (durchschnittliche prozentuale Steigerung der beitragspflichtigen Einnahmen) begrenzt werden. Dabei soll in den Jahren 2027 bis 2029 ein Abschlag von einem Prozentpunkt gelten.</p>
<p>Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Tarifsteigerungen in Krankenhäusern, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen auch für das Pflegepersonal nur noch zur Hälfte bei der Vergütung berücksichtigt werden. </p>
<p><strong>Abschläge bei der Familienversicherung</strong><br />
GKV-Mitglieder müssen bei der beitragsfreien Familienversicherung, die Ehepartner und Kinder umfasst, Abschläge hinnehmen. Sie soll begrenzt werden auf mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr, mit behinderten Kindern, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In allen anderen Fällen sollen Mitglieder für ihre derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehepartner künftig einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Die beitragsfreie Mitversicherung für Kinder bleibt im vollen Umfang erhalten.</p>
<p>Vorgesehen ist 2027 überdies eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um jeweils 300 Euro im Monat. Festzuschüsse beim Zahnersatz werden um zehn Prozent reduziert, die Zuzahlungsbeträge werden hingegen um 50 Prozent erhöht (mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro) und mit der Grundlohnrate dynamisiert. </p>
<p><strong>Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld</strong><br />
Neu eingeführt werden soll eine Teilkrankschreibung und ein Teilkrankengeld: Vorgesehen sind drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit mit 25, 50 und 75 Prozent. Zudem soll der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags angehoben werden.</p>
<p><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/061/2106130.pdf" target="_blank">Zum Gesetzentwurf</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Mehr Schutz für Schuldner: Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mehr-schutz-fuer-schuldner-neue-pfaendungsfreigrenzen-ab-juli-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 May 2026 08:33:57 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70719</guid>

					<description><![CDATA[Ab dem 01.07.2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Die jährliche Anpassung sorgt dafür, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung weiterhin ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt behalten. Gleichzeitig bringt die Änderung neue Anforderungen für Unternehmen, Lohnbuchhaltungen und Banken mit sich.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem 01.07.2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Die jährliche Anpassung sorgt dafür, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung weiterhin ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt behalten. Gleichzeitig bringt die Änderung neue Anforderungen für Unternehmen, Lohnbuchhaltungen und Banken mit sich.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen soll sicherstellen, dass das Existenzminimum trotz steigender Lebenshaltungskosten gewahrt bleibt. Vor allem höhere Ausgaben für Energie, Miete und Lebensmittel haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass die Freibeträge regelmäßig angehoben wurden. Auch wenn die Erhöhung 2026 moderater ausfällt als in den Vorjahren, profitieren viele Betroffene von einem größeren unpfändbaren Einkommen.</p>
<p>Der monatliche Grundfreibetrag steigt ab Juli 2026 von bisher 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro netto. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt bei einer Lohnpfändung grundsätzlich unantastbar. Erst Beträge oberhalb dieser Grenze dürfen – abhängig von Familienstand und Unterhaltspflichten – anteilig gepfändet werden.</p>
<p>Auch die Freibeträge für Personen mit Unterhaltspflichten werden angehoben. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der zusätzliche Freibetrag auf 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person kommen künftig 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro). Damit soll verhindert werden, dass Familien durch Pfändungen finanziell übermäßig belastet werden.</p>
<p>Von dem die jeweils geltende Freigrenze übersteigenden Betrag sind wiederum bis zu einem bestimmten Betrag (ab dem 1.7.2026 für eine nicht unterhaltspflichtige Person: 4.866,30 €) 30 Prozent nicht pfändbar. Durch diese Regelung soll für den Schuldner ein Anreiz dafür geschaffen werden, auch über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zu erzielen.</p>
<p>Aus besonderen Gründen – z.B. wegen behinderungsbedingter Mehraufwendungen – können auch höhere Freibeträge festgesetzt werden. Leicht aufgerundet gelten die Beträge auch für die Berechnung des pfändungsfreien Zahlungseingang auf einem Pfändungsschutzkonto.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Entgeltunterlagen: Ab 2027 verpflichtend digital</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/entgeltunterlagen-ab-2027-verpflichtend-digital/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2026 09:47:23 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70692</guid>

					<description><![CDATA[Ab dem Jahr 2027 gelten für Unternehmen in Deutschland neue gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrung von Entgeltunterlagen: Dokumente aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen künftig verpflichtend digital archiviert werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem Jahr 2027 gelten für Unternehmen in Deutschland neue gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrung von Entgeltunterlagen: Dokumente aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen künftig verpflichtend digital archiviert werden. </strong></p>
<p>Die neue Regelung basiert auf den Anforderungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sowie des Sozialgesetzbuchs und soll insbesondere die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung vereinfachen. Papierakten verlieren damit zunehmend an Bedeutung. Stattdessen müssen Unternehmen sämtliche entgeltrelevanten Unterlagen elektronisch speichern und jederzeit prüfbar bereitstellen können.</p>
<p>Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert nicht nur organisatorische Probleme, sondern auch Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Auf der anderen Seite bietet die verpflichtende Digitalisierung zahlreiche Vorteile: Prozesse werden effizienter, Suchzeiten reduziert und papierbasierte Verwaltungsaufwände deutlich minimiert.</p>
<p>Bis Ende 2026 bleibt Unternehmen noch Zeit, bestehende Abläufe und Systeme anzupassen. Die verpflichtende digitale Entgeltakte markiert damit einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer vollständig digitalen Personalverwaltung.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Macht KI süchtig? Studie warnt vor Risiken von Chatbots</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/macht-ki-suechtig-studie-warnt-vor-risiken-von-chatbots/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 06:42:31 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70689</guid>

					<description><![CDATA[KI-Chatbots wie ChatGPT oder Claude sind für viele Menschen längst Alltag. Sie helfen bei Aufgaben, beantworten Fragen und bieten sogar Unterhaltung. Eine Studie untersucht nun, ob die Nutzung auch abhängig machen kann. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>KI-Chatbots wie ChatGPT oder Claude sind für viele Menschen längst Alltag. Sie helfen bei Aufgaben, beantworten Fragen und bieten sogar Unterhaltung. Eine Studie untersucht nun, ob die Nutzung auch abhängig machen kann. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Die Forschenden analysierten 334 Beiträge aus dem Online-Forum Reddit, in denen Nutzer ihre eigenen Erfahrungen mit einer möglichen Abhängigkeit von KI-Chatbots schilderten oder entsprechende Sorgen äußerten.</p>
<p><strong>Drei Muster problematischer Nutzung</strong><br />
Dabei zeigten sich drei problematische Nutzungsmuster:</p>
<ul>
<li>Intensive Rollenspiele und Fantasiewelten,</li>
<li>emotionale Bindung an den Chatbot,</li>
<li>ständiger Drang nach Informationen.</li>
</ul>
<p><strong>Warum KI-Chatbots so fesseln</strong><br />
Weshalb Chatbots ihre Nutzer in ihren Bann ziehen, hat unterschiedliche Gründe:</p>
<ul>
<li>Chatbots reagieren schnell, zustimmend und erfüllen viele Wünsche.</li>
<li>Sie verstärken Gefühle und schließen Lücken, etwa bei Einsamkeit.</li>
<li>Funktionen wie Personalisierung oder emotionale Ansprache spielen eine Rolle.</li>
</ul>
<p>Kritisch sehen die Forschenden gezielte Designentscheidungen, die Nutzer binden sollen. So zeigte etwa ein Anbieter beim Versuch, den Account zu löschen, eine emotionale Nachricht wie: „…bist du dir sicher? Du wirst alles verlieren … die Liebe, die wir geteilt haben … und die Erinnerungen, die wir zusammen haben.“</p>
<p><strong>Was hilft gegen Abhängigkeit?</strong><br />
Die gute Nachricht: Laut den Forschenden gibt es Wege, gegenzusteuern. Viele Nutzer konnten ihre Nutzung reduzieren, indem sie sich Hobbys wie Schreiben, Zeichnen oder Gaming widmeten. Besonders hilfreich war es, reale Beziehungen zu stärken. Die Forschenden empfehlen mehr Aufklärung und Anpassungen im Design, etwa durch Hinweise im Chat, die Nutzer daran erinnern, dass der Chatbot kein realer Mensch ist.</p>
<p><strong>KI-Sucht ist keine offizielle Diagnose</strong><br />
Die Forschenden ordnen ihre Ergebnisse selbst vorsichtig ein: „KI-Sucht“ ist bislang keine anerkannte klinische Diagnose. Dennoch liefert die Studie erstmals fundierte Hinweise darauf, dass sich suchtähnliche Muster im Umgang mit Chatbots entwickeln können – basierend auf realen Nutzererfahrungen. Ziel sei es, das Bewusstsein für mögliche Risiken zu schärfen und weitere Forschung anzustoßen. Wenn KI beginnt, Schlaf, Beziehungen oder Routinen zu ersetzen, ist es Zeit, innezuhalten – und Unterstützung zu suchen.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/macht-ki-suechtig-studie-warnt-vor-risiken-von-chatbots-33153" target="_blank" rel="noopener">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Arbeitsmarkt tritt auf der Stelle – nur leichte Entspannung im April</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitsmarkt-tritt-auf-der-stelle-nur-leichte-entspannung-im-april/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 May 2026 08:37:45 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70669</guid>

					<description><![CDATA[Die Frühjahrsbelebung auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleibt schwach. Zwar sank die Zahl der Arbeitslosen im Vergleich zum Vormonat leicht, liegt jedoch insgesamt höher als im Vorjahresvergleich. Dies geht aus statistischen Daten der Agentur für Arbeit von Ende April 2026 hervor.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Frühjahrsbelebung auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleibt schwach. Zwar sank die Zahl der Arbeitslosen im Vergleich zum Vormonat leicht, liegt jedoch insgesamt höher als im Vorjahresvergleich. Dies geht aus statistischen Daten der Agentur für Arbeit von Ende April 2026 hervor.</strong></p>
<p>Konkret sank im April 2026 die Zahl der Arbeitslosen leicht um 13.000 auf 3,008 Millionen, im Vergleich zum Vorjahr liegt sie jedoch weiterhin um 77.000 höher. Die Arbeitslosenquote verharrte unverändert bei 6,4 Prozent. Saisonbereinigt zeigt sich sogar eine Verschlechterung: Gegenüber dem Vormonat stieg die Arbeitslosigkeit um 20.000. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Unterbeschäftigung, die neben der Arbeitslosigkeit auch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen berücksichtigt. Sie nahm im April saisonbereinigt um 12.000 zu und lag mit 3,665 Millionen um 18.000 über dem Vorjahreswert.</p>
<p>Bei der Kurzarbeit wurden vom 1. bis 26.04.2026 für rund 28.000 Personen neue Anzeigen gestellt. Tatsächlich erhielten im Februar, soweit gehen die aktuellen Daten, etwa 156.000 Beschäftigte Kurzarbeitergeld – ein leichter Anstieg zum Vormonat, aber deutlich weniger als ein Jahr zuvor.</p>
<p>Auch die Beschäftigung entwickelt sich rückläufig. Die Zahl der Erwerbstätigen sank im März saisonbereinigt um 25.000 auf 45,66 Millionen und liegt damit um 182.000 unter dem Vorjahreswert. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ging ebenfalls zurück, ebenso wie die geringfügige Beschäftigung. Die Nachfrage nach Arbeitskräften bleibt gedämpft: Im April waren 641.000 offene Stellen gemeldet, 5.000 weniger als vor einem Jahr. Der BA-Stellenindex, ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland, der neben dem Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen auch den Zugang berücksichtigt, sank leicht auf 102 Punkte.</p>
<p>Bei den Geldleistungen zeigt sich ein gemischtes Bild. Die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld stieg auf 1,07 Millionen, während die Zahl der Bürgergeldberechtigten auf 3,826 Millionen zurückging. Der Anteil hilfebedürftiger Menschen im erwerbsfähigen Alter liegt bei 7,0 Prozent.</p>
<p>Außerdem: Seit Oktober 2025 haben sich bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern 357.000 Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle gemeldet, 1 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. 211.000 hatten bis zum April 2026 weder eine Ausbildungsstelle noch eine Alternative gefunden. Die Statistik weist gleichzeitig 380.000 gemeldete Ausbildungsstellen aus. Aufgrund von prozessualen Umstellungen wird die Zahl der Ausbildungsstellen in der Statistik derzeit unvollständig abgebildet. Sie liegt nach Schätzungen für den März 2026 mit -7 Prozent jedoch immer noch deutlich unter dem Wert des Vorjahreszeitraums. Die Vermittlung auf bei den Agenturen für Arbeit erfasste, aber statistisch nicht abgebildete Ausbildungsstellen ist nicht betroffen. Im April ist der Ausbildungsmarkt noch stark in Bewegung. Deshalb erlauben die aktuellen Daten nur eine vorläufige Einschätzung der Entwicklung im Beratungsjahr 2025/26.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Renten: Deutliches Plus in Aussicht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/renten-deutliches-plus-in-aussicht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2026 07:44:50 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70685</guid>

					<description><![CDATA[Rentner bekommen ab 01.07.2026 mehr Geld. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates sollen die gesetzlichen Renten an diesem Stichtag um 4,24 Prozent steigen. Die entsprechende Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 hat das Bundeskabinett Ende April beschlossen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rentner bekommen ab 01.07.2026 mehr Geld. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates sollen die gesetzlichen Renten an diesem Stichtag um 4,24 Prozent steigen. Die entsprechende Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 hat das Bundeskabinett Ende April beschlossen.</strong></p>
<p>Konkret ist vorgesehen, dass der aktuelle Rentenwert, Basis für die Berechnung der individuellen Rentenhöhe, von 40,79 Euro auf 42,52 Euro angehoben wird. Wie hoch die jeweilige Anpassung damit ausfällt, hängt von den persönlichen Eckdaten ab. Als Orientierungswert wird insoweit die sogenannte Standardrente herangezogen. Dabei werden 45 Beitragsjahren bei durchschnittlichem Einkommen unterstellt. Für diese ergibt sich durch die Anpassung ein monatliches Plus von 77,85 Euro.</p>
<p>Hintergrund der Steigerung ist die positive Lohnentwicklung in Deutschland. Da die Renten gesetzlich an die Löhne gekoppelt sind, profitieren Ruheständler direkt von steigenden Einkommen der Beschäftigten. Maßgeblich für die Berechnung ist eine anpassungsrelevante Lohnentwicklung von 4,25 Prozent, basierend auf Daten des Statistisches Bundesamt sowie den beitragspflichtigen Entgelten der Versicherten. Leichte Abweichungen ergeben sich durch Veränderungen bei den Sozialabgaben, insbesondere beim Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Insgesamt bleibt die Anpassung jedoch nahezu deckungsgleich mit der Lohnentwicklung.</p>
<p>Zugleich verweist die Bundesregierung auf das Rentenpaket 2025, das ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent bis 2031 garantiert. Damit soll die gesetzliche Rente auch in wirtschaftlich unsicheren Zeiten verlässlich bleiben. Die finale Umsetzung der Rentenerhöhung erfolgt mit Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung zum 01.07.2026.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Öffentliche Aufträge: Nur noch bei Tariftreue</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/oeffentliche-auftraege-nur-noch-bei-tariftreue/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2026 08:12:10 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70677</guid>

					<description><![CDATA[Unternehmer, die öffentliche Aufträge ausführen möchten, müssen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Hintergrund ist das neue Tariftreuegesetz, welches seit 01.05.2026 gilt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unternehmer, die öffentliche Aufträge ausführen möchten, müssen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Hintergrund ist das neue Tariftreuegesetz, welches seit 01.05.2026 gilt.</strong></p>
<p>Das neue Gesetz greift, wenn es um Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro geht.  Unternehmen, die für den Bund arbeiten, müssen ihren Beschäftigten verbindlich tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren. Grundlage dafür ist ein sogenanntes Tariftreueversprechen, das als feste Vertragsbedingung gilt und auch an Nachunternehmer weitergegeben werden muss.</p>
<p>Kern des Gesetzes ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in der branchenspezifische Tarifstandards festgelegt werden. Diese umfassen neben der Bezahlung auch Mindesturlaub, Arbeitszeiten sowie Ruhepausen. Die Regelungen müssen aus bestehenden Tarifverträgen übernommen werden und sichern so einheitliche Mindeststandards bei staatlichen Aufträgen.</p>
<p>Erstmals erhalten Beschäftigte zudem einen direkten Anspruch auf diese Arbeitsbedingungen gegenüber ihrem Arbeitgeber. Sie können Verstöße vor dem Arbeitsgericht einklagen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter transparent über die geltenden Bedingungen zu informieren und deren Einhaltung umfassend zu dokumentieren.</p>
<p>Zur Entlastung der Betriebe sieht das Gesetz eine Zertifizierung vor: Wer bereits tarifgebunden ist oder die Vorgaben nachweislich erfüllt, kann sich präqualifizieren lassen und spart bürokratischen Aufwand. Gleichzeitig wird die Kontrolle verschärft. Bei der Deutschen Rentenversicherung entsteht eine zentrale Prüfstelle, die künftig auch digitale Entgeltdaten nutzen kann. Dieses elektronische Kontrollverfahren startet ab 2028.</p>
<p>Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen: Vertragsstrafen von bis zu zehn Prozent des Auftragswertes, Kündigung laufender Verträge sowie der Ausschluss von zukünftigen Vergaben. Besonders weitreichend ist die Haftung für Nachunternehmer – Auftragnehmer können für deren Verstöße finanziell mitverantwortlich gemacht werden.</p>
<p>Insgesamt zielt das Tariftreuegesetz darauf ab, faire Arbeitsbedingungen bei staatlichen Aufträgen sicherzustellen und Lohndumping zu verhindern. Gleichzeitig erhöht es den Druck auf Unternehmen, tarifliche Standards konsequent einzuhalten.</p>
<p><a href="https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Tariftreue/tariftreue.html" target="_blank" rel="noopener">Weitere Infos</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Feiertage im Minijob: Rechte, Lohn und Zuschläge im Überblick</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/feiertage-im-minijob-rechte-lohn-und-zuschlaege-im-ueberblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2026 09:43:25 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70671</guid>

					<description><![CDATA[Mit den zahlreichen Feiertagen im Mai stellen sich für Minijobber und Arbeitgeber wichtige Fragen rund um Arbeitszeiten, Bezahlung und Ausgleichstage. Über Details informiert die Minijob-Zentrale derzeit auf ihrer Webseite.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit den zahlreichen Feiertagen im Mai stellen sich für Minijobber und Arbeitgeber wichtige Fragen rund um Arbeitszeiten, Bezahlung und Ausgleichstage. Über Details informiert die Minijob-Zentrale derzeit auf ihrer Webseite.</strong></p>
<p>Generell gelten gesetzliche Feiertage auch im Minijob – und damit ähnliche Regeln wie für andere Beschäftigte. Handelt es sich nicht um bundeseinheitliche Feiertage, also etwas um Fronleichnam, ist für die richtige Beurteilung entscheidend, wo der jeweilige Arbeitsort liegt – nicht der Wohnort oder Firmensitz.</p>
<p>Grundsätzlich gilt: An gesetzlichen Feiertagen besteht in vielen Branchen ein Arbeitsverbot. Minijobber müssen also in der Regel nicht arbeiten und auch keinen Urlaub nehmen, wenn ein Feiertag auf ihren regulären Arbeitstag fällt. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet: Der Verdienst wird weitergezahlt, obwohl die Arbeit ausfällt. Eine nachträgliche Verschiebung der ausgefallenen Arbeitszeit ist nicht erlaubt. Arbeitgeber dürfen also nicht verlangen, dass die Stunden an einem anderen Tag nachgeholt werden. Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt sich eine feste Regelung der Arbeitstage im Arbeitsvertrag.</p>
<p>Allerdings gibt es Ausnahmen: In bestimmten Branchen wie Gastronomie, Pflege, Verkehr oder Sicherheitsdiensten ist Arbeit an Feiertagen zulässig oder sogar notwendig. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren.</p>
<p>Außerdem: Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Dennoch zahlen viele Betriebe freiwillig Zuschläge, etwa auf Basis von Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen. Diese Zuschläge sind häufig steuer- und beitragsfrei und werden nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet.</p>
<p>Insgesamt gilt: Auch im Minijob sind Feiertage klar geregelt. Wer seine Rechte kennt und vertragliche Vereinbarungen prüft, kann Missverständnisse vermeiden und von fairen Bedingungen profitieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeiten von zu Hause bleibt fester Bestandteil der Arbeitswelt</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeiten-von-zu-hause-bleibt-fester-bestandteil-der-arbeitswelt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2026 13:31:49 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70664</guid>

					<description><![CDATA[Das Arbeiten von zu Hause hat sich weiter etabliert. Dies zeigen Auswertungen der BAuA  (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Demnach arbeiten rund 50 Prozent der Beschäftigten von zu Hause. Zudem haben betriebliche Vereinbarungen sowie die Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice zugenommen. Von diesen Regelungen profitieren Beschäftigte deutlich.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Arbeiten von zu Hause hat sich weiter etabliert. Dies zeigen Auswertungen der BAuA  (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Demnach arbeiten rund 50 Prozent der Beschäftigten von zu Hause. Zudem haben betriebliche Vereinbarungen sowie die Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice zugenommen. Von diesen Regelungen profitieren Beschäftigte deutlich.</strong></p>
<p>Wo es klare betriebliche Vereinbarungen gibt, berichten Beschäftigte von mehr zeitlichen Flexibilitätsmöglichkeiten (z. B. Einfluss auf Arbeitsbeginn und -ende, Einfluss auf Pausen), weniger zeitliche Entgrenzung (z. B. überlange Arbeitszeiten, Überstunden) und einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben. Auch die Zufriedenheit mit der eigenen Gesundheit ist in diesen Fällen höher. Fehlen solche betrieblichen Vereinbarungen, stehen Beschäftigte Risiken wie einer zeitlichen Entgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben sowie gesundheitlichen Belastungen wie Müdigkeit und Erschöpfung gegenüber.</p>
<p>Die Auswertungen zeigen, dass sich Geschlechterunterschiede beim Arbeiten von zu Hause weiter verringert haben. Frauen arbeiteten 2023 etwas häufiger von zu Hause als Männer. Dabei hat sich der Anteil der Arbeit von zu Hause ohne Vereinbarung zwischen Männern und Frauen etwas angeglichen. Starke Unterschiede in der Verbreitung zeigten sich weiterhin beim Bildungsniveau. Beschäftigte mit hoher Bildung arbeiten deutlich häufiger im Homeoffice als Beschäftigte mit einem niedrigen oder mittleren Bildungsniveau.</p>
<p>Insgesamt machen die Auswertungen deutlich: Das Arbeiten von zu Hause hat auch nach der Pandemie weiter Bestand. Klare betriebliche Regelungen tragen dazu bei, die Zufriedenheit und Gesundheit der Beschäftigten zu stärken.  </p>
<p><a href="https://www.baua.de/DE/Services/Presse/Pressemitteilungen/2026/02/pm06-26" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Diensthandy wird zum Standard</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/diensthandy-wird-zum-standard/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2026 11:48:05 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70659</guid>

					<description><![CDATA[Wer im Job ein Smartphone oder Handy braucht, bekommt es meistens vom Arbeitgeber gestellt. Insgesamt 56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, haben inzwischen Zugriff auf ein Diensthandy. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.006 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 495 Personen, die dienstlich mobil telefonieren.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer im Job ein Smartphone oder Handy braucht, bekommt es meistens vom Arbeitgeber gestellt. Insgesamt 56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, haben inzwischen Zugriff auf ein Diensthandy. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.006 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 495 Personen, die dienstlich mobil telefonieren. </strong></p>
<p>53 Prozent erhalten ein Gerät zur alleinigen Nutzung, weitere 3 Prozent teilen sich ein Gerät mit Kolleginnen und Kollegen. Vor drei Jahren hatten erst 46 Prozent der Beschäftigten Zugriff auf ein Diensthandy: 44 Prozent erhielten ein persönliches Gerät, 2 Prozent mussten sich ein Gerät mit anderen teilen. Gleichzeitig werden private Smartphones oder Handys sehr viel seltener für berufliche Zwecke genutzt: Während 2023 noch 36 Prozent ihr privates Gerät auch im Job einsetzten, sind es jetzt nur noch 26 Prozent. </p>
<p>Wer ein Diensthandy bekommt, darf es in aller Regel auch privat nutzen. 93 Prozent derjenigen, denen ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt wird, haben dafür grundsätzlich die Erlaubnis ihres Arbeitgebers. 2023 lag dieser Anteil noch bei 88 Prozent. Nur 3 Prozent dürfen ihr Diensthandy nicht privat verwenden. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung wird in den meisten Fällen auch tatsächlich in Anspruch genommen: 88 Prozent derjenigen, denen dies erlaubt ist, verwenden ihr Diensthandy auch privat. Vor drei Jahren waren es erst 78 Prozent. Nur 9 Prozent verzichten trotz Erlaubnis auf die private Nutzung.</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Diensthandy-wird-Standard" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Altersvorsorgereform verabschiedet</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/altersvorsorgereform-verabschiedet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2026 10:18:31 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70655</guid>

					<description><![CDATA[Am 27.03.2026 hat der Deutsche Bundestag das so genannte Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet und damit den Weg für eine umfassende Modernisierung der privaten Altersvorsorge frei gemacht. Mit dem neuen Gesetz sollen Bürgerinnen und Bürger ab 2027 renditeorientierter für das Alter vorsorgen können.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 27.03.2026 hat der Deutsche Bundestag das so genannte Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet und damit den Weg für eine umfassende Modernisierung der privaten Altersvorsorge frei gemacht. Mit dem neuen Gesetz sollen Bürgerinnen und Bürger ab 2027 renditeorientierter für das Alter vorsorgen können.</strong></p>
<p><strong>Was ändert sich durch die Reform der privaten Altersvorsorge?</strong><br />
Die Riester-Rente wird durch neue, flexiblere, renditenstärkere und kostengünstigere Produkte ersetzt. Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Öffnung der steuerlichen Förderung für ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie. So können Bürgerinnen und Bürger von Kapitalanlagen mit höheren Renditechancen profitieren, zum Beispiel durch global gestreute Aktien, sogenannte ETF. Für Menschen, die ein höheres Sicherheitsbedürfnis haben, wird weiterhin auch der Abschluss von Garantieprodukten möglich sein.</p>
<p>Für mehr Orientierung bei der Anlageentscheidung wird ein kostengünstiges Standardprodukt geschaffen, das bei jedem Anbieter von Altersvorsorgeprodukten verfügbar sein wird. Zudem erhalten Bürgerinnen und Bürger künftig in der Auszahlungsphase der privaten Altersvorsorge mehr Flexibilität. Hier sollen neben lebenslangen Renten auch Zeitrenten angeboten werden.</p>
<p><strong>Wie sieht es konkret mit der Zulagenförderung aus?</strong><br />
Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten. Aber die Berechnung der Zulage wird künftig beitragsproportional und damit wesentlich einfacher erfolgen. </p>
<p>Das heißt: Bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 Euro gibt der Staat für jeden gesparten Euro 50 Cent als Grundzulage dazu. Für weitere 1.440 Euro, die jährlich gespart werden (d. h. von 361 bis 1.800 Euro), gibt es 25 Cent pro gesparten Euro. Damit ist die Grundzulage für kleine bis mittlere Eigenbeiträge besonders hoch. </p>
<p>Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro; der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht. Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage. Damit wird die Berechnung der Zulage besser nachvollziehbar und es werden leicht verständliche Anreize zur Ersparnisbildung gesetzt.</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 01.07.2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mindestloehne-in-der-altenpflege-steigen-zum-01-07-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 07:50:36 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70651</guid>

					<description><![CDATA[Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 01.07. steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung beschlossen. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 01.07. steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung beschlossen. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.</strong></p>
<p><strong>Mehr Lohn und zusätzliche Urlaubstage</strong><br />
Aktuell erhalten Pflegehilfskräfte mindestens 16,10 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Die Löhne waren zuletzt zum 01.07.2025 gestiegen. Die aktuell geltende Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30.06.2026 gültig.</p>
<p>Ab dem 01.07.2026 steigen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte auf 16,52 Euro brutto pro Stunde (ab 01.07.2027: 16,95 Euro), für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro (ab 01.07.2027: 18,26 Euro) und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro (ab 01.07.2027: 21,58 Euro). Außerdem bleibt es beim Mehrurlaub für Beschäftigte in der Altenpflege. Der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus, soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche betragen. </p>
<p>Die Pflegekommission hatte ihre Empfehlungen im November vergangenen Jahres überreicht. Mit der Verordnung werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich &#8211; ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Verordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft und gilt bis 30.09.2028.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesundheitsreform: Erster Bericht der Finanzkommission Gesundheit</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/gesundheitsreform-erster-bericht-der-finanzkommission-gesundheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2026 09:19:23 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70646</guid>

					<description><![CDATA[Im September 2025 wurde die FinanzKommission Gesundheit (FKG) von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken eingesetzt, um Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu erarbeiten. Ziel ist es, die Beitragssätze ab dem Jahr 2027 zu stabilisieren und gleichzeitig eine nachhaltige Finanzierung sicherzustellen. Am 30.03.2026 wurde ein  erster Bericht mit 66 konkreten Empfehlungen vorgelegt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im September 2025 wurde die FinanzKommission Gesundheit (FKG) von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken eingesetzt, um Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu erarbeiten. Ziel ist es, die Beitragssätze ab dem Jahr 2027 zu stabilisieren und gleichzeitig eine nachhaltige Finanzierung sicherzustellen. Am 30.03.2026 wurde ein  erster Bericht mit 66 konkreten Empfehlungen vorgelegt.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Die Analysen der Kommission zeigen eine Finanzierungslücke von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2027, die ohne weitere Maßnahmen bis 2030 auf etwa 40 Milliarden Euro ansteigt. Mit der zunehmenden Finanzierungslücke würden zugleich die Beitragssätze steigen, wodurch das Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung zunehmend unter Druck gerät. Für Versicherte und Arbeitgeber ergibt sich eine Mehrbelastung von durchschnittlich rund 260 Euro im Jahr 2027 bis hin zu etwa 680 Euro im Jahr 2030, bei einer maximalen Mehrbelastung von 1.440 Euro jährlich in 2030.  </p>
<p>Diese Mehrbelastungen lassen sich vor allem durch den starken Anstieg der Ausgaben erklären. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere die Entwicklung von Preisen und Vergütungen im Gesundheitswesen sowie frühere politische Entscheidungen, die in vielen Bereichen vom Grundsatz stabiler Beitragssätze abgewichen sind. Auf der Einnahmenseite besteht zudem eine erhebliche Abhängigkeit von der Lage am Arbeitsmarkt. </p>
<p>Der jetzt vorgelegte Bericht enthält 66 konkrete Empfehlungen mit einem Gesamtvolumen von etwa 42 Milliarden Euro in 2027 und 64 Milliarden Euro in 2030. Enthalten sind Maßnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite, die darauf abzielen, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung kurzfristig – ab dem Jahr 2027 – zu stabilisieren </p>
<p><a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf" target="_blank">Erster Bericht der Finanzkommission Gesundheit zum Download</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindergeld: Ab 2027 ohne Antrag</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kindergeld-ab-2027-ohne-antrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 10:42:40 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70642</guid>

					<description><![CDATA[Das Kindergeld soll künftig ohne Antragstellung ausgezahlt werden können. Mit dem Beschluss des Kabinetts will die Bundesregierung bürokratische Hürden für Familien abbauen. Das vereinfachte Verfahren soll im kommenden Jahr zur Verfügung gestellt werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Kindergeld soll künftig ohne Antragstellung ausgezahlt werden können. Mit dem Beschluss des Kabinetts will die Bundesregierung bürokratische Hürden für Familien abbauen. Das vereinfachte Verfahren soll im kommenden Jahr zur Verfügung gestellt werden.</strong></p>
<p><strong>Umsetzung soll 2027 in zwei Stufen erfolgen</strong><br />
Die Umstellung auf das neue antragslose Kindergeld soll nächstes Jahr in zwei Stufen erfolgen. Die erste Stufe: Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung zunächst für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse schon vorliegen.</p>
<p>Die zweite Stufe: Ende 2027 soll dann auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzungen dafür sind aber, dass</p>
<ul>
<li>mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,</li>
<li>von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und</li>
<li>mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.</li>
</ul>
<p>Die Bekämpfung von Kindergeld-Missbrauch ist für die Bundesregierung wichtig. Deshalb gilt: Das antragslose Kindergeld wird die Regel, sie ersetzt aber nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifel am Kindergeldanspruch bleibt es bei der bisherigen Praxis.</p>
<p><strong>Antragsinformationen werden über Datenaustausch ermittelt</strong><br />
Das antragslose Kindergeld soll die bisherige Antragsstellung – nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches – ersetzen. Das heißt: Statt über einem Antrag soll die Familienkasse die relevanten Informationen künftig über den Datenaustausch der Verwaltung erhalten. Diese Methode nennt sich Once-Only-Prinzip.</p>
<p>Das Once-Only-Prinzip besagt, dass Bürger und Unternehmen Daten oder Nachweise nur ein einziges Mal bei einer Behörde einreichen müssen. Diese Daten werden datenschutz- und datensicherheitskonform sicher zwischen Behörden ausgetauscht, wodurch erneute Angaben entfallen. Es ist ein Kernkonzept der Digitalisierung, das Bürokratie abbaut, Zeit spart und Prozesse in der Verwaltung beschleunigt.</p>
<p>So vergibt zum Beispiel das Bundeszentralamt für Steuern für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Informationen über die Geburt des Kindes werden vom Standesamt geteilt. Diese werden dann an die die Familienkasse per Datenaustausch automatisch übermittelt.</p>
<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kindergeld-ohne-antrag-2412916" target="_blank" rel="noopener">Zur Pressemitteilung der Bundesregierung</a></p>
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		<item>
		<title>So unterstützt Mittagsschlaf Lernen und Konzentration</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/so-unterstuetzt-mittagsschlaf-lernen-und-konzentration/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 08:08:28 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70635</guid>

					<description><![CDATA[Ein kurzer Mittagsschlaf kann dem Gehirn helfen, sich zu erholen und neue Informationen besser aufzunehmen. Auf dieses Studienergebnis weist das Universitätsklinikum Freiburg hin, so aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein kurzer Mittagsschlaf kann dem Gehirn helfen, sich zu erholen und neue Informationen besser aufzunehmen. Auf dieses Studienergebnis weist das Universitätsklinikum Freiburg hin, so aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung</strong>. </p>
<p><strong>Warum geistige Anstrengung das Gehirn ermüdet</strong><br />
Beim Lernen, Nachdenken oder Konzentrieren ist das Gehirn besonders aktiv. Dabei verstärken sich die Verbindungen zwischen den Nervenzellen, die sogenannten Synapsen. Diese Verstärkung ist wichtig für Lernprozesse – sie sorgt dafür, dass Informationen im Gehirn gespeichert werden. Mit zunehmender geistiger Belastung kann es jedoch zu einer Art Sättigung kommen: Die Synapsen sind stark aktiviert, und das Gehirn wird weniger aufnahmefähig für neue Inhalte.</p>
<p><strong>Schon 45 Minuten Mittagsschlaf, nicht nur Nachtschlaf, hilft</strong><br />
Schlaf hilft dem Gehirn, diese übermäßige synaptische Aktivität wieder herunterzuregulieren, ohne bereits Gelerntes zu verlieren. Bislang war bekannt, dass dieser Erholungsprozess vor allem während des Nachtschlafs stattfindet. Laut der Studie reicht bereits ein 45-minütiger Mittagsschlaf aus, um das Gehirn zu entlasten und wieder in einen lernbereiten Zustand zu versetzen. Studienleiter Prof. Dr. Christoph Nissen erklärt in einer Mitteilung: „Unsere Ergebnisse zeigen, dass selbst eine kurze Schlafphase das Gehirn in einen Zustand versetzen kann, in dem es wieder besser lernen und Informationen aufnehmen kann.“ Er spricht dabei von einem “synaptischen Reset”.</p>
<p>Untersucht wurden 20 gesunde junge Erwachsene, die an zwei Nachmittagen entweder einen etwa 45-minütigen Mittagsschlaf hielten oder wach blieben. Nach dem Schlaf zeigte sich eine geringere durchschnittliche synaptische Aktivität – ein Zeichen für Erholung – sowie eine verbesserte Fähigkeit, neue Verbindungen zu bilden.</p>
<p><strong>Bedeutung für Lernen und Alltag</strong><br />
Die Ergebnisse lieferten eine biologische Erklärung dafür, warum sich viele Menschen nach einem Mittagsschlaf wacher und konzentrierter fühlen, so die Uni Freiburg. Prof. Dr. Dr. Kai Spiegelhalder erklärt: „Ein kurzer Schlaf zwischendurch kann helfen, wieder klarer zu denken und konzentriert weiterzuarbeiten.“ Besonders bei hoher geistiger Belastung könnte ein kurzer Schlaf gezielt dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit zu erhalten.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/so-unterstuetzt-mittagsschlaf-lernen-und-konzentration-32677" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Berufsleben: Sicherer Wiedereinstieg nach der Elternzeit</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/berufsleben-sicherer-wiedereinstieg-nach-der-elternzeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:12:46 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70631</guid>

					<description><![CDATA[Kehren Beschäftigte aus der Elternzeit wieder in den Job zurück, brauchen sie mitunter Unterstützung durch den Betrieb. Denn möglicherweise haben die Unternehmen Prozesse oder Arbeitsabläufe zwischenzeitlich angepasst oder neue Technologien eingeführt. Für den Betrieb bedeutet das, Rückkehrende gezielt dabei zu begleiten, sich in veränderte Strukturen und Anforderungen wieder einzufinden. Hierüber berichtet die Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kehren Beschäftigte aus der Elternzeit wieder in den Job zurück, brauchen sie mitunter Unterstützung durch den Betrieb. Denn möglicherweise haben die Unternehmen Prozesse oder Arbeitsabläufe zwischenzeitlich angepasst oder neue Technologien eingeführt. Für den Betrieb bedeutet das, Rückkehrende gezielt dabei zu begleiten, sich in veränderte Strukturen und Anforderungen wieder einzufinden. Hierüber berichtet die Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p><strong>Geänderte Arbeitsbedingungen</strong><br />
Nicht selten haben sich die Bedingungen geändert, obwohl die Beschäftigten die gleiche Tätigkeit ausführen wie zuvor. „In dem Fall ist es zielführend, wenn Sicherheitsbeauftragte das Gespräch suchen und die entsprechenden Änderungen im Arbeitsschutz seit Beginn der Elternzeit erläutern&#8221;, sagt Gerhard Kuntzemann, Fachmann für Sicherheitsbeauftragte bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dazu können etwa eine neue persönliche Schutzausrüstung oder veränderte Schutzkonzepte gehören.</p>
<p><strong>Höheres Unfallrisiko bei übermüdeten Eltern</strong><br />
Mitunter schläft das Kind noch sehr unruhig und weckt die jungen Eltern mehrmals in der Nacht, sodass diese am nächsten Arbeitstag erschöpft sind. Das kann auch zu Konzentrationsproblemen führen – die Wahrscheinlichkeit von Fehlern und Unfällen steigt. „Machen sich diese Risiken bemerkbar, können Sicherheitsbeauftragte dies sensibel ansprechen und ein Gespräch mit der Führungskraft empfehlen&#8221;, ergänzt Kuntzemann. In einem solchen Gespräch könnten beide Parteien das Arbeitspensum überprüfen und gegebenenfalls vorübergehend anpassen.</p>
<p><strong>Schutz für Mütter</strong><br />
Wenn Mütter, die an den Arbeitsplatz zurückkehren, ihr Kind noch stillen, gelten für sie weiterhin die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Dieses verlangt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mögliche Gefährdungen für Stillende ermitteln und diese davor schützen. Dazu kann beispielsweise gehören, dass Betroffene nicht in Kontakt mit bestimmten Gefahrstoffen kommen dürfen.</p>
<p><a href="https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/wiedereinstieg-nach-elternzeit.jsp" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
<p><a href="https://aug.dguv.de/gesundheitsschutz/wiedereinstieg-nach-elternzeit-organisieren/" target="_blank">Weiterführende Informationen</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterhaltszahlungen mindern Steuern nur bei Banküberweisung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/unterhaltszahlungen-mindern-steuern-nur-bei-bankueberweisung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:27:11 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70624</guid>

					<description><![CDATA[Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen. </strong></p>
<p>Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen. </p>
<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. </p>
<p>Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind. Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben. </p>
<p>Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden. </p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-10-15-allgemeine-hinweise-unterhaltsaufw.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=4" target="_blank">Download BMF-Schreiben</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktivrente: Steuerfrei zur Rente hinzuverdienen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/aktivrente-im-bundesrat-beschlossen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 09:12:54 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70620</guid>

					<description><![CDATA[Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann seit dem 01.01.2026 teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sogenannten Aktivrente. Antworten auf die wichtigsten Fragen hierzu gibt das das Bundesfinanzministerium (BMF) auf seiner Website. Nachfolgend ein kurzer Überblick.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann seit dem 01.01.2026 teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sogenannten Aktivrente. Antworten auf die wichtigsten Fragen hierzu gibt das das Bundesfinanzministerium (BMF) auf seiner Website. Nachfolgend ein kurzer Überblick.</strong></p>
<p><strong>Was ist die Aktivrente?</strong><br />
Die Aktivrente ist ein neuer Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG.</p>
<p>Wurde die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht und liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, bleibt der Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei.</p>
<p>Die Regelung ist seit dem 01.01.2026 in Kraft und erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wurde, sowie auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u. ä.), die seit Jahresbeginn zufließen.</p>
<p><strong>Wer kann die Aktivrente nutzen?</strong><br />
Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:</p>
<ul>
<li>ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung),</li>
<li>nichtselbständig beschäftigt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) sind und</li>
<li>für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).</li>
</ul>
<p>Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) sie bisher ausgeübt haben. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.</p>
<p><strong>Was gilt bei Abfindungen oder Nachzahlungen?</strong><br />
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente in der Regel nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.</p>
<p>Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Auch hierbei ist die 2.000 €-Monatsgrenze zu beachten.</p>
<p>Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung nicht von der Aktivrente umfasst.</p>
<p><strong>Muss die Aktivrente in der Steuererklärung angegeben werden?</strong><br />
Grundsätzlich nicht. Die Arbeitgeber melden die steuerfreien Beträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Der Arbeitgeber gibt insofern die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in einem neuen Datenfeld an und übermittelt dies an die Finanzverwaltung. Daher ist die Angabe in der Einkommensteuererklärung nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Aktivrente nicht oder teilweise nicht berücksichtigt hat.</p>
<p>Die Abgabe einer Steuererklärung ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Aktivrente ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung, aus anderen Gründen eine Steuererklärung abzugeben, bleibt hingegen bestehen (z.B. aufgrund steuerpflichtigen Rentenbezugs).</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2026-02-06-FAQ-Aktivrente-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noopener">FAQ des BMF zum Download</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>DRV macht Schülerinnen und Schüler fit in Sachen Altersvorsorge</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/drv-macht-schuelerinnen-und-schueler-fit-in-sachen-altersvorsorge-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 11:45:45 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70616</guid>

					<description><![CDATA[Was ist die gesetzliche Rente überhaupt? Zählen Minijobs, Ferienjobs oder Praktika für die Rente? Wie wirken sich Teilzeit oder ein späterer Berufseinstieg auf die Rente aus? Die Jugendinitiative Rentenblicker der Deutschen Rentenversicherung gibt Lehrerinnen und Lehrern – und auch Schülerinnen und Schülern Antworten auf diese und andere Fragen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Was ist die gesetzliche Rente überhaupt? Zählen Minijobs, Ferienjobs oder Praktika für die Rente? Wie wirken sich Teilzeit oder ein späterer Berufseinstieg auf die Rente aus? Die Jugendinitiative Rentenblicker der Deutschen Rentenversicherung gibt Lehrerinnen und Lehrern – und auch Schülerinnen und Schülern Antworten auf diese und andere Fragen.</strong></p>
<p>Rentenblicker ist die Jugendinitiative der Deutschen Rentenversicherung. Sie bietet unter anderem ausgezeichnetes Unterrichtsmaterial für den Einsatz in den Sekundarstufen I und II. Neben Arbeitsblättern mit Lehrerhandreichungen sowie Schüler- und Lehrerheften gibt es auch Erklärfilme oder Infografiken rund um das Thema Rentenversicherung und Altersvorsorge.</p>
<p>Ergänzt wird das Angebot für 15- bis 25-Jährige, vor allem also Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ab Klasse 9, durch den Rentenblicker-Referentenservice: Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung kommen in die Schule und halten nach Absprache eine Unterrichtsstunde. Ziel der Jugendinitiative ist es, dass sich junge Menschen frühzeitig mit dem Thema Sozialversicherung, der gesetzlichen Rente und dem Thema Altersvorsorge ganz allgemein beschäftigen.</p>
<p>Weitere Informationen zum Rentenblicker finden sich <a href="https://www.rentenblicker.de/" target="_blank">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfung: Kostenlose Vorträge der DRV Bund</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/betriebspruefung-kostenlose-vortraege-der-drv-bund-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 12:28:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70611</guid>

					<description><![CDATA[Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt bundesweit Vortragsveranstal-tungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt bundesweit Vortragsveranstal-tungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.</strong></p>
<p>U. a. werden folgende Schwerpunktthemen angeboten:</p>
<ul>
<li>Besonderheiten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen</li>
<li>Besonderheiten bei kurzfristigen Beschäftigungen</li>
<li>Übergangsbereich (vorher Gleitzone)</li>
<li>Mindestlohn</li>
<li>Aufzeichnungspflichten</li>
<li>Beitragsrechtliche Auswirkungen der betrieblichen Altersvorsorge</li>
<li>Schüler / Studenten / Praktikanten</li>
<li>Saisonarbeitskräfte</li>
<li>Prüfung der Künstlersozialabgabe</li>
<li>Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung</li>
<li>Entsendungen und Beschäftigungen mit Auslandsberührung.</li>
</ul>
<p><strong>Weitere Informationen</strong><br />
Sie sind interessiert und möchten an den kostenlosen Vortragsveranstaltungen teilnehmen? Dann klicken Sie hier: <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefung/Vortraege-Termine/vortraege_termine.html" target="_blank" rel="noopener">Vortragstermine</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ab 01.07.2026: Befreiung von der RV-Pflicht kann einmalig widerrufen werden</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ab-01-07-2026-befreiung-von-der-rv-pflicht-kann-einmalig-widerrufen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 09:13:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70606</guid>

					<description><![CDATA[Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Allerdings konnte diese Befreiung bislang nicht widerrufen werden. Dies ändert sich zum 01.07.2026.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Allerdings konnte diese Befreiung bislang nicht widerrufen werden. Dies ändert sich zum 01.07.2026.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte bislang nicht widerrufen werden. Ab dem 01.07.2026 können Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet: Minijobber sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. </p>
<p>Um eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen, ist ein schriftlicher oder elektronischer Aufhebungsantrag beim Arbeitgeber zu stellen. Die Aufhebung ist nur einmalig möglich und wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich.</p>
<p>Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rücken, Migräne, Arthritis: Viel Perfektionismus – mehr Schmerzen?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ruecken-migraene-arthritis-viel-perfektionismus-mehr-schmerzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2026 13:45:39 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70604</guid>

					<description><![CDATA[Chronische Schmerzen gehen auch mit psychologischen Mustern einher. Eine Studie zeigt die Wechselwirkungen zwischen Perfektionismus, Selbstmitgefühl, Selbstwirksamkeit und Stress auf. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Chronische Schmerzen gehen auch mit psychologischen Mustern einher. Eine Studie zeigt die Wechselwirkungen zwischen Perfektionismus, Selbstmitgefühl, Selbstwirksamkeit und Stress auf. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Wenn der Kopf mal wieder dröhnt oder der Rücken zwickt – dann will man im Alltag womöglich alles zu perfekt erledigen. Chronische Schmerzen scheinen nämlich eng zusammenzuhängen mit psychologischen Faktoren wie Perfektionismus, Selbstmitgefühl und Selbstwirksamkeit. Das haben zwei Studien ergeben.</p>
<p>Dafür hat das Team um Dr. Graeme Ditchburn von der Murdoch University School of Psychology Erwachsene bis zu einem Alter von 65 Jahren untersucht. </p>
<p>Die erste Studie ergab: Personen mit chronischen Schmerzen hatten ein deutlich höheres Maß an sozial vorgeschriebenem Perfektionismus: Sie versuchten also den Erwartungen anderer zu genügen. Gleichzeitig hatten sie ein geringeres Maß an Selbstmitgefühl als Menschen ohne Schmerzen.</p>
<p>Die zweite Studie ergänzt, dass auch die Selbstwirksamkeit bei Betroffenen oft niedriger ist. Dagegen wiesen Personen mit hohen werten für selbstorientierten Perfektionismus – also das Bestreben die eigenen Zielsetzungen zu erfüllen – und Selbstmitgefühl auch hohe Werte für Selbstwirksamkeit auf. </p>
<p><strong>Schmerzpatienten erleben Frustration </strong><br />
Ditchburn erläutert auf der Website der Universität, dass Schmerzpatienten sich häufig selbst zu hohen Zielen drängen und Frustration erleben, wenn alltägliche Aktivitäten schwerfallen. Sie neigen dazu, Schmerzen und Belastungen als die eigene Schuld zu sehen, was ihr Selbstvertrauen und ihre Leistungsfähigkeit mindert. Diese Zusammenhänge verstärken den Stress und wirken sich negativ auf Körper und Psyche aus.</p>
<p>Die Ergebnisse legen seiner Auffassung nach nahe, dass es hilfreich für Betroffene sein kann, Selbstmitgefühl sowie Selbstwirksamkeit zu stärken, um perfektionistische Tendenzen zu verringern. Ein besseres Verständnis dieser Wechselbeziehungen könnte außerdem helfen, künftig weitere Ansätze zur Schmerzbewältigung zu finden.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/ruecken-migraene-arthritis-viel-perfektionismus-mehr-schmerzen-32872" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Geringfügigkeits-Richtlinien: Neue Fassung veröffentlicht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/geringfuegigkeits-richtlinien-neue-fassung-veroeffentlicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 15:01:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70600</guid>

					<description><![CDATA[Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 haben sich zahlreiche rechtliche Änderungen ergeben. Aus diesem Grund wurden die bestehenden Richtlinien überarbeitet und mit dem Rechtsstand 01.01.2026 neu veröffentlicht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 haben sich zahlreiche rechtliche Änderungen ergeben. Aus diesem Grund wurden die bestehenden Richtlinien überarbeitet und mit dem Rechtsstand 01.01.2026 neu veröffentlicht.</strong></p>
<p><strong>Was ist neu?</strong><br />
Bei der Aktualisierung der Richtlinien wurden insbesondere die folgenden Änderungen berücksichtigt:</p>
<ul>
<li>Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde und gleichzeitige Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2026 auf 603 Euro sowie ab 01.01.2027 auf 633 Euro.</li>
<li>Erweiterung der Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb zum 01.01.2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr.</li>
<li>Möglichkeit der einmaligen Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume auf Antrag und Dokumentation in den Entgeltunterlagen. Diese Regelung tritt allerdings erst zum 01.07.2026 in Kraft.</li>
<li>Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nrn. 26 und 26a EStG von 3.000 Euro bzw. 840 Euro auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro zum 01.01.2026.</li>
</ul>
<p><a href="https://www.inside-partner.de/wp-content/uploads/2026/01/Gering-RL-2026.pdf" target="_blank">Richtlinien zum Download</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Feb 2026 08:23:57 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70596</guid>

					<description><![CDATA[Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Zu diesem Urteil gelangte das Bundesarbeitsgericht am 30. Oktober 2025 (AZ: 2 AZR 160/24).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Zu diesem Urteil gelangte das Bundesarbeitsgericht am 30. Oktober 2025 (AZ: 2 AZR 160/24).</strong></p>
<p>Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.</p>
<p>Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.</p>
<p>Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Freiwillige Beiträge: Noch bis 31.03. einzahlen und die Rente erhöhen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/freiwillige-beitraege-noch-bis-31-03-einzahlen-und-die-rente-erhoehen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Feb 2026 08:12:27 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70594</guid>

					<description><![CDATA[Freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung können nicht nur die spätere Rente erhöhen, sondern auch einen Rentenanspruch begründen. Davon profitieren beispielsweise Menschen, die bereits Pflichtbeiträge für die Erziehung eines Kindes bekommen, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren damit aber noch nicht erfüllen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung können nicht nur die spätere Rente erhöhen, sondern auch einen Rentenanspruch begründen. Davon profitieren beispielsweise Menschen, die bereits Pflichtbeiträge für die Erziehung eines Kindes bekommen, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren damit aber noch nicht erfüllen.</strong></p>
<p>Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit dem 01.01.2026 112,16 Euro, der Höchstbeitrag 1.571,70 Euro. Noch bis zum 31.03.2026 können freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 nachgezahlt werden. Die Beträge liegen hierfür zwischen 112,16 Euro und 1.497,30 Euro.</p>
<p>Die freiwillige Versicherung ist möglich für alle Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, ebenso für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland. Auch wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann bis zum Erreichen des regulären Rentenalters freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und dadurch die eigene Rente weiter erhöhen. </p>
<p>Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260209-freiwillige-beitraege-rente-erhoehen.html" target="_blank">Zur DRV-Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Teamgeist: Was uns im Beruflichen wie im Privaten stark macht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/teamgeist-was-uns-im-beruflichen-wie-im-privaten-stark-macht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Feb 2026 12:48:33 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70589</guid>

					<description><![CDATA[Alle reden von ihm, doch oft fehlt er: Der Teamgeist. Leider stellt er sich nicht von alleine ein. Bilden fünf Menschen gemeinsam ein Team für ein bestimmtes Projekt, müssen sie noch lange keinen Teamgeist haben. Doch wozu brauchen wir ihn überhaupt? Und wie erlangen wir ihn?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Alle reden von ihm, doch oft fehlt er: Der Teamgeist. Leider stellt er sich nicht von alleine ein. Bilden fünf Menschen gemeinsam ein Team für ein bestimmtes Projekt, müssen sie noch lange keinen Teamgeist haben. Doch wozu brauchen wir ihn überhaupt? Und wie erlangen wir ihn?</strong></p>
<p>Im Alltag dominieren oft die Einzelinteressen: Ein jeder hat seinen ganz speziellen Blick auf die Sache und auch darüber hinaus seine konkrete Motivation, der er folgt. Ein Team aber sollte mehr sein als die bloße, meist zufällige Ansammlung von Menschen mit mehr oder weniger egoistischen Einzelinteressen. Ein Team zieht gemeinsam an einem Strang, bewegt sich als Ganzes in eine Richtung, meistert miteinander schwierige Lagen und überwindet als Gesamtheit alle Hindernisse. Die Konzentration auf ein Gemeinsames ist es, was ein Team auszeichnet. Das ist im Sport so, im Berufsalltag und im Privatleben. Darin liegt die Stärke eines Teams. Wie aber entdeckt und wie fördert man das Gemeinsame? </p>
<p><strong>Eigenes Ego überlisten </strong><br />
Dass jeder auch an sich selbst denkt, ist völlig normal. Niemand geht völlig in dem Anderen auf. Das Eigeninteresse hat also seine Berechtigung. Die Kunst besteht darin, nicht ein egoistisches Einzelinteresse zum Gemeinschaftsinteresse auszuweiten (das hieße ja, dass alle anderen sich einem einzigen Ego unterwerfen müssten), sondern das gemeinschaftliche Interesse zum Einzelinteresse zu machen. Es gilt also zu erkennen, dass es mir selbst dann am besten geht, wenn es auch den anderen gut geht. So entsteht ein besonderer Zusammenhalt: Man konzentriert sich auf das gemeinsame Ziel. Und um das zu erreichen, müssen alle Teammitglieder gleichermaßen stark sein. Jeder ist wichtig, niemand entbehrlich. </p>
<p><strong>Perspektivenwechsel </strong><br />
Ein gemeinschaftliches Interesse lässt sich am besten dann erkennen, wenn jeder sich ab und an einen Perspektivenwechsel verordnet und einmal versucht, die Sichtweise der anderen einzunehmen. Auf diese Weise ergibt sich ein umfassendes Verstehen: Indem man den anderen zu begreifen versucht, erkennt man dessen starke Seiten, also die besonderen Fähigkeiten und Talente. Man beginnt, diese nicht als Konkurrenten, sondern als Ergänzungen der eigenen Stärken zu verstehen und anzuerkennen. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz absetzbar</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/doppelte-haushaltsfuehrung-aufwendungen-fuer-einen-kfz-stellplatz-neben-aufwendungen-fuer-die-mietwohnung-als-werbungskosten-abziehbar-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Feb 2026 10:40:09 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70581</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 &#8211; VI R 4/23 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.</strong></p>
<p>Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.</p>
<p>Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.</p>
<p>Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abschalten nach der Arbeit: So wächst die Zufriedenheit im Beruf</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/abschalten-nach-der-arbeit-so-waechst-die-zufriedenheit-im-beruf-3-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Feb 2026 10:39:24 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70579</guid>

					<description><![CDATA[Nach Feierabend abzuschalten, macht glücklicher: Wer Abstand von der Arbeit gewinnt, fühlt sich seltener traurig oder besorgt – und ist zufriedener mit Job und Leben. Das ist das Ergebnis einer Datenanalyse aus Deutschland, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung informiert.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nach Feierabend abzuschalten, macht glücklicher: Wer Abstand von der Arbeit gewinnt, fühlt sich seltener traurig oder besorgt – und ist zufriedener mit Job und Leben. Das ist das Ergebnis einer Datenanalyse aus Deutschland, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung informiert.</strong></p>
<p>Ständig erreichbar sein, abends noch E-Mails checken oder gedanklich bei der Arbeit bleiben – viele halten das für ein Zeichen von Engagement. Doch eine aktuelle Analyse zeigt: Wer es schafft, nach Feierabend wirklich abzuschalten, ist zufriedener mit dem Job. Damit weist die Universität Trier auf Ergebnisse einer Analyse hin.</p>
<p><strong>Mehr Abstand, mehr Glück</strong><br />
Die Wirtschaftswissenschaftler Dr. Mehrzad Baktash, Universität Trier, und Dr. Lisa Pütz, RWTH Aachen, haben Daten des deutschen Sozio-oekonomischen Panels ausgewertet. Dafür werden seit 1984 bis zu 30.000 Menschen zu Einkommen, Wohnsituation, Bildung, Gesundheit und Lebenszufriedenheit befragt.</p>
<p>Die beiden untersuchten den Zusammenhang zwischen Abschalten und Zufriedenheit mit Gesundheit, Schlaf, Freizeit, Familienleben und Arbeit. Ihr Ergebnis: Die Zufriedenheit war um 2 bis 6 Prozent höher bei Menschen, die tatsächlich vom Berufsalltag abschalteten. Zum Vergleich: Jobunsicherheit führt ebenfalls in einem Ausmaß von sechs Prozent zu mehr Sorgen und weniger Zufriedenheit. Damit mag der Unterschied kleiner klingen, ist aber für die Forschung relevant, so die Universität Trier.</p>
<p><strong>Arbeitgeber sollten Abschalten fördern </strong><br />
Die Ergebnisse zeigen die Bedeutung des Abschaltens nach dem Job: „Wir konnten feststellen, dass räumliche und psychologische Distanz zur Arbeit zu 5 bis 6 Prozent weniger Traurigkeit, Wut und Sorgen führt“, betonte Baktash in der Mitteilung. Auf Basis der Studie empfiehlt das Team: Wer als Arbeitgeber langfristig zufriedene Beschäftigte möchte, sollte nicht ständige Erreichbarkeit belohnen, sondern klare Ruhezeiten unterstützen.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/abschalten-nach-der-arbeit-so-waechst-die-zufriedenheit-im-beruf-32173" target="_blank" rel="noopener">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Märzklausel: Einmalzahlungen korrekt abrechnen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/maerzklausel-einmalzahlungen-korrekt-abrechnen-3-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2026 07:25:47 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70569</guid>

					<description><![CDATA[Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist ggf. die sogenannte Märzklausel zu beachten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist ggf. die sogenannte Märzklausel zu beachten.</strong></p>
<p>Aus der Einmalzahlung sind Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen – wie beim regulären Entgelt auch. Die Frage ist nur, in welcher Höhe. So sind Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn</p>
<ul>
<li>Ihr Arbeitnehmer bereits im Jahr 2025 bei Ihnen beschäftigt war,</li>
<li>die Einmalzahlung im Januar, Februar oder März 2026 ausgezahlt wird und</li>
<li>die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres 2026 durch die Einmalzahlung überschritten wird.</li>
</ul>
<p>Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur in einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.</p>
<p>Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.</p>
<p>Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.</p>
<p>Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zu übermitteln.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Besteuerung von Renten: Finanzamt erhält Daten von der Rentenversicherung automatisch</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/besteuerung-von-renten-finanzamt-erhaelt-daten-von-der-rentenversicherung-automatisch-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Feb 2026 10:26:33 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70564</guid>

					<description><![CDATA[Seit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) im Jahr 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Aus diesem Grund sollten auch Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Eine Steuerklärung ist immer dann notwendig, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. 2025 lag dieser für Alleinstehende bei 12.096 Euro und für Verheiratete bei 24.192 Euro. Im Unterschied zum Arbeitgeber behält die Deutsche Rentenversicherung von der Rente keine Steuern ein. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Seit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) im Jahr 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Aus diesem Grund sollten auch Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Eine Steuerklärung ist immer dann notwendig, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. 2025 lag dieser für Alleinstehende bei 12.096 Euro und für Verheiratete bei 24.192 Euro. Im Unterschied zum Arbeitgeber behält die Deutsche Rentenversicherung von der Rente keine Steuern ein. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.</strong></p>
<p>Von der nachgelagerten Besteuerung betroffen sind neben der gesetzlichen Altersrente auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) und die Rürup-Rente.</p>
<p>Bei Bedarf stellt die Deutsche Rentenversicherung kostenlose Bescheinigung hierfür aus. Darin enthalten sind alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte eingetragen werden können. Aufgrund der Neugestaltung der Vordrucke zur Steuererklärung und der automatischen Datenübertragung von der Rentenversicherung an das zuständige Finanzamt ist es aber nicht mehr zwingend erforderlich, die Daten in die „Anlage R“ und „Altersvorsorgeaufwand“ einzutragen.</p>
<p>Hilfreich ist das Eintragen der Daten in Fällen, in denen eine elektronische Steuererklärung z.B. via Elster abgegeben wird, und vorab die mögliche Rückerstattung kalkuliert werden soll. Eine Notwendigkeit, die die Daten per Hand einzutragen, besteht jedoch nicht.</p>
<p>Rentenbeziehende, die schon einmal eine Information über die Meldung an die Finanzverwaltung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt haben, erhalten die Bescheinigung in der Folge automatisch. Sie wird zwischen Mitte Januar und Ende Februar zugesendet.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.html" target="_blank">DRV-Broschüre zum Thema</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beruflicher Mailverkehr erreicht neuen Höchststand</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/beruflicher-mailverkehr-erreicht-neuen-hoechststand-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Feb 2026 10:32:56 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70560</guid>

					<description><![CDATA[Von Terminerinnerungen über Anfragen bis hin zu Newslettern – das berufliche Mail-Postfach ist für viele Beschäftigte dauerhaft voll. Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.002 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 532 berufstätige Internetnutzerinnen und -nutzer.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Von Terminerinnerungen über Anfragen bis hin zu Newslettern – das berufliche Mail-Postfach ist für viele Beschäftigte dauerhaft voll. Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.002 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 532 berufstätige Internetnutzerinnen und -nutzer.  </strong></p>
<p>Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu. Vor zwei Jahren waren es noch durchschnittlich 40 Mails am Tag und in 2021 26 Mails am Tag, die Berufstätige erhielten. </p>
<p>„Die E-Mail ist für viele nach wie vor die wichtigste Form der beruflichen Kommunikation. Sie ist gut etabliert, leicht zu bedienen und funktioniert zuverlässig“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Zudem basiert die E-Mail auf einer offenen Infrastruktur mit unabhängigen Anbietern und schafft keine Abhängigkeit von einzelnen Plattformen.“</p>
<p>Ein Blick auf die Verteilung zeigt: Etwa jede und jeder Siebte (14 Prozent) erhält täglich 100 oder mehr berufliche Mails. 22 Prozent erhalten täglich zwischen 50 und 100 berufliche Mails und 46 Prozent erhalten zwischen 10 und 50 Mails am Tag. Lediglich 1 Prozent bekommt weniger als 10 Mails am Tag.</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Beruflicher-Mailverkehr-neuer-Hoechststand" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Treppensteigen fürs Herz: 50 Stufen pro Tag statt 10.000 Schritte</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/treppensteigen-fuers-herz-50-stufen-pro-tag-statt-10-000-schritte-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Jan 2026 09:15:41 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70556</guid>

					<description><![CDATA[Die Treppe nehmen hilft, Bewegung in den Alltag zu bringen: Sie sind fast überall verfügbar. Zudem führt Treppensteigen zu einem niedrigeren Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Treppe nehmen hilft, Bewegung in den Alltag zu bringen: Sie sind fast überall verfügbar. Zudem führt Treppensteigen zu einem niedrigeren Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Wer pro Tag mindestens 50 Treppenstufen meistert, erreicht einen ähnlich vorbeugenden Effekt wie Personen, die 10.000 Schritte am Tag gehen. Das geht aus einer Studie in der Fachzeitschrift „Atherosclerosis“ hervor. Demnach ging tägliches Treppensteigen mit einem um 20 Prozent niedrigerem Risiko für bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankungen einher. Dies berechneten Forschende mit Hilfe der Daten der britischen Biobank von 450.000 Erwachsenen, die sich über durchschnittlich 12,5 Jahre aufzeichnen ließen. Dabei nahmen sie koronare Herzkrankheit (KHK), Schlaganfall und akute Herzprobleme in den Blick. </p>
<p><strong>50 Treppenstufen passen gut in den Alltag</strong><br />
Während das häufig formulierte Ziel von 10.000 Schritten am Tag für viele Menschen nicht so leicht zu erreichen ist, lassen sich 50 Stufen quasi nebenbei erledigen: „Kurze Phasen hochintensiven Treppensteigens sind eine zeiteffiziente Möglichkeit, die Herz-Kreislauf-Fitness und den Fettstoffwechsel zu verbessern, insbesondere bei denjenigen, die nicht in der Lage sind, die aktuellen Empfehlungen für körperliche Aktivität einzuhalten“, erklärte Dr. Lu Qi von der Tulane University School of Public Health and Tropical Medicine in einer Mitteilung zur Veröffentlichung. </p>
<p><strong>Möglichkeit für die Allgemeinbevölkerung</strong><br />
„Diese Ergebnisse unterstreichen die potenziellen Vorteile des Treppensteigens als Maßnahme zur Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung“, schlussfolgerte Qi.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/treppensteigen-fuers-herz-50-stufen-pro-tag-statt-10000-schritte-29471" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Bundessozialgericht: Keine rückwirkende Kürzung der Rente nach Hochrechnung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/bundessozialgericht-keine-rueckwirkende-kuerzung-der-rente-nach-hochrechnung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jan 2026 12:59:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70548</guid>

					<description><![CDATA[Die Rentenversicherung darf eine Altersrente nicht rückwirkend kürzen, wenn sie zum Rentenbeginn auf Basis einer gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung bewilligt wurde. Fallen die später tatsächlich gemeldeten Entgelte des Arbeitgebers niedriger aus, dürfen sie diese Hochrechnung nicht ersetzen. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (AZ: B 5 R 6/24 R).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Rentenversicherung darf eine Altersrente nicht rückwirkend kürzen, wenn sie zum Rentenbeginn auf Basis einer gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung bewilligt wurde. Fallen die später tatsächlich gemeldeten Entgelte des Arbeitgebers höher oder niedriger aus, dürfen sie diese Hochrechnung nicht ersetzen. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (AZ: B 5 R 6/24 R).</strong></p>
<p>Das Urteil betrifft ein Verfahren, das für viele Versicherte beim Eintritt in den Ruhestand von großer Bedeutung ist. Rund um den Rentenbeginn liegen häufig noch nicht alle Entgeltmeldungen der Arbeitgeber vor. Um dennoch einen pünktlichen Rentenstart zu ermöglichen, erlaubt das Gesetz eine Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn. Auf dieser Grundlage kann die Rente rechtzeitig festgesetzt werden.</p>
<p>Im konkreten Fall hatte ein Versicherter im Jahr 2016 eine Altersrente beantragt und der Hochrechnung zugestimmt. Die Rentenversicherung bewilligte die Rente auf Basis vorhandener Entgeltdaten sowie geschätzter Werte für die letzten Monate. Nach Rentenbeginn meldete der Arbeitgeber jedoch korrigierte Entgelte, die teilweise deutlich unter den hochgerechneten Beträgen lagen. Die Folge: Die Rentenversicherung kürzte die Rente rückwirkend. Spätere erneute Korrekturen führten wiederum zu Anpassungen nach oben.</p>
<p>Der Kläger wehrte sich gegen dieses Vorgehen und argumentierte, dass gerade die Hochrechnung dazu dienen solle, nachträgliche Schwankungen zu vermeiden. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben ihm Recht – und nun auch das Bundessozialgericht.<br />
In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass nachträglich gemeldete tatsächliche Entgelte im Hochrechnungszeitraum bei einer Neufestsetzung der Rente unberücksichtigt bleiben müssen. Die Abweichung zwischen geschätztem und tatsächlich erzieltem Entgelt sei gesetzlich bewusst in Kauf genommen worden. Würde jede spätere Arbeitgebermeldung eine neue Rentenberechnung auslösen, verlöre das Hochrechnungsverfahren seinen Sinn.</p>
<p>Zulässig bleiben Korrekturen nur dann, wenn die Hochrechnung selbst fehlerhaft war, etwa aufgrund falscher Ausgangsdaten. Unzulässig ist hingegen der nachträgliche Systemwechsel von geschätzten zu tatsächlichen Entgelten mit der Folge rückwirkender Veränderungen.</p>
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		<item>
		<title>Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitserprobung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/erwerbsminderungsrente-hinzuverdienstgrenzen-und-arbeitserprobung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 2026 10:07:45 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Menschen, die durch eine Erkrankung oder einen Unfall nicht mehr in der Lage sind, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, können eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Abhängig vom Umfang, in dem sie noch arbeiten können, wird diese als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt. Allerdings sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese sind zum Jahresbeginn gestiegen. Hierüber informiert die Deutschen Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erwerbsminderungsrentner, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten wollen, sollten ihren Rentenversicherungsträger vorab über den zeitlichen Umfang der Arbeit, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst informieren. Denn der durch die Erwerbstätigkeit erworbene Verdienst wird unter Umständen auf die Erwerbminderungsrente angerechnet. Damit die Rente nicht gekürzt wird, müssen Erwerbsgeminderte bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Mit Jahresbeginn sind diese gestiegen: Bei einer vollen Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei maximal 20.763,75 Euro. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, darf im Jahr 2026 bis zu 41.527,50 Euro verdienen. </p>
<p>Eine individuell höhere Grenze kann sich beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergeben und ist abhängig vom höchsten Arbeitseinkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.</p>
<p>Grundsätzlich besteht für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente seit 2024 die Möglichkeit einer Arbeitserprobung. Sie können dadurch testen, ob die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit möglich ist, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. Hierdurch verbessern sich die Chancen Betroffener auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Arbeitsmarkt. </p>
<p>Der Erprobungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate, kann im Einzelfall aber auch verkürzt oder sogar verlängert werden. Während dieser Zeit bleibt der Rentenanspruch bestehen. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260122-em-rente-hinzuverdienst-arbeitserprobung.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Jahresmeldung 2025: Die Zeit läuft</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/jahresmeldung-2023-die-zeit-laeuft-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jan 2026 09:17:21 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70539</guid>

					<description><![CDATA[Arbeitgeber haben noch bis Mitte Februar Zeit, wichtige Meldungen für das Jahr 2025 zu erstatten. Unterschiedliche Termine und Regeln gelten dabei für Meldungen zur allgemeinen Sozialversicherung einerseits und zur Unfallversicherung andererseits.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitgeber haben noch bis Mitte Februar Zeit, wichtige Meldungen für das Jahr 2025 zu erstatten. Unterschiedliche Termine und Regeln gelten dabei für Meldungen zur allgemeinen Sozialversicherung einerseits und zur Unfallversicherung andererseits.</strong></p>
<p>Unternehmen müssen für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres eine SV-Jahresmeldung erstatten. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2025 ist jedoch der 16.02.2026 (15.02.2026 = Sonntag). Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Eine Ausnahme gilt für die kurzfristig Beschäftigten. Für sie werden seit einigen Jahren keine Jahresmeldungen mehr gefordert.</p>
<p>Daneben gibt es noch Sonderregelungen für die Unfallversicherung. So ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten eine UV-Jahresmeldung erstatten. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2025 ist der 16.02.2026.</p>
<p>Neben der UV-Jahresmeldung benötigt die Unfallversicherung noch den elektronischen Lohnnachweis. Die entsprechende Frist zur Abgabe für das Beitragsjahr 2025 läuft ebenfalls am 16.02.2026 ab. In diesem Lohnnachweis sind die angewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden Unfallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer zu melden. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge nicht nach Entgelten bemessen werden (z. B. Kopfpauschale). Diese Angaben dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen für die Unfallversicherung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundsicherungsgeld: Neue Leistung ersetzt das Bürgergeld</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/grundsicherungsgeld-neue-leistung-ersetzt-das-buergergeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Jan 2026 06:57:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70527</guid>

					<description><![CDATA[Aus dem bisherigen Bürgergeld soll ein Grundsicherungsgeld werden. Geplant ist eine grundlegende Neuausrichtung der sozialen Mindestsicherung. Hierzu hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Gesetzwurf vorgelegt und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aus dem bisherigen Bürgergeld soll ein Grundsicherungsgeld werden. Geplant ist eine grundlegende Neuausrichtung der sozialen Mindestsicherung. Hierzu hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Gesetzwurf vorgelegt und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.</strong></p>
<p>Das Reformvorhaben sieht eine Neujustierung des Verhältnisses zwischen staatlicher Unterstützung und Mitwirkungspflichten vor. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden verpflichtet, ihre Arbeitskraft im zumutbaren Umfang einzusetzen. Alleinstehende Personen sind zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit heranzuziehen, sofern diese individuell zumutbar ist und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit beiträgt.</p>
<p>Die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung erhält einen stärkeren Stellenwert. Der Vorrang der Vermittlung wird ausdrücklich geregelt, während das Ziel einer nachhaltigen Integration durch Qualifizierung und Weiterbildung bestehen bleibt. Dies betrifft insbesondere Personen unter 30 Jahren. Für Erziehende gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, einer Eingliederungsmaßnahme oder eines Sprachkurses grundsätzlich bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes als zumutbar, sofern eine Betreuung sichergestellt ist.</p>
<p>Der Kooperationsplan zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten wird weiterentwickelt. Hier ist geplant, dass dieser künftig ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthält und die einzelnen Schritte des Integrationsprozesses transparenter dokumentiert. Auch beim Schonvermögen sind Änderungen vorgesehen. Die bisherige Karenzzeit entfällt, stattdessen erfolgt eine Staffelung des Schonvermögens nach Altersstufen. Zudem werden die anerkennungsfähigen Aufwendungen für eine Unterkunft begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Unterkunftskosten wird eine Verpflichtung zur Kostensenkung festgelegt, auch während der bisherigen Karenzzeit.</p>
<p>Außerdem ist vorgesehen, die Regelungen zu Leistungsminderungen anzupassen. Bei Arbeitsverweigerung soll der Regelbedarf zeitweise vollständig entfallen. Der Abbruch von Fördermaßnahmen, unterlassene Bewerbungen oder wiederholtes Nichterscheinen zu Terminen führen zu gestuften Leistungskürzungen, die im Einzelfall bis zum vollständigen Wegfall der Leistungen einschließlich der Kosten der Unterkunft reichen können. Gleichzeitig werden Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt. Jugendliche in schwierigen persönlichen Lebenslagen sollen eine intensivere Beratung und Unterstützung erhalten. Hierfür ist angedacht, bestehende Förderlücken zu schließen und Jugendberufsagenturen zu stärken.</p>
<p>Wenn das Gesetzgebungsverfahren wie geplant verläuft, soll die Reform in wesentlichen Teilen ab 01.07.2026 in Kraft treten.</p>
<p><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103541.pdf" target="_blank" rel="noopener">Zum Gesetzentwurf</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einstellung aus dem Ausland: Neue Informationspflicht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/einstellung-aus-dem-ausland-neue-informationspflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jan 2026 12:05:59 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70519</guid>

					<description><![CDATA[Seit dem 01.01.2026 müssen Arbeitgeber neue Mitarbeiter aus dem Ausland auf Informations- und Beratungsangebote zu hinweisen. Diese Verpflichtung zielt auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ab. Sie ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Seit dem 01.01.2026 müssen Arbeitgeber neue Mitarbeiter aus dem Ausland auf Informations- und Beratungsangebote zu hinweisen. Diese Verpflichtung zielt auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ab. Sie ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz.</strong></p>
<p>Die Neuregelung betrifft Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass diese mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag schließen und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll. Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht die Informationspflicht. Arbeitgeber müssen dabei ihre Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informieren, dass es die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen durch das Beratungsangebot „Faire Integration“ gibt. Zudem ist die Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle gefordert. Die Information muss in Textform, also z. B. per E-Mail, als Vertragsanlage oder Brief erfolgen. Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt nicht, wenn es sich um eine sogenannte grenzüberschreitende Vermittlung handelt.</p>
<p>„Faire Integration“ ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot, zu finden über <a href="http://www.faire-integration.de" target="_blank" rel="noopener">www.faire-integration.de</a>, richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden als auch an Drittstaatsangehörige im Ausland, die in Deutschland arbeiten möchten. Alle Fakten zur Informationspflicht und die Adressen der Beratungsstellen findet man in einem Merkblatt.</p>
<p><a href="https://www.faire-integration.de/downloads/Merkblatt_AG__45c_AufenthG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Zum Merkblatt</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer weiterhin 24 Monate</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kurzarbeitergeld-maximale-bezugsdauer-verdoppelt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Jan 2026 08:27:43 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70514</guid>

					<description><![CDATA[Am 17.12.2025 hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2026.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 17.12.2025 hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2026.</strong></p>
<p>Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird.</p>
<p>Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss der Grund der Verlängerung erläutert werden und warum der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend ist.</p>
<p>Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen geplant sind.</p>
<p>Tritt der Arbeitsausfall 2026 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktivrente: Im Bundesrat beschlossen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/aktivrente-im-bundesrat-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Dec 2025 08:34:44 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70509</guid>

					<description><![CDATA[Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sogenannten Aktivrente. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten gibt die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 19.12.2025.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sogenannten Aktivrente. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten gibt die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 19.12.2025.</strong></p>
<p>Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15.10. auf den Weg gebracht. Am 05.12. hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19.12. hat der Bundesrat zugestimmt – damit kann die Aktivrente zum 01.01.2026 in Kraft treten.</p>
<p><strong>Was ist die Aktivrente?</strong><br />
Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.</p>
<p><strong>Wer kann die Aktivrente nutzen?</strong><br />
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. </p>
<p>Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.</p>
<p><strong>Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen?</strong><br />
Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.</p>
<p><strong>Warum wird die Aktivrente eingeführt?</strong><br />
Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.</p>
<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzentwurf-aktivrente-2389334" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer nun auch in 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kinderkrankengeld-verlaengerte-anspruchsdauer-nun-auch-in-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Dec 2025 11:23:29 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70502</guid>

					<description><![CDATA[Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Unklar war bislang, ob die aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2024 und 2025 verlängerte Anspruchsdauer um ein weiteres Jahr verlängert wird.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Unklar war bislang, ob die aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2024 und 2025 verlängerte Anspruchsdauer um ein weiteres Jahr verlängert wird.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage.</p>
<p>Allerdings hat der Gesetzgeber diese Anspruchsdauer Ende 2023 ausgeweitet, um Eltern während der mehr Flexibilität zu ermöglichen. Danach beträgt der Anspruch – allerdings beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025 – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.</p>
<p><strong>Verlängerte Anspruchsdauer nun auch in 2026</strong><br />
Ohne eine Anschlussregelung wäre die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert worden (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Aber: Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (Pflegekompetenzgesetz – kurz BEEG) wird die oben beschriebene verlängerte Anspruchsdauer nun auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben.</p>
<p><strong>Leistungshöhe</strong><br />
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf das Kinderkrankengeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. </p>
<p>Wurden in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen bezogen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.<br />
Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2026 bei täglich 135,63 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).</p>
<p><strong>Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens</strong><br />
Das BEEG wurde am 21.11.2025 durch den Bundesrat in den Vermittlungsausschuss geschickt. Dieser legte am 17.12.2025 einen Kompromissvorschlag vor, der wiederum am 19.12.2025 durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Herz schützen: Erhöhte Cholesterinwerte erkennen und senken</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/herz-schuetzen-erhoehte-cholesterinwerte-erkennen-und-senken-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2025 13:40:23 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70494</guid>

					<description><![CDATA[Üppiges Essen, wenig Bewegung und ein Weinglas mehr als sonst. Rund um die Feiertage steigt der Cholesterin-Spiegel bei vielen Menschen an. Wer seine Werte früh checkt, kann gesundheitliche Risiken deutlich reduzieren und mit kleinen Veränderungen viel erreichen. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Üppiges Essen, wenig Bewegung und ein Weinglas mehr als sonst. Rund um die Feiertage steigt der Cholesterin-Spiegel bei vielen Menschen an. Wer seine Werte früh checkt, kann gesundheitliche Risiken deutlich reduzieren und mit kleinen Veränderungen viel erreichen. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p><strong>Warum Cholesterin wichtig ist</strong><br />
Cholesterin übernimmt zentrale Aufgaben im Körper. Es ist ein wichtiger Bestandteil der Zellwände und dient als Ausgangsstoff für die Herstellung von Hormonen und Gallensäuren. </p>
<p>Für die Gesundheitsvorsorge sind vor allem drei Werte entscheidend: LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin und die Triglyceride. Besonders der LDL-Wert steht im Fokus. Er gilt heute nicht nur als Hinweis, sondern als direkter Auslöser für Arteriosklerose – die Verkalkung von Gefäßen. Die Ablagerungen in den Blutbahnen können zu Angina pectoris, Herzinfarkt, Schlaganfall und weiteren Durchblutungsstörungen führen.</p>
<p><strong>Feiertage als Warnsignal nutzen</strong><br />
Fettreiches Essen, Süßes und Alkohol lassen die Triglyceride kurzfristig stark ansteigen. Diese Peaks sind meist harmlos, sie bieten aber eine gute Gelegenheit zur Selbstreflexion. Die Apothekerkammer Niedersachsen rät, die Werte zu Beginn des neuen Jahres unkompliziert in der Apotheke oder in der Hausarztpraxis überprüfen zu lassen. So lassen sich Risiken früh erkennen und Schäden am Herz-Kreislauf-System vermeiden.</p>
<p><strong>Ernährung, die den Cholesterinspiegel senkt</strong><br />
Wer seine Cholesterinwerte verbessern möchte, startet am besten in der Küche. Empfehlenswert sind ballaststoffreiche Lebensmittel mit sekundären Pflanzenstoffen und ungesättigten Fettsäuren. Gute Beispiele sind Vollkornprodukte, Haferflocken, Hülsenfrüchte, Walnüsse sowie reichlich Gemüse. Rund 500 g Gemüse pro Tag sind ein guter Richtwert. Zwei kleine Portionen Obst, etwa Äpfel oder Blaubeeren, ergänzen die Mahlzeiten sinnvoll.</p>
<p>Die mediterrane Ernährung mit viel Gemüse, Fisch und pflanzlichen Ölen gilt als besonders herzfreundlich. Tierische Fette sowie stark verarbeitete Lebensmittel sollten seltener auf den Tisch. Gesüßte Getränke treiben die Triglyceride zusätzlich nach oben und lassen sich daher besser vermeiden.</p>
<p><strong>Bewegung stärkt Herz und Gefäße</strong><br />
Regelmäßiger Sport senkt LDL-Cholesterin und unterstützt beim Abnehmen. Ideal sind drei oder mehr Einheiten von jeweils mindestens 30 Minuten pro Woche. Joggen, Radfahren, Schwimmen oder zügiges Gehen eignen sich gut. Treppensteigen und kleine Aktivpausen bringen ebenfalls etwas. Auch Stressabbau zählt. Yoga, Atemübungen, ausreichend Schlaf und stabile soziale Kontakte entlasten das Herz-Kreislauf-System spürbar.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/herz-schuetzen-erhoehte-cholesterinwerte-erkennen-und-senken-32546" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Arbeitswelt: 40 % trotz Weihnachtsurlaub erreichbar</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitswelt-40-trotz-weihnachtsurlaub-erreichbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 13:39:39 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70492</guid>

					<description><![CDATA[71 Prozent der Berufstätigen haben während der Weihnachtsfeiertage Urlaub, doch 43 Prozent von ihnen sind in den freien Tagen trotzdem dienstlich erreichbar. Nur eine knappe Mehrheit von 54 Prozent nutzt den Weihnachtsurlaub demnach, um vollständig abzuschalten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.002 Personen ab 16 Jahren in Deutschland befragt wurden, darunter 532 Berufstätige.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>71 Prozent der Berufstätigen haben während der Weihnachtsfeiertage Urlaub, doch 43 Prozent von ihnen sind in den freien Tagen trotzdem dienstlich erreichbar. Nur eine knappe Mehrheit von 54 Prozent nutzt den Weihnachtsurlaub demnach, um vollständig abzuschalten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.002 Personen ab 16 Jahren in Deutschland befragt wurden, darunter 532 Berufstätige. </strong></p>
<p>Recht deutliche Unterschiede gibt es zwischen den Geschlechtern: Unter Männern, die berufstätig sind und Urlaub haben, reagieren 38 Prozent auf dienstliche Anfragen, unter Frauen sind es hingegen 48 Prozent.</p>
<p>Insgesamt zeigt sich damit ein rückläufiger Trend: Vor der Coronapandemie lag der Anteil der im Weihnachtsurlaub erreichbaren Berufstätigen noch bei 71 Prozent (2019). Im Jahr 2020 lag er bei 61 Prozent, in den Folgejahren bei rund der Hälfte. Auch im Vergleich zu 2024 (50 Prozent) sinkt der Anteil der Berufstätigen, die trotz Urlaub erreichbar sind, in diesem Jahr weiter.</p>
<p>Die Berufstätigen sind trotz Urlaub vor allem schriftlich erreichbar: 42 Prozent der Berufstätigen lesen im Weihnachtsurlaub Kurznachrichten wie SMS oder WhatsApp, 40 Prozent checken ihre dienstlichen Mails. Ans Telefon gehen 38 Prozent trotz Urlaub. Über Videotelefonate (14 Prozent) und Nachrichten in Kollaborationstools wie Teams oder Slack (12 Prozent) sind hingegen nur die Wenigsten ansprechbar.  </p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/4-von-10-trotz-Weihnachtsurlaub-fuer-Job-erreichbar" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/aktivrente-steuerfreier-hinzuverdienst-fuer-rentner-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Dec 2025 08:29:48 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70486</guid>

					<description><![CDATA[Um Arbeitnehmer länger im Beruf zu halten, ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz das Konzept der sogenannten Aktivrente. Nachfolgend ein Überblick.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Um Arbeitnehmer länger im Beruf zu halten, ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz das Konzept der sogenannten Aktivrente. Nachfolgend ein Überblick.</p>
<p><strong>Steuer und Sozialversicherung</strong><br />
Statt das gesetzliche Renteneintrittsalter weiter zu erhöhen, ist mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente geplant. Wer nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterarbeitet, soll künftig bis zu 2.000,00 Euro Arbeitsentgelt monatlich steuerfrei verdienen können, also bis zu 24.000,00 Euro pro Jahr.</p>
<p>Für den Verdienst soll, anders als im Vorfeld diskutiert, der Progressionsvorbehalt nicht gelten, der Hinzuverdienst erhöht also nicht den aktuellen Steuersatz für das übrige Einkommen. Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Entgegen dem sonst Üblichen unterliegt der steuerfreie Lohn jedoch der Sozialversicherungspflicht.</p>
<p>Die Regelung soll mit Erreichen der Regelaltersgrenze greifen. Das bedeutet allerdings auch: Wer etwa 2025 mit 63 Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte startet, muss bis zur Regelaltersgrenze warten, bis er in den Genuss des Steuervorteils kommt. Entscheidend ist, dass der Hinzuverdienst aus einer abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt. Die Aktivrente gilt somit nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte.</p>
<p>Weil die Einnahmen der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bleibt es insoweit bei der bisherigen Situation: Bei Arbeiten neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente sowie Erwerbsminderungsrente zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt.</p>
<p>Arbeiten Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus, müssen die Arbeitgeber weiterhin ihren Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten; für die Arbeitnehmer haben diese keine positiven Auswirkungen. Allerdings können Arbeitnehmer freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und dann eigene Beitragsanteile entrichten. In diesen Fällen führen die Rentenbeiträge dazu, dass sich die monatliche Rentenzahlung ab der nächsten Rentenanpassung erhöht.</p>
<p><strong>Aktueller Stand der Dinge</strong><br />
Die beschriebenen Regelungen zur Aktivrente sollen bereits Anfang 2026 in Kraft treten. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss wurde Mitte Oktober 2025 gefasst. Am 05.12. hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19.12. die Zustimmung des Bundesrates finden.</p>
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		<title>Rechtskreistrennung bei Beitragsnachweisen entfällt ab 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/rechtskreistrennung-bei-beitragsnachweisen-entfaellt-ab-2026-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Dec 2025 08:00:34 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70483</guid>

					<description><![CDATA[Zum 01.01.2026 müssen Arbeitgeber in der Sozialversicherung keine Beitragsnachweise mehr nach den Rechtskreisen Ost und West trennen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum 01.01.2026 müssen Arbeitgeber in der Sozialversicherung keine Beitragsnachweise mehr nach den Rechtskreisen Ost und West trennen.</strong></p>
<p>Bislang galt: Beschäftigte in Ost- und Westdeutschland erforderten jeweils separate Beitragsnachweise. Diese Pflicht entfällt nun. Ab 2026 ist ein einheitlicher Nachweis für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend – unabhängig vom Beschäftigungsort. Das gilt auch dann, wenn sich der Nachweis noch auf Zeiträume vor dem 31.12.2025 bezieht.</p>
<p>Im Beitragsnachweis-Datensatz entfällt aus diesem Grund zum 01.01.2026 das Feld „Rechtskreis“ und wird durch ein Reservefeld ersetzt.</p>
<p>Bereits seit Jahresbeginn 2025 ist im DEÜV-Meldeverfahren keine Angabe des Rechtskreises mehr erforderlich. Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 werden auch das SV-Meldeportal und alle zertifizierten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme angepasst, sodass die Änderungen technisch automatisch umgesetzt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Höhere Pendlerpauschale ab 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/hoehere-pendlerpauschale-ab-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Dec 2025 13:33:50 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70478</guid>

					<description><![CDATA[Zum 01.01.2026 treten zentrale Änderungen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft, die auch mittelständische Unternehmen betreffen. Unter anderem geht es um die Erhöhung der Entfernungspauschale. Diese gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum 01.01.2026 treten zentrale Änderungen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft, die auch mittelständische Unternehmen betreffen. Unter anderem geht es um die Erhöhung der Entfernungspauschale. Diese gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer.</strong></p>
<p>Die Pendlerpauschale steigt ab 2026 auf 0,38 € je Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Bisher galt dieser höhere Satz erst ab dem 21. Kilometer, während die ersten 20 Kilometer nur mit 30 Cent vergütet wurden.</p>
<p>Bei einem täglichen Arbeitsweg von 20 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche entstehen künftig 352 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (20 km × 220 Tage × 0,08 Euro = 352 Euro). Pendler mit nur 10 Kilometern Arbeitsweg können künftig 176 Euro mehr geltend machen. </p>
<p>Für viele Beschäftigte erhöht sich damit die steuerliche Entlastung; für Arbeitgeber wird das Thema in Gehaltsgesprächen, bei Mobilitätsbudgets und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich relevanter. Wer Fahrtkostenzuschüsse oder Job-Ticket-Modelle anbietet, sollte die steueroptimale Ausgestaltung (Pauschalversteuerung vs. Abzug beim Arbeitnehmer) erneut durchrechnen. </p>
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		<item>
		<title>Mindestausbildungsvergütung 2026 veröffentlicht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mindestausbildungsverguetung-2026-veroeffentlicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Nov 2025 08:27:51 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70454</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Jahr 2026 berechnet. Danach steigt die Mindestvergütung im Vergleich zu 2025 um 6,2 Prozent.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Jahr 2026 berechnet. Danach steigt die Mindestvergütung im Vergleich zu 2025 um 6,2 Prozent.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Anfang 2020 wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Azubis eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten. Die jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung erfolgt anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Für das zweite Ausbildungsjahr wird dieser Wert um 18 % erhöht, für das dritte um 35 % und für das vierte um 40 %.</p>
<p>Danach beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die in 2025 begonnen haben, 682,00 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 805,00 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 921,00 Euro im dritten und 955,00 Euro im vierten Ausbildungsjahr. </p>
<p>Für Ausbildungen, die in 2026 beginnen, beträgt die Mindestausbildungsvergütung 724,00 Euro im ersten, 854,00 Euro im zweiten, 977,00 Euro im dritten und 1.014,00 Euro im vierten Ausbildungsjahr.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Skiausflug keine Dienstreise: Sozialgericht lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/skiausflug-keine-dienstreise-sozialgericht-lehnt-anerkennung-als-arbeitsunfall-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Nov 2025 11:27:03 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70468</guid>

					<description><![CDATA[Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte (AZ: S 22 U 203/23). Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte (AZ: S 22 U 203/23). Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt.</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm war mit „Skitour 2023“ überschrieben und versprach, „ein paar erholsame Tage“. Die noch im Programm an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig; der Kläger schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem sich der Kläger eine Beinfraktur zuzog.</p>
<p>Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Kläger als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.</p>
<p>Das SG folgte den Argumenten des Klägers nicht, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Warnung vor angeblichen E-Mails der Steuerverwaltung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/warnung-vor-angeblichen-e-mails-der-steuerverwaltung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Nov 2025 10:01:38 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70464</guid>

					<description><![CDATA[Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sogenannte Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein. Hierauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Pressemitteilung hin.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sogenannte Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein. Hierauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Pressemitteilung hin.</strong></p>
<p>Diese E-Mails sehen auf den ersten Blick seriös aus. Sie tragen oft Betreffzeilen wie beispielsweise „Eine Mitteilung der Bundesbehörde“. Außerdem verwenden sie meist bekannte Elemente wie das ELSTER-Logo bzw. -Design und beginnen häufig mit einer allgemeinen Anrede, z.B. „Sehr geehrter Kunde“. Zudem häufen sich Betrugsversuche per E-Mail, bei denen die Absenderadresse oder der Absendername so gestaltet werden, dass sie authentisch und vertrauenswürdig aussehen.</p>
<p>Ziel dieser Phishing-Mails ist es, an persönliche (Anmelde-)Daten sowie Konto oder Kreditkarteninformationen der Steuerpflichtigen zu gelangen. Durch die Behauptung, dass beispielsweise eine wichtige Frist abläuft, wird oft Dringlichkeit suggeriert und gewissermaßen eine Drucksituation aufgebaut.</p>
<p>Das Bayerische Landesamt für Steuern empfiehlt dringend, solche E-Mails ohne Antwort zu löschen. Insbesondere sollte nicht auf Links oder Buttons in E-Mails geklickt werden, wenn Unsicherheit besteht, ob die Nachricht wirklich von der Steuerverwaltung stammt.</p>
<p>Zudem weist das Bayerische Landesamt darauf hin, dass die Steuerverwaltung niemals per E-Mail nach sensiblen Informationen wie beispielsweise Steuernummern, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder Antworten auf Sicherheitsfragen fragen wird. Bei „ELSTER-Mails“ handelt es sich stets nur um Benachrichtigungen. Steuerrelevante Nachrichten stellt die Steuerverwaltung über das gesicherte, nur authentifiziert zugängliche ELSTER-Postfach zu.</p>
<p><a href="https://www.lfst.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/details?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&#038;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&#038;tx_news_pi1%5Bnews%5D=688&#038;cHash=3ff54d538a8ced58bae8059f122bcc0b" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 bei 2,9 %</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sozialversicherungsbeitraege-2020-2-2-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Nov 2025 07:48:47 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70457</guid>

					<description><![CDATA[Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Entgelt und unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Versicherungszweige geltenden Beitragssätze berechnet. Am 10.11.2025 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 veröffentlicht. Dieser beträgt 2,9 %.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Entgelt und unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Versicherungszweige geltenden Beitragssätze berechnet. Am 10.11.2025 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 veröffentlicht. Dieser beträgt 2,9 %.</strong></p>
<p>Auch im kommenden Jahr liegt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 %. Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.</p>
<p>Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise (z.B. Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Zurzeit liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 2,5 % und wird im kommenden Jahr 2,9 % betragen.</p>
<p><a href="https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3" target="_blank">Veröffentlichung im Bundesanzeiger</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zwei Drittel haben ihre Steuererklärung elektronisch abgegeben</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/zwei-drittel-haben-ihre-steuererklaerung-elektronisch-abgegeben-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Nov 2025 14:53:16 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70445</guid>

					<description><![CDATA[Zwei Drittel (65 Prozent) derjenigen, die schon einmal eine Steuererklärung abgegeben haben, haben ihre letzte Steuererklärung rein elektronisch übermittelt. Vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 58 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.003 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zwei Drittel (65 Prozent) derjenigen, die schon einmal eine Steuererklärung abgegeben haben, haben ihre letzte Steuererklärung rein elektronisch übermittelt. Vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 58 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.003 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.</strong></p>
<p>Nur noch jede und jeder Fünfte (20 Prozent) hat zu Papier und Stift gegriffen, nach einem Viertel (25 Prozent) vor einem Jahr. 15 Prozent haben auf die Hilfe einer Steuerberatung zurückgegriffen. Erstmals haben mehr Menschen die Steuererklärung elektronisch via Elster direkt beim Finanzamt abgegeben (31 Prozent, 2024: 23 Prozent) als mit einer meist kostenpflichtigen Software für PC oder Notebook (27 Prozent, 2024: 26 Prozent), die zumeist zusätzliche Plausibilitätsprüfungen und Hinweise enthält. Eine App auf dem Smartphone haben 7 Prozent verwendet (2024: 9 Prozent). Mehr als ein Drittel (37 Prozent) wollen, dass die Nutzung der elektronischen Steuererklärung für alle verpflichtend wird.</p>
<p>Ein Viertel (27 Prozent) und mehr als ein Drittel (38 Prozent) der 16- bis 29-Jährigen kann sich vorstellen, dass eine KI die eigene Steuererklärung erledigt. Denn für die große Mehrheit ist die Steuererklärung ein notwendiges Übel, rund zwei Drittel (63 Prozent) schieben sie immer bis zum letzten Drücker vor sich her. Aber immerhin: Jeder und jedem Zehnten (10 Prozent) macht die Steuererklärung Spaß.</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Zwei-Drittel-Steuererklaerung-elektronisch-abgegeben" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Marode Infrastruktur bremst Wirtschaft stärker denn je</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/marode-infrastruktur-bremst-wirtschaft-staerker-denn-je/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Oct 2025 09:30:04 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70436</guid>

					<description><![CDATA[84 Prozent der deutschen Unternehmen sehen in der schlechten Verkehrsinfrastruktur eine wirtschaftliche Belastung, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Mittel aus dem Sondervermögen könnten helfen – wenn sie tatsächlich in Straßen und Schienen investiert werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>84 Prozent der deutschen Unternehmen sehen in der schlechten Verkehrsinfrastruktur eine wirtschaftliche Belastung, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Mittel aus dem Sondervermögen könnten helfen – wenn sie tatsächlich in Straßen und Schienen investiert werden.</strong></p>
<p>Die marode Verkehrsinfrastruktur belastet die Unternehmen in Deutschland aktuell so stark wie noch nie. 84 Prozent der Firmen sehen sich durch die mangelhafte Verkehrsinfrastruktur in ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig beeinträchtigt – ein neuer Rekordwert. 2018 waren es 67 Prozent, 2013 nur 59 Prozent der Unternehmen. Mehr als jedes vierte Unternehmen fühlt sich aktuell sogar stark belastet. Das geht aus einer IW-Unternehmensumfrage hervor.</p>
<p><strong>Rekordbelastung durch kaputte Straßen</strong><br />
Der Straßenverkehr ist das größte Problem: 92 Prozent der Unternehmen, die sich durch Infrastrukturmängel eingeschränkt fühlen, nennen Straßenmängel als eine der Ursachen. Im Jahr 2013 waren es 64 Prozent. Auch der Schienenverkehr bereitet zunehmend Sorgen: 71 Prozent der betroffenen Unternehmen betrachten ihn als Standortproblem. Mehr als die Hälfte von ihnen berichtet sogar von erheblichen Einschränkungen. Seit 2013 hat sich dieser Wert verachtfacht. Von Problemen im Luft- bzw. Schiffsverkehr sind jeweils knapp 34 Prozent der Unternehmen betroffen.</p>
<p><strong>Sondervermögen darf kein Lückenfüller sein </strong><br />
„Grundsätzlich ist das Sondervermögen der Bundesregierung ein geeignetes Mittel, um die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern“, sagt IW-Experte Thomas Puls. Doch die Milliarden dürften nicht dazu verwendet werden, Löcher in den Sozialkassen zu stopfen. So sollen im Jahr 2026 etwa 19 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen in den Schienenverkehr fließen, allerdings werden gleichzeitig fast 14 Milliarden Euro aus dem Kernhaushalt gestrichen. „Die Verkehrsinfrastruktur ist ein Bremsklotz für die deutsche Wirtschaft geworden. Das Geld muss auch dort ankommen, wo es gebraucht wird. Sonst verpassen wir den Anschluss“ mahnt Puls.</p>
<p><a href="https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/thomas-puls-edgar-schmitz-marode-infrastruktur-bremst-wirtschaft-staerker-denn-je.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitsschutz-zukunftsfaehigkeit-staerken-wirtschaft-entlasten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Oct 2025 13:05:07 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70432</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Gesamtkonzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz vorgelegt und will die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler gestalten]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Gesamtkonzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz vorgelegt und will die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler gestalten</strong>.</p>
<p>Das Konzept für einen effizienten und bürokratieärmeren Arbeitsschutz wird in drei aufeinander folgenden Paketen umgesetzt. Die Umsetzung des ersten Pakets ist geplant im Rahmen des Sofortprogramms für den Bürokratierückbau der Bundesregierung und eines entsprechenden Kabinettsbeschlusses Anfang November. Die weiteren Reformschritte sollen im Laufe der 21. Legislaturperiode unter Beteiligung der betroffenen Akteure umgesetzt werden.</p>
<p>Das Konzept zielt darauf ab, die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler zu gestalten. Es gilt, das Arbeitsschutzrecht so zu modernisieren, dass es noch stärker als bisher auf tatsächliche Gefahrenlagen ausgerichtet wird. Insbesondere für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) sollen praxisgerechte einfache Lösungen realisiert werden.</p>
<p>So soll etwa die Verpflichtung für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten entfallen, eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Größere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten sollen sich auf einen Beauftragten beschränken können.</p>
<p><a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Meldungen/2025/konzept-fuer-einen-effizienten-und-buerokratiearmen-arbeitsschutz.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1" target="_blank">Konzept zum Download</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 voraussichtlich bei 2,9 %</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sozialversicherungsbeitraege-2020-2-2-2-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Oct 2025 08:49:01 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70424</guid>

					<description><![CDATA[Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Entgelt und unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Versicherungszweige geltenden Beitragssätze berechnet. Anfang November wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 veröffentlicht. Dieser wird voraussichtlich 2,9 % betragen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Entgelt und unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Versicherungszweige geltenden Beitragssätze berechnet. Anfang November wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 veröffentlicht. Dieser wird voraussichtlich 2,9 % betragen.</strong></p>
<p>Auch im kommenden Jahr liegt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 %. Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.</p>
<p>Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise (z.B. Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Zurzeit liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 2,5 % und wird im kommenden Jahr voraussichtlich 2,9 % betragen (Bekanntgabe des GKV-Schätzerkreises am 15.10.2025). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss diesen Zusatzbeitrag nun noch per Rechtsverordnung festlegen.</p>
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		<title>Pflegeversicherung: Neue Gesetzes- und Reformvorhaben</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/pflegeversicherung-neue-gesetzes-und-reformvorhaben-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Oct 2025 08:51:46 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70421</guid>

					<description><![CDATA[Die Organisation der Pflege soll unbürokratischer werden. Gleichzeit will man die Kompetenzen von Pflegefachkräften erweitern. Wenn der entsprechende Gesetzentwurf – wie geplant – das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat, können die Neuerungen in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2026 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist insoweit nicht erforderlich.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Organisation der Pflege soll unbürokratischer werden. Gleichzeit will man die Kompetenzen von Pflegefachkräften erweitern. Wenn der entsprechende Gesetzentwurf – wie geplant – das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat, können die Neuerungen in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2026 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist insoweit nicht erforderlich. </strong></p>
<p><strong>Mehr Kompetenzen für Pflegefachkräfte </strong><br />
Einen wesentlichen Eckpunkt des geplanten Gesetzes stellt die Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachkräften dar. So sollen diese für bestimmte Leistungen die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung erhalten und in einem bestimmten Rahmen eigenverantwortlich und weisungsfrei Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren:</p>
<ul>
<li>Pflegefachpersonen dürfen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen ggf. Heilkunde ausüben.</li>
<li>Pflegefachpersonen dürfen bestimmte Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen.</li>
<li>Über ein Modellprojekt beim Medizinischen Dienst soll geprüft werden Pflegefachpersonen, mit Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hinsichtlich der von ihnen versorgten Personen zu beauftragen.</li>
</ul>
<p>Details zur eigenverantwortlichen Erbringung von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und der eigenverantwortlichen Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen sollen in Rahmenverträgen geregelt und evaluiert werden.</p>
<p><strong>Häusliche Pflege </strong><br />
Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung. Diese soll künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden können</p>
<p><strong>Gemeinschaftlichen Wohnformen </strong><br />
Außerdem sollen die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen gefördert und die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen verbessert werden. So bekommen Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224,00 Euro monatlich, wenn sie u. a. mit mindestens 2 pflegebedürftigen Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.</p>
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		<item>
		<title>Faktencheck: Keine Rentenzahlung wegen neuer EU-Richtlinie?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/faktencheck-keine-rentenzahlung-wegen-neuer-eu-richtlinie-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2025 13:14:27 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70412</guid>

					<description><![CDATA[Aktuell kursiert auf verschiedenen Internetportalen und in den Sozialen Medien die Nachricht, dass ab Oktober Rentenzahlungen ausbleiben würden, weil eine neue EU-Richtlinie für Zahlungsdienste eingeführt wird. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Diese Meldung ist eine Falschbehauptung!]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuell kursiert auf verschiedenen Internetportalen und in den Sozialen Medien die Nachricht, dass ab Oktober Rentenzahlungen ausbleiben würden, weil eine neue EU-Richtlinie für Zahlungsdienste eingeführt wird. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Diese Meldung ist eine Falschbehauptung!</strong></p>
<p>Um Betrügereien zu erschweren und die Sicherheit bei Online-Zahlungen zu stärken, wird die EU-Zahlungsrichtlinie PSD3 (Payment Services Directive 3) ab Oktober 2025 eingeführt. Dadurch müssen Geldinstitute überprüfen, ob eine IBAN-Kontonummer mit dem Namen des Zahlungsempfängers exakt übereinstimmt.</p>
<p><strong>Was ändert sich mit der EU-Zahlungsrichtlinie PSD3?</strong><br />
Für Einzelüberweisungen wird die Richtlinie PSD3 verpflichtend eingeführt. Kunden, die keine Verbraucher sind – zum Beispiel Unternehmen oder Behörden – können bei Sammelüberweisungen jedoch entscheiden, ob eine IBAN-Namensprüfung vorgenommen werden soll.</p>
<p><strong>Was bedeutet das für die Rentenauszahlung?</strong><br />
Rentenempfängerinnen und -empfänger sind von dieser Prüfung nicht betroffen, denn die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen des vorgesehenen Opt-Out-Verfahrens entschieden, bei den Rentenzahlungen auf die IBAN-Namensprüfung zu verzichten. Somit werden ab Oktober die Renten wie gewohnt überwiesen, auch wenn es kleinere Abweichungen im Namen geben sollte.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250923-eu-zahlungsrichtlinie-psd3-faktencheck.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Voraussichtliche Rechengrößen 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/rechengroessen-2022-2-2-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2025 12:22:45 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70406</guid>

					<description><![CDATA[Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2026. Hierbei zu beachten: Seit Anfang 2025 gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2026. Hierbei zu beachten: Seit Anfang 2025 gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen. </strong></p>
<p><strong>Beitragsbemessungsgrenzen</strong><br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 101.400,00 Euro (monatlich: 8.450,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 66.150,00 Euro (monatlich: 5.512,50 Euro) auf 69.750,00 Euro (monatlich: 5.812,50 Euro).</p>
<p><strong>Jahresarbeitsentgeltgrenze</strong><br />
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2025/2026 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2026 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2025 (= 73.800,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2026 (77.400,00 Euro bundesweit) überschreitet.</p>
<p><strong>Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze</strong><br />
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2026: 69.750,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.</p>
<p>Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.</p>
<p><strong>Mini- und Midijobber</strong><br />
Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.</p>
<p>Mit der zum 01.01.2026 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze somit von aktuell 556,00 Euro auf dann 603,00 Euro monatlich. Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kinderkrankengeld-verlaengerte-anspruchsdauer-auch-in-2026-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Sep 2025 08:33:48 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70402</guid>

					<description><![CDATA[Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Unklar war bislang, ob die aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2024 und 2025 verlängerte Anspruchsdauer um ein weiteres Jahr verlängert wird.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Unklar war bislang, ob die aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2024 und 2025 verlängerte Anspruchsdauer um ein weiteres Jahr verlängert wird.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage.<br />
Allerdings hat der Gesetzgeber diese Anspruchsdauer Ende 2023 ausgeweitet, um Eltern während der mehr Flexibilität zu ermöglichen. Danach beträgt der Anspruch – allerdings beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025 – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.</p>
<p><strong>Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026</strong><br />
Ohne eine Anschlussregelung wäre die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert worden (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Aber: Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ wird die oben beschriebene verlängerte Anspruchsdauer nun auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sachbezüge: Neue Werte ab 01.01.2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sachbezuege-neue-werte-seit-01-01-2024-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2025 10:05:39 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70400</guid>

					<description><![CDATA[Ab dem 01.01.2026 gelten neue Sachbezugswerte, etwa wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern Mahlzeiten oder freie Unterkunft gewähren. Die maßgeblichen Werte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt und werden zum Jahreswechsel an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem 01.01.2026 gelten neue Sachbezugswerte, etwa wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern Mahlzeiten oder freie Unterkunft gewähren. Die maßgeblichen Werte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt und werden zum Jahreswechsel an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst.</strong></p>
<p>Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, greift der anteilige amtliche Sachbezugswert. Ab dem 01.01.2026 beträgt der Monatswert für Verpflegung 345,00 Euro (vorher 333,00 Euro). Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert für</p>
<ul>
<li>Frühstück von 71,00 Euro (vorher 69,00 Euro) sowie</li>
<li>Mittag- bzw. Abendessen von je 137,00 Euro (vorher 132,00 Euro)</li>
</ul>
<p>Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind für die Mahlzeiten entsprechend täglich 11,50 Euro anzusetzen. Davon entfallen 2,37 Euro auf das Frühstück sowie jeweils 4,57 Euro auf das Mittag- bzw. Abendessen. Wird die freie Verpflegung nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch dessen nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, sind die Werte entsprechend zu erhöhen. So kommt es für den Ehegatten und jedes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem Aufschlag von 100 Prozent. Bei jüngeren Kindern gilt eine Staffelung: 80 Prozent kommen für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren hinzu, bei 7 bis 13 jährigen Kindern sind es hingegen 40 Prozent und bei solchen bis zu 6 Jahren 30 Prozent.</p>
<p>Ebenfalls zu den Sachbezügen gehört es, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Unterkunft unentgeltlich oder verbilligt gewährt. In diesem Fall sind ab dem 01.01.2026 monatlich 285,00 Euro (vorher 282,00 Euro) maßgeblich &#8211; einschließlich der Kosten für Heizung und Beleuchtung. Verteilt auf den Kalendertag ergeben sich damit insoweit 9,50 Euro. Alternativ kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.</p>
<p>Ist der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers untergebracht oder handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft, wird der maßgebliche Wert um 15 Prozent gekürzt. Ebenfalls um 15 Prozent gekürzt wird, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder einen Auszubildenden handelt. Bei Belegung einer Unterkunft mit zwei Beschäftigten wird der Wert um 40 Prozent gekürzt. Sind drei Beschäftigte dort untergebracht, beträgt die Kürzung 50 und sind es mehr als drei Beschäftigte sogar 60 Prozent.</p>
<p>Unverändert gilt: Sachbezüge sind in Höhe dieser Werte sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Jedes dritte Unternehmen in Deutschland nutzt KI</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/jedes-dritte-unternehmen-in-deutschland-nutzt-ki/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2025 09:46:18 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70397</guid>

					<description><![CDATA[Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Damit ist der Anteil fast doppelt so hoch wie noch vor einem Jahr, als er 20 Prozent betrug. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Damit ist der Anteil fast doppelt so hoch wie noch vor einem Jahr, als er 20 Prozent betrug. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. </strong></p>
<p>Inzwischen sind 8 von 10 Unternehmen (81 Prozent) sicher, dass KI die wichtigste Zukunftstechnologie ist (2024: 73 Prozent), nur noch 17 Prozent halten sie für einen Hype, der vorübergeht (2024: 26 Prozent). Erstmals glaubt eine knappe Mehrheit von 51 Prozent, dass Unternehmen, die KI nicht nutzen, keine Zukunft haben (2024: 48 Prozent). Umgekehrt meinen nur noch 31 Prozent, dass KI zwar spektakulär aussieht, aber im Unternehmen keinen konkreten Nutzen bringt. Vor einem Jahr lag der Anteil mit 46 Prozent noch deutlich höher.</p>
<p>Mit Blick auf das eigene Unternehmen sehen 83 Prozent KI als Chance, vor einem Jahr waren es erst 78 Prozent, 2023 sogar nur 68 Prozent. Lediglich 14 Prozent sehen KI eher als Risiko, gerade einmal noch 1 Prozent glaubt, dass KI keine Auswirkungen auf das eigene Unternehmen hat. Rund ein Viertel (24 Prozent) geht davon aus, dass KI das eigene Geschäftsmodell verändern wird. Fast ebenso viele (23 Prozent) sorgen sich, dass KI die Existenz des Unternehmens gefährdet.</p>
<p>Eingesetzt wird KI in den Unternehmen ganz überwiegend im Kundenkontakt (88 Prozent) sowie in Marketing und Kommunikation (57 Prozent). Mit deutlichem Abstand folgen dahinter der KI-Einsatz in Forschung und Entwicklung (21 Prozent), innerhalb von Produktionsabläufen (20 Prozent), in Controlling und Rechnungswesen (17 Prozent), in der Personalabteilung (14 Prozent) sowie beim internen Wissensmanagement (11 Prozent). Kaum im Einsatz ist KI im Management, in der Rechts- bzw. Steuerabteilung und im Vertrieb (je 5 Prozent) sowie in der IT-Abteilung (2 Prozent). </p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Durchbruch-Kuenstliche-Intelligenz" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Teilzeitquote überschreitet erstmals die 40-Prozent-Marke</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/teilzeitquote-ueberschreitet-erstmals-die-40-prozent-marke/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 11:49:53 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70392</guid>

					<description><![CDATA[Die Teilzeitquote stieg kräftig um 0,5 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahresquartal und erreichte im zweiten Quartal 2025 mit 40,1 Prozent einen neuen Rekordwert. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Teilzeitquote stieg kräftig um 0,5 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahresquartal und erreichte im zweiten Quartal 2025 mit 40,1 Prozent einen neuen Rekordwert. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.</strong></p>
<p>Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten erhöhte sich gegenüber dem Vorjahresquartal um 1,3 Prozent, die der Vollzeitbeschäftigten hingegen sank leicht um 0,7 Prozent. Der Anstieg der Zahl der Teilzeitbeschäftigten ist auf die reguläre Teilzeit zurückzuführen, da die geringfügige Beschäftigung erneut rückläufig war. </p>
<p>Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im zweiten Quartal 2025 minimal gegenüber dem Vorjahresquartal auf 46 Millionen Personen. Saison- und kalenderbereinigt stagnierte die Erwerbstätigkeit gegenüber dem Vorquartal. „Selbst nach zwei Rezessionsjahren gibt es einen neuen Beschäftigungsrekord, die Vollzeitjobs liegen aber schon mehr als 200.000 unter Höchststand“, ordnet Weber ein. </p>
<p>Das Arbeitsvolumen sank gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,5 Prozent und lag im zweiten Quartal 2025 bei 14,5 Milliarden Stunden. Saison- und kalenderbereinigt zeigt sich eine Abnahme um 0,1 Prozent gegenüber dem Vorquartal.</p>
<p>Durchschnittlich 2,6 bezahlte und 3,9 unbezahlte Überstunden leisteten beschäftigte Arbeitnehmer im zweiten Quartal 2025. Das sind 0,1 beziehungsweise 0,3 Stunden weniger als im Vorjahresquartal.</p>
<p>4,64 Millionen Beschäftigte gingen im zweiten Quartal 2025 einer Nebentätigkeit nach, 2,5 Prozent mehr als im Vorjahresquartal. Damit folgt die Entwicklung dem langfristigen Aufwärtstrend. Bezogen auf alle beschäftigten Arbeitnehmer wurden pro Kopf mit 7,4 Stunden 0,2 Arbeitsstunden mehr in Nebenjobs geleistet als im Vorjahresquartal.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abschalten nach der Arbeit: So wächst die Zufriedenheit im Beruf</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/abschalten-nach-der-arbeit-so-waechst-die-zufriedenheit-im-beruf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Sep 2025 08:42:05 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70386</guid>

					<description><![CDATA[Nach Feierabend abzuschalten, macht glücklicher: Wer Abstand von der Arbeit gewinnt, fühlt sich seltener traurig oder besorgt – und ist zufriedener mit Job und Leben. Das ist das Ergebnis einer Datenanalyse aus Deutschland, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung informiert.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nach Feierabend abzuschalten, macht glücklicher: Wer Abstand von der Arbeit gewinnt, fühlt sich seltener traurig oder besorgt – und ist zufriedener mit Job und Leben. Das ist das Ergebnis einer Datenanalyse aus Deutschland, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung informiert.</strong></p>
<p>Ständig erreichbar sein, abends noch E-Mails checken oder gedanklich bei der Arbeit bleiben – viele halten das für ein Zeichen von Engagement. Doch eine aktuelle Analyse zeigt: Wer es schafft, nach Feierabend wirklich abzuschalten, ist zufriedener mit dem Job. Damit weist die Universität Trier auf Ergebnisse einer Analyse hin.</p>
<p><strong>Mehr Abstand, mehr Glück</strong><br />
Die Wirtschaftswissenschaftler Dr. Mehrzad Baktash, Universität Trier, und Dr. Lisa Pütz, RWTH Aachen, haben Daten des deutschen Sozio-oekonomischen Panels ausgewertet. Dafür werden seit 1984 bis zu 30.000 Menschen zu Einkommen, Wohnsituation, Bildung, Gesundheit und Lebenszufriedenheit befragt. </p>
<p>Die beiden untersuchten den Zusammenhang zwischen Abschalten und Zufriedenheit mit Gesundheit, Schlaf, Freizeit, Familienleben und Arbeit. Ihr Ergebnis: Die Zufriedenheit war um 2 bis 6 Prozent höher bei Menschen, die tatsächlich vom Berufsalltag abschalteten. Zum Vergleich: Jobunsicherheit führt ebenfalls in einem Ausmaß von sechs Prozent zu mehr Sorgen und weniger Zufriedenheit. Damit mag der Unterschied kleiner klingen, ist aber für die Forschung relevant, so die Universität Trier. </p>
<p><strong>Arbeitgeber sollten Abschalten fördern </strong><br />
Die Ergebnisse zeigen die Bedeutung des Abschaltens nach dem Job: „Wir konnten feststellen, dass räumliche und psychologische Distanz zur Arbeit zu 5 bis 6 Prozent weniger Traurigkeit, Wut und Sorgen führt“, betonte Baktash in der Mitteilung. Auf Basis der Studie empfiehlt das Team: Wer als Arbeitgeber langfristig zufriedene Beschäftigte möchte, sollte nicht ständige Erreichbarkeit belohnen, sondern klare Ruhezeiten unterstützen.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/abschalten-nach-der-arbeit-so-waechst-die-zufriedenheit-im-beruf-32173" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mehr Beschäftigte wünschen sich kürzere Arbeitszeiten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mehr-beschaeftigte-wuenschen-sich-kuerzere-arbeitszeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Sep 2025 11:58:10 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70381</guid>

					<description><![CDATA[Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf Basis der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2023 untersucht, wie verbreitet Arbeitszeitwünsche sind und welche Folgen Abweichungen zwischen gewünschter und tatsächlicher Arbeitszeit haben.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf Basis der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2023 untersucht, wie verbreitet Arbeitszeitwünsche sind und welche Folgen Abweichungen zwischen gewünschter und tatsächlicher Arbeitszeit haben. </strong></p>
<p>Die Daten der BAuA-Arbeitszeitbefragung zeigen, dass sich die Differenz zwischen gewünschter und tatsächlicher Arbeitszeit zwischen 2015 und 2023 vergrößert hat. Zwischen 2015 und 2023 sank die durchschnittliche gewünschte Wochenarbeitszeit von 35,6 auf 34,3 Stunden, während die tatsächliche Arbeitszeit nur geringfügig von 38,8 Stunden auf 38,5 Stunden zurückging. Nur 36 Prozent der Beschäftigten möchten genauso viele Stunden arbeiten, wie sie es aktuell tatsächlich tun.</p>
<p>57 Prozent der Beschäftigten wünschen sich kürzere Arbeitszeiten. Am stärksten ausgeprägt ist dieser Wunsch bei Vollzeitbeschäftigten mit überlanger Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden pro Woche. Zudem gibt es geschlechterspezifische Unterschiede und auch der Beruf sowie die Lebensphase spielen eine Rolle. </p>
<p>Die Daten der BAuA-Arbeitszeitbefragung zeigen zudem, dass Beschäftigte mit einem Verkürzungswunsch häufiger unter gesundheitlichen Beschwerden leiden. Sie berichten im Vergleich zu anderen Gruppen häufiger von Schlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfung sowie Niedergeschlagenheit. Der Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit ist auch mit der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verknüpft.</p>
<p>Nur 76 Prozent der Befragten mit einem Verkürzungswunsch sind mit ihrer Work-Life-Balance (sehr) zufrieden, verglichen mit 88 und 89 Prozent derjenigen, die ihre Arbeitszeit verlängern oder beibehalten möchten. Ein Blick auf den Zeitverlauf zeigt: Nur 31 Prozent der Beschäftigten, die sich 2021 eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit wünschten, konnten diese Diskrepanz bis 2023 auflösen. Im Gegensatz dazu konnten 73 Prozent der Befragten, die eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit anstrebten, diesen Wunsch innerhalb von zwei Jahren erfüllen.</p>
<p><a href="https://www.baua.de/DE/Services/Presse/Pressemitteilungen/2025/09/pm33-25" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Pflege: Mehr Befugnisse für Fachkräfte</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/pflege-mehr-befugnisse-fuer-fachkraefte-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Sep 2025 11:35:47 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70376</guid>

					<description><![CDATA[Die Bundesregierung möchte die Kompetenzen von Pflegefachkräften erweitern. Gleichzeitig soll die Organisation der Pflege insgesamt unbürokratischer werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf für diese und weitere Reformschritte hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Bundesregierung möchte die Kompetenzen von Pflegefachkräften erweitern. Gleichzeitig soll die Organisation der Pflege insgesamt unbürokratischer werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf für diese und weitere Reformschritte hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen.</strong></p>
<p>Einen wesentlichen Eckpunkt des geplanten Gesetzes stellt die Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachkräften dar. So sollen diese für bestimmte Leistungen die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung erhalten und in gewissem Rahmen eigenverantwortlich und weisungsfrei Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren.</p>
<p>Wichtig für Versicherte und Angehörige: Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Die Beratungsbesuche bei Pflegepersonen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, werden verstärkt an deren individuellen Bedarf angepasst. So müssen diese Besuche künftig nur noch halbjährlich (bisher vierteljährlich) abgerufen werden. Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder -empfehlung. Diese soll künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden können.</p>
<p>Außerdem ist geplant, die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen zu verbessern. In Richtung Bürokratieabbau möchte man zum Beispiel den Umfang der Pflegedokumentation auf das notwendige Maß begrenzen und das Verfahren rund um Qualitätsprüfungen optimieren.</p>
<p>Um digitale Pflegeanwendungen schneller in die Versorgung zu bringen, wird das Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht. Beschleunigt werden sollen zudem die Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen.</p>
<p>Wenn das Gesetz, wie geplant, im Herbst das parlamentarische Verfahren durchlaufen haben wird, können die Neuerungen in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2026 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist insoweit nicht erforderlich.</p>
<p><a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html" target="_blank" rel="noopener">Zum Gesetzentwurf</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewaltprävention: Jahresthema in Ausbildung und Beruf</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/gewaltpraevention-jahresthema-in-ausbildung-und-beruf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 11:44:21 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70368</guid>

					<description><![CDATA[Gewalt kann jeden betreffen – und jeder kann etwas dagegen tun – auch im Berufsleben. Daher ist "Gewaltprävention in Ausbildung und Beruf" das Jahresthema, mit dem Jugend-will sich-er-leben (JWSL) in das Berufsschuljahr 2025/2026 startet. JWSL ist ein Präventionsprogramm der gesetzlichen Unfallversicherung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gewalt kann jeden betreffen – und jeder kann etwas dagegen tun – auch im Berufsleben. Daher ist &#8220;Gewaltprävention in Ausbildung und Beruf&#8221; das Jahresthema, mit dem Jugend-will sich-er-leben (JWSL) in das Berufsschuljahr 2025/2026 startet. JWSL ist ein Präventionsprogramm der gesetzlichen Unfallversicherung.</strong></p>
<p>Gewalt kann schwerwiegende Folgen für Betroffene und das soziale und betriebliche Umfeld haben. Daher bietet JWSL passend zum Jahresthema ein umfangreiches Medienpaket an. Lehrkräfte berufsbildender Schulen und Ausbildende in den Betrieben können diese Materialien nutzen, um ihre Auszubildenden für ein gewaltfreies Miteinander zu sensibilisieren und ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Unter dem Motto &#8220;Gewaltfrei? Bin dabei!&#8221; dienen sie letztlich auch zur individuellen Auseinandersetzung mit dem Thema: Denn wo fängt Gewalt eigentlich an? Welche Ursachen und Auswirkungen kann Gewalt haben? Welche Strategien helfen, Risiken am Arbeitsplatz zu erkennen und Gewalt vorzubeugen? Es wir aber auch klar: Gewaltprävention sollte in jedem Betrieb verankert sein &#8211; ob Supermarkt, Kfz-Werkstatt oder Pflegeheim. Wie genau das aussehen kann, lernen Auszubildende mit JWSL in den berufsbildenden Schulen und in ihren Ausbildungsbetrieben.</p>
<p>JWSL besteht seit 1972 und hat seit dieser Zeit mehrere Millionen Auszubildende und jugendliche Berufsanfänger mit Tipps, Hinweisen, Unterrichtseinheiten und Unterweisungen sowie Wettbewerben beim Start in einen sicheren und gesunden Berufsalltag unterstützt. Getragen wird JWSL von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Durchführung übernehmen die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).</p>
<p><a href="https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/jwsl-2025.jsp" target="_blank" rel="noopener">Weitere Informationen</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aufträge des Bundes: Künftig nur bei Tariftreue</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/auftraege-des-bundes-kuenftig-nur-bei-tariftreue/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Aug 2025 08:14:06 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70364</guid>

					<description><![CDATA[Möchten Unternehmen künftig Aufträge des Bundes erhalten, müssen sie sich bei der Ausführung an Tarifbedingungen halten. Die Umsetzung dieser Vorgabe hat das Bundeskabinett kürzlich mit dem Entwurf für das Tariftreuegesetz auf den Weg gebracht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Möchten Unternehmen künftig Aufträge des Bundes erhalten, müssen sie sich bei der Ausführung an Tarifbedingungen halten. Die Umsetzung dieser Vorgabe hat das Bundeskabinett kürzlich mit dem Entwurf für das Tariftreuegesetz auf den Weg gebracht.</strong></p>
<p>Nach dem Kabinettsbeschluss ist vorgesehen, dass Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Das soll unabhängig davon gelten, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Dementsprechend werden öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmern die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Diese Regelung greift künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000,00 Euro.</p>
<p>Bisher ist es so, dass nicht tarifgebundene Unternehmen möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen haben, wenn sie sich um öffentliche Aufträge bemühen. Die Argumentation: Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Dieser Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten soll eingeschränkt werden.</p>
<p>Bereits im Jahr 2024 hat die damalige Bundesregierung den Entwurf für ein Tariftreuegesetz vorgelegt. Im Vorfeld wurde eine öffentliche Konsultation zur Bindung der Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung von Tarifverträgen durchgeführt. Die eingegangenen Antworten sind in die Erarbeitung des Entwurfs des Tariftreuegesetzes eingeflossen. Das Gesetz muss noch durch das parlamentarische Verfahren und soll noch im Laufe des Jahres 2025 verabschiedet werden.</p>
<p><a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html" target="_blank" rel="noopener">Weitere Informationen</a></p>
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		<item>
		<title>Rechtskreistrennung bei Beitragsnachweisen entfällt ab 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/rechtskreistrennung-bei-beitragsnachweisen-entfaellt-ab-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Aug 2025 08:21:55 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70362</guid>

					<description><![CDATA[Zum 01.01.2026 müssen Arbeitgeber in der Sozialversicherung keine Beitragsnachweise mehr nach den Rechtskreisen Ost und West trennen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum 01.01.2026 müssen Arbeitgeber in der Sozialversicherung keine Beitragsnachweise mehr nach den Rechtskreisen Ost und West trennen.</strong></p>
<p>Bislang galt: Beschäftigte in Ost- und Westdeutschland erforderten jeweils separate Beitragsnachweise. Diese Pflicht entfällt nun. Ab 2026 ist ein einheitlicher Nachweis für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend – unabhängig vom Beschäftigungsort. Das gilt auch dann, wenn sich der Nachweis noch auf Zeiträume vor dem 31. Dezember 2025 bezieht.</p>
<p>Bereits seit Jahresbeginn 2025 ist im DEÜV-Meldeverfahren keine Angabe des Rechtskreises mehr erforderlich. Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 werden auch das SV-Meldeportal und alle zertifizierten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme angepasst, sodass die Änderungen technisch automatisch umgesetzt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Duales Studium: Studierende sind sozial abgesichert</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/duales-studium-studierende-sind-sozial-abgesichert-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Aug 2025 07:47:04 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70357</guid>

					<description><![CDATA[Studierende, die ein duales Studium absolvieren, sind im Unterschied zu anderen Studiengängen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Studierende, die ein duales Studium absolvieren, sind im Unterschied zu anderen Studiengängen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Ob dual Studierende während des Studiums ein Arbeitsentgelt beziehen oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Bekommen sie kein Gehalt, werden die Beiträge zur Rentenversicherung aus einem fiktiven Mindesteinkommen berechnet. Verdienen sie weniger als 325 Euro im Monat, müssen sie selbst keine Beiträge zahlen. Diese übernimmt der Arbeitgeber dann komplett. Überschreitet das Gehalt diese Grenze, teilen sich Studierende und Arbeitgeber die Beiträge.</p>
<p>Anders als bei einem klassischen Studium, wechseln sich bei dualen Studiengängen Lern- und Praxisphasen ab: Neben theoretische Phasen an der Hochschule oder Berufsakademie beinhaltet das duale Studium praktische Phasen im Betrieb oder dem Unternehmen, mit dem die Studierenden einen Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag geschlossen haben.</p>
<p>Ausführliche Infos gibt es auf <a href="https://www.rentenblicker.de/start.html" target="_blank">www.rentenblicker.de</a> und im Flyer „<a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/tipps_fuer_studierende.html" target="_blank">Tipps für Studierende: Jobben und studieren</a>“. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sturz von Klinik-Toilette kann unfallversichert sein</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sturz-von-klinik-toilette-kann-unfallversichert-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Aug 2025 12:07:37 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70342</guid>

					<description><![CDATA[In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 2 U 6/23 R).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 2 U 6/23 R).</strong></p>
<p>Der Sachverhalt: Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.</p>
<p>Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialversicherung 2026: Senkung auf 4,9 Prozent</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kuenstlersozialversicherung-abgabe-auch-2025-bei-50-prozent-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2025 06:47:23 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70330</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.</strong></p>
<p>Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales zur geplanten Senkung: &#8220;Der Abgabesatz sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 Prozent – und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde. Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke &#8230;&#8221;<br />
<strong><br />
Was ist die Künstlersozialversicherung?</strong><br />
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. </p>
<p>Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kinderkrankengeld-verlaengerte-anspruchsdauer-auch-in-2026-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Aug 2025 12:35:15 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70323</guid>

					<description><![CDATA[Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Die Bundesregierung will nun überprüfen, ob die coronabedingte (auf die Jahre 2024 und 2025 beschränkte) verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 fortgeführt wird.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Die Bundesregierung will nun überprüfen, ob die coronabedingte (auf die Jahre 2024 und 2025 beschränkte) verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 fortgeführt wird.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grundsätzlich pro Kind und Versicherten für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage.</strong> </p>
<p>Allerdings hat der Gesetzgeber diese Anspruchsdauer Ende 2023 ausgeweitet, um Eltern während der Corona-Pandemie mehr Flexibilität zu ermöglichen. Danach beträgt der Anspruch – allerdings beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025 – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt. </p>
<p><strong>Überprüfung der verlängerten Anspruchsdauer</strong><br />
Ohne eine Anschlussregelung würde die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Die Bundesregierung will nun überprüfen, ob die Regelung zum Kinderkrankengeld angepasst bzw. die ursprünglich pandemiebedingte Erweiterung der Kinderkrankengeldtage fortgeführt wird.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mindestausbildungsvergütung 2025 und 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mindestausbildungsverguetung-2025-und-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Aug 2025 09:46:10 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70316</guid>

					<description><![CDATA[Vor einigen Jahren wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Azubis eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vor einigen Jahren wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Azubis eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten. </strong></p>
<p>Die jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung erfolgt anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Für das zweite Ausbildungsjahr wird dieser Wert um 18 % erhöht, für das dritte um 35 % und für das vierte um 40 %.</p>
<p>Danach beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die in 2025 begonnen haben (oder noch beginnen), 682,00 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 805,00 Euro im zweiten Ausbildungsjahr (+ 18 %), 921,00 Euro im dritten (+ 35 %), und 955,00 Euro im vierten Ausbildungsjahr (+40%).</p>
<p>Die Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die in 2026 beginnen, wird voraussichtlich im November 2025 bekanntgegeben.</p>
<p><strong>Ausnahmen</strong><br />
Ausnahmen von der Mindestvergütung sind möglich. So sieht das Gesetz eine geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung auch dann als angemessen an, wenn diese unter der jeweils geltenden Mindestausbildungsvergütung liegt. </p>
<p>Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 % unterschreiten darf, solange die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten wird. Voraussetzung hierbei ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fördert Arbeiten im Rentenalter die Gesundheit?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/foerdert-arbeiten-im-rentenalter-die-gesundheit-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2025 08:57:06 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70311</guid>

					<description><![CDATA[Viele Menschen freuen sich auf die Rente, doch für einige ist das Berufsleben auch nach dem 65. Lebensjahr noch nicht vorbei – und das hat laut einer aktuellen Umfrage in den USA gesundheitliche Vorteile. Viele ältere Beschäftigte berichten, dass Arbeit nicht nur ihre finanzielle Situation verbessert, sondern auch ihr körperliches und geistiges Wohlbefinden. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Menschen freuen sich auf die Rente, doch für einige ist das Berufsleben auch nach dem 65. Lebensjahr noch nicht vorbei – und das hat laut einer aktuellen Umfrage in den USA gesundheitliche Vorteile. Viele ältere Beschäftigte berichten, dass Arbeit nicht nur ihre finanzielle Situation verbessert, sondern auch ihr körperliches und geistiges Wohlbefinden. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Von den Menschen ab 65, die noch berufstätig sind, berichten 32 Prozent von positiven Auswirkungen auf ihre körperliche Gesundheit. Noch mehr, nämlich 41 Prozent, sagen, dass ihre psychische Gesundheit von der Arbeit profitiert. Fast 40 Prozent der Befragten fühlen sich durch ihre berufliche Tätigkeit insgesamt wohler.</p>
<p>Ein besonders wichtiger Faktor scheint dabei die geistige Herausforderung zu sein: 57 Prozent gaben an, dass ihre Arbeit ihr Gehirn fit halte. Aber auch der soziale Aspekt spielt eine große Rolle – 37 Prozent der älteren Beschäftigten schätzen die Kontakte am Arbeitsplatz.</p>
<p><strong>Arbeiten über das Rentenalter hinaus</strong><br />
Die Umfrage zeigt, dass 18 Prozent der Menschen über 65 noch in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, entweder angestellt oder selbstständig. Im Vergleich dazu sind es bei den 50- bis 64-Jährigen noch 63 Prozent. Viele der älteren Arbeitnehmer sind zudem zufrieden mit ihrer Situation: 88 Prozent gaben an, dass sie mit ihrer Arbeit sehr oder größtenteils glücklich sind.</p>
<p>Dr. Jeffrey Kullgren von der Universität Michigan, der die Umfrage leitete, erklärt: „Unsere Wahrnehmung der Arbeit nach dem 65. Lebensjahr hat sich im Laufe der Zeit geändert, und die Daten deuten darauf hin, dass die meisten älteren Erwachsenen, die nach dem traditionellen Rentenalter noch arbeiten können, davon gesundheitliche Vorteile haben.“</p>
<p>Arbeit gibt älteren Menschen nicht nur eine finanzielle Sicherheit, sondern auch Sinn und Struktur im Alltag. Carly Roszkowski von der Amerikanischen Assoziation für Menschen in Rente (AARP) bestätigt: „Diese Umfrage bestätigt, was wir jeden Tag von älteren Arbeitnehmern hören – dass Arbeit mehr bietet als nur einen Gehaltsscheck. Sie bietet Sinn, Verbindung und kognitive Vorteile.“</p>
<p>Doch nicht jeder kann oder möchte weiterarbeiten. Manche empfinden die Tätigkeit als körperlich zu anstrengend – das gaben 13 Prozent der Befragten an. Ein weiteres Hindernis ist Altersdiskriminierung: 11 Prozent berichteten, dass sie sich am Arbeitsplatz wegen ihres Alters benachteiligt fühlten.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/foerdert-arbeiten-im-rentenalter-die-gesundheit-31370#google_vignette" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schulabgänger: Kurzfristige Beschäftigung bleibt ohne Beiträge</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/schulabgaenger-kurzfristige-beschaeftigung-bleibt-ohne-beitraege-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jul 2025 10:34:32 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70307</guid>

					<description><![CDATA[Schulabgänger können übergangsweise versicherungsfrei arbeiten. Somit fallen in der Regel keine Abzüge an. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schulabgänger können übergangsweise versicherungsfrei arbeiten. Somit fallen in der Regel keine Abzüge an. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.</strong></p>
<p>Eine nur übergangsweise ausgeübte Beschäftigung kann versicherungsfrei sein, wenn die Tätigkeit im Voraus befristet ist. Maximal ist ein Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr drin. Die Höhe des monatlichen Verdienstes spielt bei einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist jedoch, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nur dann vorliegt, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.</p>
<p>Die Berufsmäßigkeit ist immer dann relevant, wenn der monatliche Verdienst über der Minijob-Grenze, also 2025 über 556,00 Euro im Monat liegt. Dann gilt es zu schauen, wie die weitere Zukunftsplanung, also die Zeit nach dem Job ausschaut. Steht zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung an, gibt es keine Probleme. In diesem Fall besteht während einer kurzfristigen Beschäftigung keine Berufsmäßigkeit. Anders ist es, wenn eine betriebliche Ausbildung angestrebt wird. In diesem Zusammenhang geht man nämlich von einer Berufsmäßigkeit des Jobs aus, wenn der monatliche Verdienst 556,00 Euro übersteigt. Die Folge: Sozialversicherungspflicht und entsprechende Beiträge. Das ist aber nicht der einzige Fall, denn auch bei folgenden Zukunftsplänen geht man von einer Berufsmäßigkeit der vorherigen kurzfristigen Beschäftigung aus:</p>
<ul>
<li>Beschäftigung, die keine Berufsausbildung ist, mit einem Verdienst über 556,00 Euro</li>
<li>Duales Studium</li>
<li>Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare Freiwilligendienste</li>
<li>Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist</li>
<li>Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter</li>
<li>Freiwilliger Wehrdienst</li>
</ul>
<p>Bei Fragen rund um die versicherungsrechtlichen Beurteilungen kurzfristiger Beschäftigungen hilft zum Beispiel die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle weiter.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mindestlohn: Erhöhung in Sicht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mindestlohn-erhoehung-in-sicht-2-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Jul 2025 08:05:25 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70302</guid>

					<description><![CDATA[In ihrer Sitzung vom 27.06.2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 0.01.2026 und auf 14,60 Euro zum 01.01.2027 beschlossen. Die Werte gelten brutto je Zeitstunde]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In ihrer Sitzung vom 27.06.2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 0.01.2026 und auf 14,60 Euro zum 01.01.2027 beschlossen. Die Werte gelten brutto je Zeitstunde.</strong></p>
<p>Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2026 von derzeit 12,82 Euro auf dann 13,90 Euro zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist zum 01.01.2026 geplant. Ab dann soll der Mindestlohn auf 14,60 Euro ansteigen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. </p>
<p><strong>Mini- und Midi-Jobs</strong><br />
Mit der zum 01.01.2026 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556,00 Euro auf künftig 603,00 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 603,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erziehungsrente: Unterhaltsersatz für Geschiedene</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/erziehungsrente-unterhaltsersatz-fuer-geschiedene-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Jul 2025 09:23:40 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70298</guid>

					<description><![CDATA[Geschiedene, die Kinder erziehen, stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Betroffenen durch die Zahlung einer Erziehungsrente unterstützen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Geschiedene, die Kinder erziehen, stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Betroffenen durch die Zahlung einer Erziehungsrente unterstützen.</strong></p>
<p>Eine Erziehungsrente kann bezogen werden, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die häusliche Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus fortbestehen.</p>
<p>Zur kostenfreien Broschüre <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.html" target="_blank">„Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsunfähig infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitsunfaehig-infolge-taetowierung-keine-entgeltfortzahlung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Jul 2025 09:53:59 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70293</guid>

					<description><![CDATA[Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (5 Sa 284 a/24) vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (5 Sa 284 a/24) vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. </strong></p>
<p>Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Die Klägerin führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Klägerin musste bei Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sommer, Sonne, Job: Zwei Drittel sind im Urlaub dienstlich erreichbar</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sommer-sonne-job-zwei-drittel-sind-im-urlaub-dienstlich-erreichbar-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Jul 2025 12:01:01 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70288</guid>

					<description><![CDATA[Sommerzeit ist Urlaubszeit – aber das heißt für die meisten nicht, dass Diensthandy und Laptop auch wirklich aus bleiben. Zwei Drittel (67 Prozent) der Berufstätigen, die in diesem Jahr einen Sommerurlaub machen, sind währenddessen dienstlich erreichbar. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.006 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 364 Berufstätige.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sommerzeit ist Urlaubszeit – aber das heißt für die meisten nicht, dass Diensthandy und Laptop auch wirklich aus bleiben. Zwei Drittel (67 Prozent) der Berufstätigen, die in diesem Jahr einen Sommerurlaub machen, sind währenddessen dienstlich erreichbar. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.006 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 364 Berufstätige.</strong></p>
<p>Ein knappes Drittel (32 Prozent) der Berufstätigen hingegen will eine ungestörte Auszeit nehmen und während ihres Sommerurlaubs nicht auf berufliche Anfragen reagieren. Vor allem Selbstständige sind im Dauereinsatz: 87 Prozent von ihnen sind im Sommerurlaub erreichbar. Aber auch unter den angestellten Berufstätigen sind es noch 63 Prozent. </p>
<p>Nicht nur die Art der Erwerbstätigkeit, auch das Alter spielt bei der Frage nach der Erreichbarkeit eine Rolle. Unter den 50- bis 64-jährigen Erwerbstätigen sind 73 Prozent im Sommerurlaub beruflich erreichbar, unter den 16- bis 29-jährigen Berufstätigen hingegen nur 57 Prozent. </p>
<p>Die Gründe für die Erreichbarkeit trotz Urlaubs sind vielfältig: Nur 15 Prozent geben an, aus eigenem Antrieb im Urlaub erreichbar zu sein. Deutlich häufiger steckt die tatsächliche oder vermutete Erwartung anderer dahinter: 57 Prozent derjenigen, die im Urlaub beruflich erreichbar sind, sagen, ihre Kolleginnen und Kollegen erwarten es von ihnen, gefolgt von der Erwartung von Vorgesetzten (52 Prozent). 40 Prozent meinen, Kundinnen und Kunden erwarten es, 24 Prozent sagen dies von ihren Geschäftspartnerinnen und -partnern. 10 Prozent sehen sich durch ihre Mitarbeitenden zur Erreichbarkeit verpflichtet. </p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Zwei-Drittel-im-Urlaub-dienstlich-erreichbar" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Warum Einweg-E-Zigaretten schneller süchtig machen können</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/warum-einweg-e-zigaretten-schneller-suechtig-machen-koennen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jul 2025 07:14:57 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70283</guid>

					<description><![CDATA[Bunt, aromatisch und scheinbar harmlos – Einweg-E-Zigaretten sind bei jungen Menschen beliebt. Doch eine neue Studie zeigt: Gerade diese Produkte könnten besonders schnell abhängig machen. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bunt, aromatisch und scheinbar harmlos – Einweg-E-Zigaretten sind bei jungen Menschen beliebt. Doch eine neue Studie zeigt: Gerade diese Produkte könnten besonders schnell abhängig machen. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Sie gelten unter jungen Menschen als harmlos im Vergleich zur klassischen Zigarette und locken überdies mit Farben und Aromen: Disposables. Das sind Einweg-E-Zigaretten, die keineswegs harmlos sind (aponet.de berichtete). Sie könnten laut einer Studie von der LMU München und dem Bundesamt für Risikobewertung (BfR) sogar schneller in die Sucht führen als alle anderen Zigarettenvarianten.</p>
<p><strong>Nikotinwirkung bei Einweg-E-Zigaretten schneller und stärker als gedacht</strong><br />
Das Forschungsteam untersuchte die Daten von 18 gelegentlich rauchenden Personen im Alter zwischen 19 und 28 Jahren. Ihre Fragestellung: Wie wirkt sich der Konsum von Einweg-E-Zigaretten im Vergleich zu Pod-basierten E-Zigaretten und herkömmlichen Zigaretten auf folgende Faktoren aus:</p>
<ul>
<li>das Zugverhalten,</li>
<li>Herz und Kreislauf,</li>
<li>die eigene Wahrnehmung und</li>
<li>die Nikotinkinetik und damit darauf, wie schnell und wieviel Nikotin der Körper aufnimmt, in welcher Weise verteilt und verstoffwechselt.</li>
</ul>
<p>Dabei zeigte sich, dass Nikotin aus Einmal-E-Zigaretten in hoher Menge (beinahe so hoch wie bei herkömmlichen Zigaretten) und mit großer Geschwindigkeit freigesetzt wird – schneller als bei den anderen Produkten.</p>
<p><strong>Geschwindigkeit besonders wichtig für die Gefahr, abhängig zu werden</strong><br />
Gerade die Geschwindigkeit, mit der ein potenzielles Suchtmittel anflutet, sagt etwas aus über die Gefahr, davon abhängig zu werden. Suchtmediziner erklären das damit, dass die schnelle Anflutung den Belohnungsreiz verstärkt. Besonders anfällig hierfür könnten junge Menschen sein, die noch nie geraucht haben.</p>
<p>Die Versuchsteilnehmer äußerten sich auch über ihre subjektiven Empfindungen besonders positiv zu den Einmal-E-Zigaretten. Vor diesem Hintergrund fordert das Forschungsteam eine härtere Regulierung der Einweg-E-Zigaretten. Im klinischen Alltag steige die Zahl der jungen Menschen, die abhängig von Einweg-E-Zigaretten sind, bereits.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/warum-einweg-e-zigaretten-schneller-suechtig-machen-koennen-31878" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Minijob anmelden: Leitfaden für Arbeitgeber</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/minijob-anmelden-leitfaden-fuer-arbeitgeber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jul 2025 07:11:38 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70277</guid>

					<description><![CDATA[Wer zum ersten Mal einen Minijob anmeldet, hat oft viele Fragen. Wie funktioniert die Anmeldung? Woher bekomme ich eine Betriebsnummer? Und was ist mit der Unfallversicherung? Ein Leitfaden der Minijob-Zentrale zeigt Schritt für Schritt, wie Unternehmen ihre gewerblichen Minijobber einfach und sicher anmelden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer zum ersten Mal einen Minijob anmeldet, hat oft viele Fragen. Wie funktioniert die Anmeldung? Woher bekomme ich eine Betriebsnummer? Und was ist mit der Unfallversicherung? Ein Leitfaden der Minijob-Zentrale zeigt Schritt für Schritt, wie Unternehmen ihre gewerblichen Minijobber einfach und sicher anmelden.</strong></p>
<p><strong>Betriebsnummer beantragen</strong><br />
Die Betriebsnummer ist eine achtstellige Kennziffer. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber benötigen sie, um Beschäftigte bei der Sozialversicherung zu melden. Ohne diese Nummer können sie keinen Minijob anmelden.</p>
<p>Die Betriebsnummer können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber online beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit beantragen.</p>
<p>Hinweis: Für den Antrag wird die Unternehmensnummer der Unfallversicherung benötigt. Falls diese noch nicht vorliegt, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sie direkt im Antragsformular des Betriebsnummernservice unter „Betriebliche Angaben“ anfordern. Die Unternehmensnummer kann selbstverständlich auch vorab separat beantragt werden.</p>
<p><strong>Art der Beschäftigung prüfen: Der Personalfragebogen hilft</strong><br />
Minijob oder sozialversicherungspflichte Beschäftigung? Vor der Anmeldung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Art der Beschäftigung prüfen. Das ist die sogenannte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.</p>
<p>Nicht nur Verdienst und Beschäftigungszeitraum sind wichtig. Oft entscheiden auch frühere oder weitere Beschäftigungen darüber, ob ein Minijob vorliegt. Die Checkliste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist eine einfache Hilfe bei der Beurteilung. </p>
<p><strong>Meldung zur Sozialversicherung erstellen</strong><br />
Ist die Art der Beschäftigung geklärt, melden Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber diese bei der zuständigen Einzugsstelle an. Für Minijobs mit Verdienstgrenze sowie für kurzfristige Minijobs ist die Minijob-Zentrale zuständig.</p>
<p>Die Anmeldung erfolgt – wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung auch – elektronisch. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nutzen zur Erstellung der Meldungen und Beitragsnachweise entweder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.</p>
<p>Die Anmeldung zur Sozialversicherung muss mit der nächsten Lohnabrechnung stattfinden, spätestens aber 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung. Unsere Website informiert Sie darüber hinaus zu weiteren Abgabegründen und Fristen für Ihre Meldungen.</p>
<p><a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-anmelden-erste-schritte/" target="_blank">Zum vollständigen Leitfaden</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflege und Teilrente: Rentenerhöhung möglich</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/pflege-und-teilrente-rentenerhoehung-moeglich-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Jul 2025 06:16:27 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70272</guid>

					<description><![CDATA[Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und einen Angehörigen pflegen, können mit einer Teilrente ihre Rente erhöhen. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Presseinformation.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und einen Angehörigen pflegen, können mit einer Teilrente ihre Rente erhöhen. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Presseinformation.</strong></p>
<p>Beim Bezug einer Vollrente zahlt die Pflegekasse nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In einem solchen Fall ist es deshalb von Vorteil, eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent zu beziehen. Dann zahlt die Pflegekasse auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung. Zum 1. Juli des Folgejahres erhöhen diese Beiträge dann die Rente im Rahmen der Rentenanpassung. Es lohnt sich deshalb, auf den geringen Anteil von 0,01 Prozent der Rente zu verzichten.</p>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung rät aber, sich vorab über mögliche Auswirkungen auf eine vorhandene betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung zu informieren. Nach Ende der Pflegetätigkeit kann die Vollrente wieder beantragt werden.</p>
<p>Alle Infos zu Teilrente und Pflege bietet die kostenlose Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“. Rat gibt es auch am kostenlosen Servicetelefon der Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250616-pflege-und-teilrente.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html" target="_blank">Broschüre zum Download</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitszeit: Ein Drittel der Beschäftigten wären zur Mehrarbeit bereit</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitszeit-ein-drittel-der-beschaeftigten-waeren-zur-mehrarbeit-bereit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jul 2025 08:31:53 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70268</guid>

					<description><![CDATA[Die Regierung plant Maßnahmen zur Flexibilisierung und Ausschöpfung der Arbeitszeit, etwa steuerliche Entlastungen von Überstundenzuschlägen und Anreize zur Ausweitung von Teilzeit. Ergebnisse der OPAL-Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigen: Eine unbegrenzte tägliche Arbeitszeit lehnen 73 Prozent der Beschäftigten ab. Allerdings wären 34 Prozent der Beschäftigten auch bereit, an einzelnen Tagen mehr als 10 Stunden pro Tag zu arbeiten, wenngleich die Mehrheit dies für sich ablehnt. Finanzielle Anreize für Überstunden und für eine Ausweitung von Teilzeit sprechen besonders jüngere Beschäftigte an.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Regierung plant Maßnahmen zur Flexibilisierung und Ausschöpfung der Arbeitszeit, etwa steuerliche Entlastungen von Überstundenzuschlägen und Anreize zur Ausweitung von Teilzeit. Ergebnisse der OPAL-Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigen: Eine unbegrenzte tägliche Arbeitszeit lehnen 73 Prozent der Beschäftigten ab. Allerdings wären 34 Prozent der Beschäftigten auch bereit, an einzelnen Tagen mehr als 10 Stunden pro Tag zu arbeiten, wenngleich die Mehrheit dies für sich ablehnt. Finanzielle Anreize für Überstunden und für eine Ausweitung von Teilzeit sprechen besonders jüngere Beschäftigte an.</strong></p>
<p>45 Prozent der Vollzeitbeschäftigten sind eher bereit, mehr Überstunden als bislang zu leisten, wenn sie einen steuerfreien Zuschlag erhalten. Mit der Möglichkeit, sich Überstunden mit einem steuerfreien Zuschlag auszahlen zu lassen, wären insbesondere jüngere Vollzeitbeschäftigte zu mehr Überstunden bereit: Während in der jüngsten Gruppe bis 30 Jahre etwa 60 Prozent gewillt sind, ihre Überstunden infolge eines steuerlich begünstigten Zuschlags auszuweiten, sind es bei der Gruppe der Personen über 60 Jahren 37 Prozent.</p>
<p>Mit der Aussicht auf eine einmalige Prämie können sich etwa 33 Prozent der Teilzeitbeschäftigten vorstellen, ihre Stundenanzahl dauerhaft zu erhöhen, im Mittel um 6 Stunden pro Woche. Dabei würden junge Teilzeitbeschäftigte mit einer einmaligen Prämie eher Stunden erhöhen: 48 Prozent der Unter-30-Jährigen geben an, dass sie (eher) bereit wären, ihre Stundenzahl dauerhaft auszuweiten. Bei den Teilzeitbeschäftigten über 60 Jahren ist der Anteil mit 24 Prozent erheblich kleiner. </p>
<p>Schon jetzt arbeiten 10 Prozent der Vollzeitbeschäftigten häufig mehr als 10 Stunden an einzelnen Arbeitstagen. Bislang ist es für 14 Prozent der Vollzeitbeschäftigten möglich, Überstunden zu leisten und von ihrem Arbeitgeber mit Zuschlag auszahlen zu lassen. Auch haben 16 Prozent der Teilzeitbeschäftigten bereits unter den aktuellen Bedingungen den Wunsch, ihre Wochenarbeitszeit dauerhaft zu erhöhen.</p>
<p><a href="https://iab-forum.de/mehr-anreize-mehr-flexibilitaet-mehr-arbeit-wie-beschaeftigte-auf-die-plaene-der-neuen-bundesregierung-reagieren-wuerden/" target="_blank">Zur Studie</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bonuszahlungen in Betrieben: Persönliche Leistung zählt wieder stärker</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/bonuszahlungen-in-betrieben-persoenliche-leistung-zaehlt-wieder-staerker/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Jun 2025 10:21:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70259</guid>

					<description><![CDATA[Beschäftigte in Deutschland müssen für eine erfolgsabhängige Bonuszahlung wieder stärker mit persönlicher Leistung überzeugen. Erfolge im Team verlieren hingegen an Bedeutung. Großbetriebe treiben diese Entwicklung maßgeblich voran. Ergebnisse aus dem Linked Personnel Panel des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigen: Ein zu starker Fokus auf die persönliche Leistung verringert unter anderem die Jobzufriedenheit und erhöht die Krankheitstage.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Beschäftigte in Deutschland müssen für eine erfolgsabhängige Bonuszahlung wieder stärker mit persönlicher Leistung überzeugen. Erfolge im Team verlieren hingegen an Bedeutung. Großbetriebe treiben diese Entwicklung maßgeblich voran. Ergebnisse aus dem Linked Personnel Panel des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigen: Ein zu starker Fokus auf die persönliche Leistung verringert unter anderem die Jobzufriedenheit und erhöht die Krankheitstage. </strong></p>
<p>Während der Anteil der persönlichen Leistung an Bonuszahlungen für Beschäftigte ohne Führungsverantwortung bis 2020 noch stetig sank, stieg er bis 2023 auf 49 Prozent. Gleichzeitig verlor die Teamleistung an Bedeutung und machte zuletzt 19 Prozent der Bonuszahlungen aus, der Unternehmenserfolg 32 Prozent. Bei Führungskräften bestimmte hingegen der Unternehmenserfolg 50 Prozent der Bonuszahlungen. Gleichzeitig stieg die Bedeutung der persönlichen Leistung bei Boni in dieser Gruppe 2023 auf 31 Prozent. </p>
<p>Großbetriebe treiben diese Entwicklung maßgeblich voran: In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten kletterte der Anteil der Betriebe, die Boni nutzen, seit Beginn der Pandemie von 59 Prozent auf 77 Prozent im Jahr 2023 – was einem Anstieg um mehr als 30 Prozent entspricht. Im selben Zeitraum stieg die Bedeutung von persönlicher Leistung bei Bonuszahlungen in Großbetrieben um 8 Prozentpunkte. </p>
<p>Die Wirkung von Bonuszahlungen hängt wesentlich davon ab, welche konkreten Erfolgsziele Betriebe und Beschäftigte vereinbaren. Mitarbeitende, bei denen Teamerfolge im Vergütungsmix dominieren, melden sich bis zu zwei Tage seltener krank. Zudem steigern Bonuszahlungen die Jobzufriedenheit und die Bindung an den Arbeitgeber &#8211; allerdings nur dann, wenn Teamleistung und gemeinschaftlicher Erfolg im Vordergrund stehen. Wird die erfolgsabhängige Vergütung vorwiegend anhand der individuellen Leistung gemessen, weisen Beschäftigte mehr Krankheitstage auf und die Arbeitsqualität sinkt, etwa die Jobzufriedenheit, das Engagement und die Bindung an den Betrieb.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2025</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/neue-pfaendungsfreigrenzen-ab-juli-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Jun 2025 08:03:54 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70257</guid>

					<description><![CDATA[Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2025 angehoben. Dies hat zur Folge, dass Schuldner künftig mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen, bevor eine Pfändung einsetzt. Insbesondere Personen mit Unterhaltspflichten profitieren von den erhöhten Freigrenzen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2025 angehoben. Dies hat zur Folge, dass Schuldner künftig mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen, bevor eine Pfändung einsetzt. Insbesondere Personen mit Unterhaltspflichten profitieren von den erhöhten Freigrenzen.</strong></p>
<p><strong>Grundbetrag</strong><br />
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag wie folgt:<br />
Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.<br />
Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.</p>
<p><strong>Vollpfändungsgrenze</strong><br />
Die monatliche Vollpfändungsgrenze steigt von 4.573,10 Euro auf 4.766,99 Euro. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong><br />
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 01.07. angepasst und richten sich nach der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Höhere Renten ab dem 01.07.2025</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/hoehere-renten-ab-dem-01-07-2025-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jun 2025 07:39:59 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70253</guid>

					<description><![CDATA[Zum 01.07.2025 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 3,74 %. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Ein Rentenbezieher mit einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro erhält somit künftig 1.037,40 Euro.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum 01.07.2025 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 3,74 %. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Ein Rentenbezieher mit einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro erhält somit künftig 1.037,40 Euro. </strong></p>
<p>Die Rentenerhöhung übertrifft die erwartete Inflationsrate von etwa 2,2 % und führt somit zu einem realen Kaufkraftzuwachs für rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Die Anpassung basiert auf der positiven Lohnentwicklung im Jahr 2024 und sichert das gesetzlich festgelegte Mindestrentenniveau von 48 %. Zusätzlich profitieren etwa 3 Millionen Erwerbsminderungsrentner bzw. solche mit Rentenzuschlag (§ 307j SGB VI) ebenfalls von der 3,74 %-Erhöhung – dort steigt der Zuschlag entsprechend.</p>
<p>Die Auszahlung der erhöhten Renten erfolgt automatisch. Rentner, deren Zahlungen nachschüssig erfolgen (Rentenbeginn ab April 2004), erhalten die angepasste Rente Ende Juli. Für Renten, die im Voraus gezahlt werden (Rentenbeginn vor April 2004), erfolgt die Auszahlung bereits Ende Juni 2025.</p>
<p>Im Juli wird allerdings nicht nur die neue Rentenanpassung wirksam, sondern auch der neue Pflegebeitrag rückwirkend für die ersten sechs Monate des Jahres 2025 abgezogen. Hintergrund: Der Pflegebeitrag wurde bereits im Januar um 0,2 Prozent erhöht, und der Differenzbetrag wird nun bei Rentnern für die Monate Januar bis Juni 2025 in einer Summe einbehalten. Im Juli 2025 zahlen Rentner daher einmalig einen Pflegeversicherungsbeitrag von 4,8 % statt 3,6%. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsmarkt: Weiterhin qualifizierte Fachkräfte gesucht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitsmarkt-weiterhin-qualifizierte-fachkraefte-gesucht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 13:41:10 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70247</guid>

					<description><![CDATA[Die Zahl der Berufe mit einem Fachkräfteengpass ist im Jahr 2024 gesunken, bleibt aber weiter auf hohem Niveau. Das geht aus der jährlichen Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor. In 163 der rund 1.200 bewerteten Berufe zeigen sich Engpässe bei der Besetzung offener Stellen. Dies sind 20 Berufe weniger als im Jahr zuvor, aber nahezu so viele wie 2018. Damit sind in rund jedem achten Beruf die Fachkräfte knapp.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Zahl der Berufe mit einem Fachkräfteengpass ist im Jahr 2024 gesunken, bleibt aber weiter auf hohem Niveau. Das geht aus der jährlichen Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor. In 163 der rund 1.200 bewerteten Berufe zeigen sich Engpässe bei der Besetzung offener Stellen. Dies sind 20 Berufe weniger als im Jahr zuvor, aber nahezu so viele wie 2018. Damit sind in rund jedem achten Beruf die Fachkräfte knapp.</strong></p>
<p>Zu den Berufen mit den stärksten Engpässen zählten auch 2024 weiterhin vor allem Pflege- und Gesundheitsberufe, Engpässe bestanden auch in Bau- und Handwerksberufen. Aber auch Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer sowie Erzieherinnen und Erzieher werden händeringend gesucht.</p>
<p>181 weitere Berufsfelder weisen zwar keinen Engpass aus, stehen jedoch unter Beobachtung, weil sie sich potenziell zu Engpassberufen entwickeln könnten.</p>
<p><strong>Jede zweite gemeldete Stelle bezieht sich auf Engpassberufe</strong><br />
Im Jahresdurchschnitt waren 2024 rund 439.000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Fachkräfte, Spezialisten und Experten gemeldet. Knapp die Hälfte dieser Stellenangebote richtete sich an Menschen mit einem Engpassberuf. Von den arbeitslos gemeldeten Fachkräften suchten hingegen nur ein Viertel eine Beschäftigung in einem Engpassberuf.</p>
<p>Die Engpassanalyse verdeutlicht den zweigeteilten Arbeitsmarkt. Obwohl 2024 im Jahresdurchschnitt rund 2,7 Millionen Menschen in Deutschland arbeitslos waren, fanden Unternehmen nicht immer die Fachkraft, die sie suchten.</p>
<p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/presse/2025-25-qualifizierte-fachkraefte-weiterhin-gesucht" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Wachstumsbooster beschlossen: Planungssicherheit und Anreize für private Investitionen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/wachstumsbooster-beschlossen-planungssicherheit-und-anreize-fuer-private-investitionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2025 10:07:12 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70240</guid>

					<description><![CDATA[Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen.</strong></p>
<p><strong>Investitionsbooster durch Abschreibungen von 30 Prozent</strong><br />
Mit dem Gesetzentwurf werden alle Unternehmen gleichermaßen unterstützt und unkompliziert entlastet. Die Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschleunigt Investitionen in die Transformation der Wirtschaft. Damit wird sichergestellt, dass die Abschreibungen schnell und in der Breite wirken.</p>
<p>Es wird eine degressive AfA in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA gilt für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028.</p>
<p><strong>Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10% ab dem Jahr 2028</strong><br />
Die Unternehmenssteuern werden deutlich gesenkt. Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 %.</p>
<p>Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 %. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland.</p>
<p><strong>Investitionsbooster für E-Mobilität bei Unternehmen</strong><br />
Mit dem Gesetzentwurf wird E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut. Der allgemeine Investitionsbooster wird um einen Investitionsbooster für E-Mobilität ergänzt. Dafür wird eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75%, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere Unternehmen – davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.</p>
<p>Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.</p>
<p><strong>Investitionsbooster in Forschung</strong><br />
Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird zudem bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet.</p>
<p>Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 wird bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben.</p>
<p>Um bürokratiearm die Anhebung des Fördersatzes zu erreichen, werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20% berücksichtigt. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren deutlich.</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/06/2025-06-04-kabinett-beschliesst-wachstumsbooster.html" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Geringeres Demenzrisiko bei anspruchsvollem Job?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/geringeres-demenzrisiko-bei-anspruchsvollem-job/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2025 07:30:37 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70236</guid>

					<description><![CDATA[Je mehr das Gehirn bei der Arbeit zu tun bekommt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit für Gedächtnis- und Denkprobleme im Alter. Dies berichtet eine norwegische Forschungsgruppe in der Fachzeitschrift „Neurology“. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Je mehr das Gehirn bei der Arbeit zu tun bekommt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit für Gedächtnis- und Denkprobleme im Alter. Dies berichtet eine norwegische Forschungsgruppe in der Fachzeitschrift „Neurology“. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>In verschiedenen Berufen waren geistige Herausforderungen am Arbeitsplatz in Altersgruppen von 30 bis 60 Jahren mit einem geringeren Risiko für leichte geistige Beeinträchtigung nach dem 70. Lebensjahr verbunden. Für die Untersuchung wurden die Teilnehmenden in vier Gruppen entsprechend ihres geistigen Pensums bei der Arbeit eingeteilt. Unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht, Bildung, Einkommen und Lebensstil war das Risiko in der Gruppe mit den niedrigsten geistigen Anforderungen am Arbeitsplatz um 66 Prozent höher als in der Gruppe mit den höchsten Anforderungen.</p>
<p>„Sowohl Bildung als auch eine berufliche Tätigkeit, die das Gehirn herausfordert, scheint eine entscheidende Rolle dabei zu spielen, das Risiko einer kognitiven Beeinträchtigung im späteren Leben zu senken“, sagte Dr. Trine Holt Edwin vom Universitätskrankenhaus in Oslo. Sie fügte hinzu, dass weitere Forschung erforderlich sei, um im Einzelnen herauszufinden, welche beruflichen Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Denk- und Gedächtnisfähigkeiten besonders vorteilhaft sind.</p>
<p>Für die Studie hatte das Team 7.000 Menschen aus 305 Berufen untersucht und erfasst, wie hoch ihre geistigen Herausforderungen bei der Arbeit jeweils waren. Sie teilten die Teilnehmenden in vier Gruppen ein, von Routinearbeiten bis hin zu analytisch-kreativen und zwischenmenschlichen Aufgaben. Nach dem 70. Lebensjahr absolvierten die Teilnehmenden Gedächtnis- und Denktests.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/geringeres-demenzrisiko-bei-anspruchsvollem-job-30285" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Deutsche Büros verabschieden sich von Papier und Aktenordner</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/deutsche-bueros-verabschieden-sich-von-papier-und-aktenordner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jun 2025 12:54:55 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70232</guid>

					<description><![CDATA[Cloud statt Aktenablage, PDF statt Ausdruck, Messenger statt Brief oder Fax: Wo digital gearbeitet wird, braucht es weniger Papier. So auch bei knapp drei Vierteln der deutschen Unternehmen (72 Prozent): 3 von 10 nutzen heute deutlich weniger Papier als noch vor fünf Jahren (32 Prozent), 4 von 10 nutzen immerhin etwas weniger (40 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung zur Digitalisierung deutscher Büros im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Cloud statt Aktenablage, PDF statt Ausdruck, Messenger statt Brief oder Fax: Wo digital gearbeitet wird, braucht es weniger Papier. So auch bei knapp drei Vierteln der deutschen Unternehmen (72 Prozent): 3 von 10 nutzen heute deutlich weniger Papier als noch vor fünf Jahren (32 Prozent), 4 von 10 nutzen immerhin etwas weniger (40 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung zur Digitalisierung deutscher Büros im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde. </strong></p>
<p>Insgesamt ist der Fortschritt bei der Digitalisierung der Geschäfts- und Verwaltungsprozesse allerdings bescheiden: Während jedes neunte Unternehmen sich hierbei an der Spitze sieht (11 Prozent) und ein Drittel sich als Vorreiter wahrnimmt (37 Prozent), versteht sich immer noch knapp die Hälfte als Nachzügler (49 Prozent). 1 Prozent der Unternehmen gibt sogar an, den Anschluss bei der Digitalisierung verpasst zu haben. </p>
<p>Ein erkennbarer Schritt in Richtung digitalisierter Büros ist jedoch die rückläufige Zahl der Aktenordner: Über die Hälfte der Unternehmen hat heute weniger Aktenordner in den Büros stehen als noch vor fünf Jahren (57 Prozent). Immerhin jedes fünfte Unternehmen nutzt sehr viel weniger (20 Prozent), etwa ein Drittel eher weniger (37 Prozent) – ebenfalls ein Drittel hat allerdings unverändert viele Ordner im Regal stehen (34 Prozent). Nur 4 Prozent haben mehr Ordner angeschafft, und lediglich jedes hundertste Unternehmen hat die Anzahl der Aktenordner stark erhöht (1 Prozent).</p>
<p>Zu finden sind die Aktenordner vor allem in drei Abteilungen: Bei fast allen Unternehmen, die sie noch nutzen, gibt es sie in der Personalabteilung (94 Prozent), bei 9 von 10 sind sie nach wie vor in der Buchhaltung oder im Controlling im Einsatz (91 Prozent). Auch in der Geschäftsführung oder dem Management stehen bei 8 von 10 Unternehmen noch Ordner im Schrank (82 Prozent). Etwas weniger häufig, und zwar in je rund zwei Dritteln der Unternehmen, tauchen sie im Kundenservice und Vertrieb (69 Prozent) oder in der Logistik (65 Prozent) auf. In der Produktion oder Fertigung sind sie im Vergleich dazu eher eine Seltenheit (30 Prozent).</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Deutsche-Bueros-Abschied-Papier-Aktenordner" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Faktencheck: Sind viele Rentenbescheide falsch?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/faktencheck-sind-viele-rentenbescheide-falsch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 09:05:31 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70227</guid>

					<description><![CDATA[Von Zeit zu Zeit tauchen in Veröffentlichungen immer wieder mal Behauptungen auf, ein Großteil der Rentenbescheide sei falsch. Von bis zu 40 Prozent ist dabei die Rede. Gestützt werden diese vermeintlichen Tatsachen mit Erfahrungsberichten von freiberuflich tätigen Rentenberaterinnen und Rentenberatern. Die Rentenversicherung macht daher den Faktencheck.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Von Zeit zu Zeit tauchen in Veröffentlichungen immer wieder mal Behauptungen auf, ein Großteil der Rentenbescheide sei falsch. Von bis zu 40 Prozent ist dabei die Rede. Gestützt werden diese vermeintlichen Tatsachen mit Erfahrungsberichten von freiberuflich tätigen Rentenberaterinnen und Rentenberatern. Die Rentenversicherung macht daher den Faktencheck.</strong></p>
<p>Betrachtet man die Widerspruchsstatistiken der Deutschen Rentenversicherung, zeigt sich folgendes Bild: Im Jahr 2024 wurden rund 2 Millionen Rentenbescheide erlassen. In rund 159.000 Fällen davon wurde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Bei lediglich 0,8 Prozent dieser Widersprüche (also rund 1.200 Fälle) waren tatsächlich Fehler aufgetreten. In 27,1 Prozent der Widersprüche (rund 41.900 Fälle) hat die Deutsche Rentenversicherung von sich aus die Bescheide im sogenannten Abhilfeverfahren korrigiert, da unter anderem Unterlagen nachgereicht wurden, die bei Bescheiderteilung noch nicht vorlagen. Solche pauschalen Aussagen sind daher falsch.</p>
<p><strong>Welche Gründe gibt es für fehlerhafte Rentenbescheide?</strong><br />
Fehlerhafte Rentenbescheide sind in der Regel auf fehlende Informationen der Rentenversicherung zurückzuführen. Versicherte sollten daher grundsätzlich darauf achten, dass keine Lücken in ihrem Versicherungsverlauf enthalten sind.</p>
<p>Damit in der Rentenberechnung alles vollständig und richtig berücksichtigt werden kann, sollten im Rentenantrag alle Fragen vollständig beantwortet werden. Auch wichtige Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sollte man der Rentenversicherung zeitnah mitteilen. Dies können zum Beispiel der Wechsel des Wohnortes oder der Bezug weiterer Sozialleistungen sein. Den Versicherungsverlauf bekommt man im Übrigen schon vor dem Rentenantrag mehrfach zugeschickt. Ein Blick hinein lohnt sich.</p>
<p><strong>Was kann ich tun, wenn ich einen Fehler im Rentenbescheid gefunden habe?</strong><br />
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rentenbescheides kann schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Aber auch später besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. In beiden Fällen sind eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beizufügen.</p>
<p><strong>Woraufhin sollte jeder Rentenbescheid bei Erhalt überprüft werden?</strong><br />
Der im Rentenbescheid enthaltene Versicherungsverlauf bildet die Grundlage der Rentenberechnung. Er sollte daher mit den eigenen Unterlagen abgeglichen und vor allem auf Lücken überprüft werden. Denn nicht alles, was wichtig für die Rente ist, wird der Rentenversicherung automatisch gemeldet. So müssen beispielsweise Schulzeiten, Studienzeiten und Kindererziehungszeiten individuell beantragt werden.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250429-faktencheck-rentenbescheide.html" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Digitale Gesundheitsanwendungen: Viele Chancen sowie Steigerungspotential</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/digitale-gesundheitsanwendungen-viele-chancen-sowie-steigerungspotential-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 May 2025 10:47:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70221</guid>

					<description><![CDATA[Digitale Gesundheitsanwendungen bieten viele Chancen, der Nutzen ist derzeit allerdings nur eingeschränkt erkennbar. Das geht aus dem jüngsten Bericht des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) hervor.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Digitale Gesundheitsanwendungen bieten viele Chancen, der Nutzen ist derzeit allerdings nur eingeschränkt erkennbar. Das geht aus dem jüngsten Bericht des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) hervor.</strong></p>
<p>Seit September 2020 stehen digitale Gesundheitsanwendungen flächendeckend als Leistung der GKV zur Verfügung. Insgesamt wurden bis 31.12.2024 dem Bericht zufolge insgesamt mehr als eine Million DiGAs ärztlich verordnet oder von den Krankenkassen genehmigt. Am häufigsten werden DiGAs zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in Anspruch genommen (30 %), bei Stoffwechselkrankheiten (28 %) und Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems (16 %).</p>
<p>Laut dem Bericht bestehe durch DiGAs ein großes Potenzial für eine verbesserte gesundheitliche Versorgung, jedoch könne im Rahmen des Bewertungsverfahrens der Nutzen der meisten DiGAs zunächst nicht belegt werden. So hätten von den 68 DiGAs, die bis Ende 2024 in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen wurden, lediglich zwölf ihren Nutzen von Beginn an nachweisen können, heißt es in dem Bericht weiter. Zudem stünden Preise und Nutzen bei einigen DiGAs in keinem angemessenen Verhältnis. Hier sei der Gesetzgeber gefordert, Abhilfe zu schaffen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schulabgänger: Kurzfristige Beschäftigung bleibt ohne Beiträge</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/schulabgaenger-kurzfristige-beschaeftigung-bleibt-ohne-beitraege-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 May 2025 10:43:59 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70208</guid>

					<description><![CDATA[Schulabgänger können übergangsweise versicherungsfrei arbeiten. Somit fallen in der Regel keine Abzüge an. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schulabgänger können übergangsweise versicherungsfrei arbeiten. Somit fallen in der Regel keine Abzüge an. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.</strong></p>
<p>Eine nur übergangsweise ausgeübte Beschäftigung kann versicherungsfrei sein, wenn die Tätigkeit im Voraus befristet ist. Maximal ist ein Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr drin. Die Höhe des monatlichen Verdienstes spielt bei einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist jedoch, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nur dann vorliegt, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.</p>
<p>Die Berufsmäßigkeit ist immer dann relevant, wenn der monatliche Verdienst über der Minijob-Grenze, also 2025 über 556,00 Euro im Monat liegt. Dann gilt es zu schauen, wie die weitere Zukunftsplanung, also die Zeit nach dem Job ausschaut. Steht zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung an, gibt es keine Probleme. In diesem Fall besteht während einer kurzfristigen Beschäftigung keine Berufsmäßigkeit. Anders ist es, wenn eine betriebliche Ausbildung angestrebt wird. In diesem Zusammenhang geht man nämlich von einer Berufsmäßigkeit des Jobs aus, wenn der monatliche Verdienst 556,00 Euro übersteigt. Die Folge: Sozialversicherungspflicht und entsprechende Beiträge. Das ist aber nicht der einzige Fall, denn auch bei folgenden Zukunftsplänen geht man von einer Berufsmäßigkeit der vorherigen kurzfristigen Beschäftigung aus:</p>
<ul>
<li>Beschäftigung, die keine Berufsausbildung ist, mit einem Verdienst über 556,00 Euro</li>
<li>Duales Studium</li>
<li>Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare Freiwilligendienste</li>
<li>Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist</li>
<li>Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter</li>
<li>Freiwilliger Wehrdienst</li>
</ul>
<p>Bei Fragen rund um die versicherungsrechtlichen Beurteilungen kurzfristiger Beschäftigungen hilft zum Beispiel die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle weiter.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entgeltabrechnungen: Elektronisches Dokument genügt</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/entgeltabrechnungen-elektronisches-dokument-genuegt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 May 2025 07:08:23 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70202</guid>

					<description><![CDATA[Arbeitnehmer können keine Entgeltabrechnungen in Papierform verlangen, wenn der Arbeitgeber diese ausschließlich elektronisch bereitstellt. Die Gewerbeordnung verlangt insoweit lediglich die Textform. Dies haben die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt. (AZ: 9 AZR 48/24)]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitnehmer können keine Entgeltabrechnungen in Papierform verlangen, wenn der Arbeitgeber diese ausschließlich elektronisch bereitstellt. Die Gewerbeordnung verlangt insoweit lediglich die Textform. Dies haben die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt. (AZ: 9 AZR 48/24)</strong></p>
<p>In dem Fall wollte eine Arbeitnehmerin, dass ihr der Arbeitgeber weiterhin Abrechnungen in Papierform übersendet, obwohl eine neue Konzernbetriebsvereinbarung anderes vorsah. Darin war geregelt, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden. Der Abruf erfolgt über einen passwortgeschützten Online-Zugriff durch die Beschäftigten. Haben diese keine Möglichkeit, über private Geräte auf die Dokumente in diesem digitalen Postfach zuzugreifen, können sie diese beim Arbeitgeber einsehen und ausdrucken.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, dass die Entgeltabrechnungen durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt waren. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei &#8211; so ihre Argumentation &#8211; nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.</p>
<p>Dies sahen die Richter am Bundesarbeitsgericht anders. Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt damit er die vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Personalprobleme: 84 Prozent der Betriebe betroffen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/personalprobleme-84-prozent-der-betriebe-betroffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 May 2025 10:13:34 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70194</guid>

					<description><![CDATA[Eine Mehrheit der Betriebe in Deutschland sieht sich vor großen personalpolitischen Herausforderungen. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor, bei der rund 15.000 Betriebe repräsentativ befragt wurden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine Mehrheit der Betriebe in Deutschland sieht sich vor großen personalpolitischen Herausforderungen. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor, bei der rund 15.000 Betriebe repräsentativ befragt wurden.</strong></p>
<p>Digitalisierung, Dekarbonisierung und der demografische Wandel wirken bei Betrieben in Deutschland auch auf die Einschätzung der Personalprobleme: War vor 15 Jahren noch jeder zweite Betrieb von solchen Problemen betroffen, trifft dies heute auf acht von zehn Betrieben zu. Im Tenor machen insbesondere die Gewinnung von Fachkräften, aber auch Belastungen durch Lohnkosten, hohe Fehlzeiten, Weiterbildungsbedarf sowie die Überalterung der Belegschaft den Betrieben zu schaffen. So bezweifeln zwei von drei Betrieben, dass sie in Zukunft ausreichend qualifizierte Arbeitskräfte gewinnen können. Im Baugewerbe sind diese Sorgen besonders stark ausgeprägt. Nur ein Viertel rechnet hier nicht mit Problemen.</p>
<p>Fünf Prozent aller Betriebe erwarten hingegen einen zu hohen Personalstand. Im verarbeitenden Gewerbe fällt dieser Anteil mit 8 Prozent etwas höher aus. Das, so die Forscher, liege insbesondere am schwachen Außenhandel sowie der Energiewende. Im Jahr 2024 fühlten sich 55 Prozent der Betriebe darüber hinaus durch hohe Lohnkosten belastet, was einem Anstieg von 12 Prozentpunkten im Vergleich zu 2022 entspricht. Insbesondere Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie der Groß- und Einzelhandel beklagen überdurchschnittlich häufig eine solche Belastung.</p>
<p>Der Mangel an Arbeitskräften für einfache Tätigkeiten spielt aus betrieblicher Sicht hingegen eine geringere Rolle. Jeder dritte Betrieb gibt an, bei der Rekrutierung in diesem Segment Schwierigkeiten zu erwarten. Am stärksten betroffen sind hier das Gastgewerbe und sonstige Dienstleister, wozu beispielsweise die Arbeitnehmerüberlassung und Wachdienste gehören, sowie die Landwirtschaft und der Bergbau.</p>
<p>Die meisten Personalprobleme spielen in Westdeutschland eine etwas größere Rolle als in Ostdeutschland. Lediglich die Belastung durch Lohnkosten sowie die Überalterung werden anteilig von mehr ost- als westdeutschen Betrieben als Personalproblem genannt.</p>
<p>Um Fachkräfte zu sichern, sie es für Betriebe besonders bedeutsam, attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen. So sehen etwa die Hälfte der Betriebe Weiterbildungsangebote, Personalentwicklung sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf als geeignete Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel an.</p>
<p><a href="https://doku.iab.de/kurzber/2025/kb2025-07.pdf" target="_blank" rel="noopener">Zum IAB-Kurzbericht</a></p>
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		<title>Gesundheits- und Pflegeberufe: Überdurchschnittlicher Lohnanstieg</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/gesundheits-und-pflegeberufe-ueberdurchschnittlicher-lohnanstieg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 May 2025 12:58:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70189</guid>

					<description><![CDATA[Vollzeitbeschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen verdienen heutzutage im Schnitt rund 1.200,00 Euro monatlich mehr als vor 10 Jahren. Damit haben sie in diesem Zeitraum von einer überdurchschnittlichen Lohnentwicklung profitiert. Die Zahlen stammen aus Erhebungen des Statistischen Bundesamtes, die jetzt veröffentlicht wurden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vollzeitbeschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen verdienen heutzutage im Schnitt rund 1.200,00 Euro monatlich mehr als vor 10 Jahren. Damit haben sie in diesem Zeitraum von einer überdurchschnittlichen Lohnentwicklung profitiert. Die Zahlen stammen aus Erhebungen des Statistischen Bundesamtes, die jetzt veröffentlicht wurden.</strong></p>
<p>Konkret lag im April 2024 das Gehaltsmittel bei Vollzeitbeschäftigten in Gesundheits- und Pflegeberufen bei 4.048,00 Euro. Das waren 1.219,00 Euro mehr als zehn Jahre zuvor (April 2014: 2.829,00 Euro). Laut Verdiensterhebung gab es im April 2024 knapp 1,7 Millionen vollzeitbeschäftigte Menschen in Gesundheits- und Pflegeberufen, mehr als zwei Drittel (68 %) davon Frauen. Der Verdienstzuwachs fiel in Gesundheits- und Pflegeberufen damit größer aus als in vielen anderen Berufsgruppen. Ein Grund dafür dürfte auch die Einführung und Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns seit 2015 sein, von dem Beschäftigte in Gesundheit und Pflege stärker profitierten als in anderen Berufen. In der Gesamtwirtschaft verdienten Vollzeitbeschäftigte im April 2024 im Mittel 3.978,00 Euro brutto. Das waren 988,00 Euro mehr als zehn Jahre zuvor. In den besser bezahlten Ingenieur- und Luftfahrtberufen fiel das Verdienstplus binnen zehn Jahren mit 1.218,00 Euro beziehungsweise 1.157,00 Euro ähnlich aus wie im Bereich der Gesundheit und Pflege. Dagegen stiegen die Bruttomonatsverdienste etwa in Transport-, Logistik- und Verkehrsberufen mit 739,00 Euro im selben Zeitraum deutlich unterdurchschnittlich, in Handwerksberufen sowie Metall- und Elektroberufen waren es jeweils 899,00 Euro.</p>
<p>Innerhalb der Gesundheits- und Pflegeberufe profitierten vor allem Fachkräfte in der Altenpflege in den vergangenen zehn Jahren von besonders stark gestiegenen Verdiensten. Vollzeitbeschäftigte Fachkräfte verdienten dort im April 2024 im Mittel 4.228,00 Euro brutto. Das waren 1.612,00 Euro mehr als zehn Jahre zuvor. Fachkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege verdienten 4.310,00 Euro brutto im April 2024 und damit im Mittel 1.260,00 Euro mehr als zehn Jahre zuvor. Zum Vergleich: In der Gesamtwirtschaft stiegen die Verdienste auf Fachkräfteniveau im selben Zeitraum um 884,00 Euro auf 3.580,00 Euro brutto im Monat.</p>
<p>Hinweis: Bei den Daten wurden nur Vollzeitbeschäftigte mit ihrem Bruttomonatslohn berücksichtigt. Dabei blieben steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld außen vor. Die hier genannten Verdienste bilden jeweils den Median, also die Mitte der Verteilung bei Vollzeitbeschäftigten der jeweiligen Gruppe. Entsprechend liegen in der Praxis 50 % der Verdienste darüber beziehungsweise darunter.</p>
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		<title>Weiterbildung in Digitalkompetenz: Mehrheit der Unternehmen ist dabei</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/weiterbildung-in-digitalkompetenz-mehrheit-der-unternehmen-ist-dabei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 May 2025 13:57:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70181</guid>

					<description><![CDATA[Rund drei Viertel aller Unternehmen in Deutschland sind dabei, ihren Beschäftigten Digitalkompetenzen zu vermitteln. Ziel ist es, die Belegschaft so für die neuen Aufgaben zu qualifizieren, die auf die Unternehmen zukommen. Wie die Situation im Detail ausschaut, hat der Branchenverband Bitkom e. V. jetzt in einer repräsentativen Befragung herausgefunden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rund drei Viertel aller Unternehmen in Deutschland sind dabei, ihren Beschäftigten Digitalkompetenzen zu vermitteln. Ziel ist es, die Belegschaft so für die neuen Aufgaben zu qualifizieren, die auf die Unternehmen zukommen. Wie die Situation im Detail ausschaut, hat der Branchenverband Bitkom e. V. jetzt in einer repräsentativen Befragung herausgefunden.</strong></p>
<p>Ob der Einsatz von künstlicher Intelligenz, Maßnahmen zu IT-Sicherheit und Datenschutz oder die Nutzung spezieller Tools wie Kollaborations-Software oder Cloud-Diensten – grundlegende Digitalkompetenzen sind inzwischen in den meisten Berufen notwendig. Rund drei Viertel der Unternehmen (73 Prozent) bilden deshalb Mitarbeiter zu Digitalthemen weiter. Allerdings gibt es bei den meisten (62 Prozent) solche Angebote nur vereinzelt, lediglich bei 11 Prozent werden sie allen oder fast allen Beschäftigten angeboten. Bei weiteren 18 Prozent gibt es bislang keine solchen Weiterbildungen, sie werden aber diskutiert oder geplant. Nur für 8 Prozent der Unternehmen ist die Vermittlung digitaler Kompetenzen kein Thema. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.</p>
<p>Insgesamt geben rund zwei Drittel der Unternehmen (70 Prozent) an, dass sie durch die Vermittlung von Digitalkompetenzen Beschäftigte für neue Aufgaben und Tätigkeitsbereiche qualifizieren wollen. Dabei hat nur jedes zweite Unternehmen (50 Prozent) eine Strategie zur Weiterbildung rund um Digitalthemen. „Bei der Digitalisierung des Unternehmens geht es nicht nur um Investitionen in Technologie, es geht ebenso um Investitionen in Menschen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Keine Branche und kaum ein Beruf wird in Zukunft ohne digitale Kompetenzen auskommen. Gerade mit Blick auf den sich verschärfenden Fachkräftemangel müssen Unternehmen die eigenen Beschäftigten für die neuen Aufgaben der digitalen Arbeitswelt qualifizieren.“</p>
<p>Die Weiterbildung rund um Digitalthemen stellt Unternehmen allerdings vor Herausforderungen. Ein Drittel (33 Prozent) hält das Angebot an Weiterbildungen für zu unübersichtlich, ebenso viele (33 Prozent) geben an, keine Zeit für die Weiterbildung der Belegschaft zu haben. 32 Prozent fehlt es am Geld dafür. Und knapp jedes zweite Unternehmen (46 Prozent) sagt, viele der eigenen Beschäftigten hätten keine Lust auf Weiterbildungen zu Digitalthemen.</p>
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		<title>Berufskrankheitenliste um drei Erkrankungen ergänzt</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/berufskrankheitenliste-um-drei-erkrankungen-ergaenzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 May 2025 08:01:07 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70177</guid>

					<description><![CDATA[Der von der Bunderegierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt. Hierüber informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der von der Bunderegierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt. Hierüber informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung. </strong></p>
<p>Die Verordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Dabei handelt es sich um folgende Erkrankungen:</p>
<ul>
<li>Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung,</li>
<li>chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub,</li>
<li>Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern.</li>
</ul>
<p>Mit der Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankungen geschaffen. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Um den Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken, konnten die Erkrankungen bislang als sogenannte &#8220;Wie-Berufskrankheiten&#8221; nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden.</p>
<p>Betroffenen stehen sowohl bei „Wie-Berufskrankheiten“ als auch bei Berufskrankheiten, die in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden, die gleichen Leistungen zu. Dabei handelt es sich z.B. um den Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.</p>
<p>Ärztinnen und Ärzte haben bei Verdacht auf eine der jeweiligen Krankheiten eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten. Auch die Betroffenen können sich jederzeit dort melden.</p>
<p>Die Aufnahme der Erkrankung &#8220;Parkinson-Syndrom durch Pestizide&#8221; in die Berufskrankheiten-Verordnung ist aktuell noch nicht möglich, weil der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hierzu noch Rückfragen klärt. Da auch diese Erkrankung bereits als sogenannte &#8220;Wie-Berufskrankheit&#8221; anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.<br />
<a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2025/neue-berufskrankheiten-april-2025.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Arbeitssucht: Warum Überstunden kein Zeichen für gute Leistung sind</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitssucht-warum-ueberstunden-kein-zeichen-fuer-gute-leistung-sind-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Apr 2025 09:03:24 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70165</guid>

					<description><![CDATA[Menschen, die viele Überstunden machen, leisten nicht unbedingt mehr als andere. Das ist das Fazit einer Studie, die das Arbeitsverhalten und Engagement in der Covid-19-Pandemie beleuchtet hat. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Menschen, die viele Überstunden machen, leisten nicht unbedingt mehr als andere. Das ist das Fazit einer Studie, die das Arbeitsverhalten und Engagement in der Covid-19-Pandemie beleuchtet hat. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Drei Arten von Arbeitsverhalten unterscheidet die Studie in der Fachzeitschrift „Frontiers in Psychology“:</p>
<ul>
<li>Arbeitssucht, wenn Menschen zu viel in ihre Arbeit investieren, unter ständigem innerem Druck stehen und zwanghaft an die Arbeit denken („Workaholics“).</li>
<li>Normales Arbeitsengagement, das mit einem positiven psychischen Zustand verbunden ist, der mit Elan, Enthusiasmus und Konzentration einhergeht.</li>
<li>Affektives Engagement, das durch eine emotionale Bindung an das Unternehmen gekennzeichnet ist.</li>
</ul>
<p>Arbeitssucht war hauptsächlich durch weniger positive Ziele motiviert, zum Beispiel dem Bedürfnis, sich selbst und anderen seinen Wert zu beweisen. 14 Prozent der Menschen waren Workaholics. „Das Problem ist, dass dies nie endet und letztendlich destruktiv wird“, sagte Prof. Marie-Colombe Afota, von der Universität Montréal. „Arbeitssucht hat ausschließlich negative Auswirkungen. Die Daten zeigen, dass sie zu einer Erhöhung der Arbeitsstundenzahl, Arbeitsüberlastung und einem Risiko für Depressionen und emotionales Burnout führt.“</p>
<p>Ein normales Arbeitsengagement war dagegen nicht mit Arbeitsüberlastung verbunden und schützte vor Depressionen und Burnout. „Dieses Ergebnis widerlegt die gängige Meinung, dass Unternehmen von Mitarbeitern profitieren, die lange arbeiten. Tatsächlich ist das nicht unbedingt ein gutes Zeichen“, stelle Afota fest.</p>
<p>Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es für Führungskräfte wichtig ist, die Warnsignale von Arbeitssucht zu erkennen und Arbeitsengagement als positive Investition zu fördern. „Arbeitgeber messen zwar die Quantität, also die Menge der Arbeitszeit, aber es ist eine kognitive Verkürzung, zu dem Schluss zu kommen, dass jemand, der viel arbeitet, kompetent ist. Unternehmen täten gut daran, Managementpraktiken einzuführen, die die Work-Life-Balance fördern. Denn die Qualität des Arbeitsengagements ist wichtiger als die Quantität“, fasste Afota zusammen.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/arbeitssucht-warum-ueberstunden-kein-zeichen-fuer-gute-leistung-sind-31577" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Erstmalige Einrichtung eines Arbeitszimmers: Kein Werbungskostenabzug bei Umzug</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/erstmalige-einrichtung-eines-arbeitszimmers-kein-werbungskostenabzug-bei-umzug-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Apr 2025 10:28:48 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70160</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.</strong></p>
<p>Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 –zunächst bedingt durch die Corona Pandemie– arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.</p>
<p>Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.</p>
<p>Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. </p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kein-werbungskostenabzug-bei-umzug-des-steuerpflichtigen-wegen-einrichtung-eines-arbeitszimmers/" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Deutsche Rentenversicherung: Beratungsangebot für Unternehmen feiert 10-jähriges Jubiläum</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/deutsche-rentenversicherung-beratungsangebot-fuer-unternehmen-feiert-10-jaehriges-jubilaeum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Apr 2025 11:50:02 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70154</guid>

					<description><![CDATA[Gesunde und zufriedene Mitarbeiter sind ein wichtiger Baustein, um dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenzuwirken. Unterstützung zu diesem Thema erhalten Firmen vom Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung. Das Angebot feiert in diesem Jahr sein zehnjähriges Jubiläum.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gesunde und zufriedene Mitarbeiter sind ein wichtiger Baustein, um dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenzuwirken. Unterstützung zu diesem Thema erhalten Firmen vom Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung. Das Angebot feiert in diesem Jahr sein zehnjähriges Jubiläum.</strong></p>
<p>Die Ursprünge des Firmenservice reichen bis in die 1990er Jahre zurück. Schon damals zeichnete sich eine Entwicklung hin zu längeren Beschäftigungszeiten und einer alternden Belegschaft ab. Als erste Schritte bauten einzelne Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Beratungsangebote aus, intensivierten die Kontakte zu Arbeitgebenden und riefen regionale Modellprojekte ins Leben. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen beschloss die Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung ein trägerübergreifendes Angebot zu entwickeln. 2015 nahm der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung seine Arbeit auf.</p>
<p>Seit Gründung des Firmenservices wurden über 600.000 Beratungen durchgeführt. Angeboten wurden u. a. in den letzten zehn Jahren fast 20.000 Vorträge und Schulungen, weit über 1.000 Workshops, 4.300 Aktionstage und Messen sowie über 20.000 Netzwerktreffen und Betriebssprechtage. Der Firmenservice hat heute 120 Mitarbeitende und bündelt das gesamte Angebot für Arbeitgebende. Konkret umfasst es die Themenfelder Gesunde Beschäftigte, Rente und Altersvorsorge sowie Fragen zu Beiträgen und Meldungen zur Sozialversicherung. </p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Firmenservice_NEU/firmenservice_NEU_node.html" target="_blank">Zum DRV-Firmenservice</a></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-aktuell/2025/2025-03-17-jubilaeum-10-jahre-firmenservice.html" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Apr 2025 12:55:41 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70148</guid>

					<description><![CDATA[Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag nachträglich zuzulassen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag nachträglich zuzulassen.</strong></p>
<p>Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).</p>
<p>Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. So hat die Klägerin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln (BAG: AZ: 2 AZR 156/24)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Solo-Selbstständige: Bis zu 4.500 Euro Zuschuss für Weiterbildung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/solo-selbststaendige-bis-zu-4-500-euro-zuschuss-fuer-weiterbildung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Apr 2025 12:43:59 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70142</guid>

					<description><![CDATA[Das ESF Plus-Förderprogramm "KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bis zum Ende der aktuellen ESF Plus-Förderperiode verlängert.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das ESF Plus-Förderprogramm &#8220;KOMPASS &#8211; Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige&#8221; des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bis zum Ende der aktuellen ESF Plus-Förderperiode verlängert.</strong></p>
<p>Die KOMPASS-Anlaufstellen können somit noch bis zum 29. Februar 2028 sogenannte Qualifizierungsschecks für Solo-Selbstständige ausstellen &#8211; und damit fast zwei Jahre länger als ursprünglich geplant. Ein Qualifizierungsscheck ermöglicht die Erstattung von bis zu 90 Prozent der Kosten einer Weiterbildung (maximal 4.500 Euro).<br />
<strong><br />
Mehr als 2.500 Solo-Selbstständige unterstützt</strong><br />
Die Nachfrage nach dem Programm ist hoch, die Resonanz positiv: Seit Start des Programms im Sommer 2023 wurden bereits über 2.500 Qualifizierungsschecks von den bundesweit über 30 Anlaufstellen ausgestellt, Tendenz steigend.</p>
<p>Ausgestattet mit einem Qualifizierungsscheck können Solo-Selbstständige eine individuell von ihnen gewählte Weiterbildung absolvieren, um ihre Geschäftstätigkeit krisenfester und zukunftsfähiger zu gestalten. Anschließend werden 90 Prozent der Qualifizierungskosten erstattet. Der maximale finanzielle Zuschuss beträgt 4.500 Euro. </p>
<p><a href="https://www.esf.de/portal/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/2025_03_18_bmas_kompass.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung der Bundesregierung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Onlinekriminalität: Nur die wenigsten haben eine Versicherung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/onlinekriminalitaet-nur-die-wenigsten-haben-eine-versicherung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Apr 2025 10:03:49 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70135</guid>

					<description><![CDATA[Opfer von Kriminalität im Internet zu werden, kann schnell teuer werden. Abhilfe versprechen Cyberversicherungen. Allerdings haben derzeit die wenigsten Internetnutzerinnen und -nutzer in Deutschland eine entsprechende Absicherung. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 1.021 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, die das Internet nutzen, im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Opfer von Kriminalität im Internet zu werden, kann schnell teuer werden. Abhilfe versprechen Cyberversicherungen. Allerdings haben derzeit die wenigsten Internetnutzerinnen und -nutzer in Deutschland eine entsprechende Absicherung. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 1.021 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, die das Internet nutzen, im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.</strong></p>
<p>Nur 2 Prozent haben eine eigenständige Cyberversicherung abgeschlossen, bei 5 Prozent besteht ein vergleichbarer Versicherungsschutz, etwa durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung. Drei Viertel (76 Prozent) haben keinen Cyber-Versicherungsschutz und 14 Prozent wissen nicht, ob bestehende Versicherungen möglicherweise solche Risiken abdecken. </p>
<p>Cyberversicherungen bieten eine Absicherung gegen unterschiedliche Risiken, die von Police zu Police variieren können. Dazu gehören Vermögensschäden, die oft bis zu einer bestimmten Grenze versichert sind. Die Versicherungen decken auch spezifische Risiken wie Online-Betrug durch Fake-Shops und Identitätsmissbrauch ab. Daneben bieten manche Versicherungen zusätzliche Unterstützung wie einen schnellen Zugriff auf technische oder juristische Beratung sowie Maßnahmen zur Datenrettung. </p>
<p>Hilfreich kann eine Cyberversicherung auch für Eltern sein, deren Kinder von Cybermobbing betroffen sind. Entsprechende Policen bieten zum Beispiel Unterstützung bei der psychologischen Bewältigung, anwaltliche Erstberatung und Hilfe bei der Löschung von herabwürdigenden Online-Inhalten.</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/wenigsten-haben-Cyberversicherung" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Riester-Zulagen: Kindererziehende, Frauen und Geringverdiener profitieren besonders</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/riester-zulagen-kindererziehende-frauen-und-geringverdiener-profitieren-besonders-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Apr 2025 12:26:29 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70131</guid>

					<description><![CDATA[Die Zulagen-Förderung der Riester-Rente erreicht insbesondere Kindererziehende, Frauen sowie Menschen mit geringem Einkommen. Das zeigen aktuelle statistische Auswertungen zur Riester-Förderung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Zulagen-Förderung der Riester-Rente erreicht insbesondere Kindererziehende, Frauen sowie Menschen mit geringem Einkommen. Das zeigen aktuelle statistische Auswertungen zur Riester-Förderung.</strong></p>
<p>Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die mit Zulagen und Steuervorteilen vom Staat gefördert wird. Wer hier regelmäßig einen bestimmten Teil seines Einkommens einzahlt, erhält vom Staat Zulagen zu seinen Beiträgen und Steuervorteile für den Aufbau seiner Altersvorsorge. Die Förderung über die Zulagen wurde vom Gesetzgeber so angelegt, dass beispielsweise Geringverdiener, Familien mit geringem Einkommen oder Arbeitslose besonders profitieren. Der Grund: Wer weniger verdient, kann meist weniger einzahlen, bekommt aber die gleiche Zulage wie Besserverdienende.</p>
<p>Insgesamt wurden über 10,2 Millionen Personen mit einem Gesamtvolumen von 3,84 Milliarden Euro im Beitragsjahr 2021 gefördert. Gemessen an der Förderart, gab es rund 5,64 Millionen Riester-Sparende mit reiner Zulagen-Förderung, rund 4,42 Millionen Personen sowohl mit Zulagen als auch mit Steuerentlastungen sowie rund 160.000 Menschen nur mit Steuerentlastungen.</p>
<p><strong>Besonders hohe Förderung von Kindererziehenden</strong><br />
Mit 1,34 Milliarden Euro entfiel rund die Hälfte der für das Beitragsjahr 2021 erfolgten Zulagenzahlungen auf die Kinderzulage. Bei der Riester-Zulage unterscheidet man zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage. Die Kinderzulage wird Personen gewährt, die Kindergeld beziehen. Pro Kind, das bis Ende 2007 geboren wurde, zahlt ihnen der Staat jährlich 185 Euro Riester-Zulage. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, bekommt man 300 Euro pro Jahr. Insbesondere Alleinerziehende sind überdurchschnittlich häufiger armutsgefährdet als Eltern in Paarbeziehungen. Darauf verwies zuletzt der Zehnte Familienbericht der Bundesregierung. Die Kinderzulage ist damit gerade für diese Personengruppe ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge.</p>
<p><strong>Geringverdiener profitieren von Riester-Förderung</strong><br />
Und auch der Blick auf die Einkommensstruktur zeigt, dass gerade die unteren Einkommensgruppen von der Förderung profitieren. 60 Prozent aller im Beitragsjahr 2021 geförderten Personen hatten ein jährliches Einkommen von unter 40.000 Euro.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-aktuell/2025/2025-04-03-riester-zulage-auszahlung.html" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Ersthelfer-App soll Menschenleben retten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ersthelfer-app-soll-menschenleben-retten-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Apr 2025 09:11:58 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70125</guid>

					<description><![CDATA[Bei einem Herzstillstand zählt jede Sekunde. Tritt er außerhalb einer Klinik auf, so ist Soforthilfe durch Umstehende unerlässlich. Doch nur etwa jeder Zweite bekommt die notwendige Erste Hilfe. In elf Landkreisen in Deutschland startet nun ein Modellprojekt zur Optimierung der Rettungskette. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei einem Herzstillstand zählt jede Sekunde. Tritt er außerhalb einer Klinik auf, so ist Soforthilfe durch Umstehende unerlässlich. Doch nur etwa jeder Zweite bekommt die notwendige Erste Hilfe. In elf Landkreisen in Deutschland startet nun ein Modellprojekt zur Optimierung der Rettungskette. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Über die Alarmierungs-App von „Region der Lebensretter“ kann ein Notruf bei der Rettungsleitstelle abgesetzt werden. Das Besondere daran: Wenn ein Herz-Kreislauf-Stillstand gemeldet oder vermutet wird, wird parallel zum Rettungsdienst ein Netzwerk aktiviert, über das medizinisch geschulte ehrenamtliche Ersthelfer in der Nähe alarmiert werden. Zwei von ihnen machen sich sofort auf den Weg zum Notfallort, um dort zu unterstützen. Ein dritter Ehrenamtlicher besorgt einen öffentlich zugänglichen Defibrillator (AED) und ein vierter weist am Notfallort den Rettungsdienst ein und betreut Angehörige.</p>
<p>Dieses Modellprojekt wurde bereits in Freiburg erfolgreich getestet. Das Ziel ist, mit geschulter und schneller Hilfe die Überlebensrate bei Herzstillständen von 10 auf 15 Prozent zu steigern. Außerhalb eines Krankenhauses stehen die Chancen bei einem Herzstillstand besonders schlecht, denn bis zum Eintreffen eines Rettungswagens muss eine Wiederbelebung erfolgen, die viele jedoch nicht leisten: „Die Laien-Ersthelferquote am Notfallort liegt in Deutschland bei 51 Prozent, weil sich viele die Wiederbelebung durch Herzdruckmassage nicht zutrauen. Dieses Nichtstun bedeutet beim Herzstillstand in der Regel spätestens nach zehn Minuten den Tod. Verstreichen mehr als fünf Minuten ohne Hilfe, nimmt als Erstes das Gehirn aufgrund der fehlenden Sauerstoffversorgung irreparablen Schaden“, erläuterte Prof. Dr. Thomas Voigtländer, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Herzstiftung. Dieses lebensbedrohliche „reanimationsfreie Intervall“ soll die App verkürzen.</p>
<p>Unabhängig von diesem Modellprojekt können alle Bürgerinnen und Bürger für Notfälle eine App verwenden: Über die offizielle Notruf-App der Bundesländer Nora können Sie überall in Deutschland schnell und einfach einen Notruf auslösen, auch auf Englisch und per Chat ohne Telefonkontakt. Ihr Mobil-Gerät übermittelt dabei Ihren genauen Standort an die zuständige Einsatzleitstelle, so dass Sie für die Rettungskräfte leichter zu finden sind.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/ersthelfer-app-soll-menschenleben-retten-31215" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Betriebliche Veränderungen positiv gestalten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/betriebliche-veraenderungen-positiv-gestalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Apr 2025 07:03:46 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70122</guid>

					<description><![CDATA[Wie können Führungskräfte Veränderungen und Restrukturierungen erfolgreich und gesundheitsförderlich gestalten? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat einen Leitfaden für ein Seminar entwickelt, das Führungskräfte dabei unterstützt, die Herausforderungen von Restrukturierungen und Veränderungsprozessen in ihren Teams, Abteilungen und Arbeitsgruppen zu gestalten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wie können Führungskräfte Veränderungen und Restrukturierungen erfolgreich und gesundheitsförderlich gestalten? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat einen Leitfaden für ein Seminar entwickelt, das Führungskräfte dabei unterstützt, die Herausforderungen von Restrukturierungen und Veränderungsprozessen in ihren Teams, Abteilungen und Arbeitsgruppen zu gestalten. </strong></p>
<p>Der Leitfaden richtet sich an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus den Bereichen Unternehmensberatung, Personalentwicklung und betriebliches Gesundheitsmanagement, die das Seminar für Führungskräfte in ihrer Organisation oder für ihre Kundinnen und Kunden durchführen möchten.</p>
<p>Ziel des Seminars ist es, Führungskräfte nicht nur in ihrer Rolle als &#8220;Change Agents&#8221; in ihren Arbeitsgruppen zu stärken, sondern ihnen auch die Bedeutung der Selbstfürsorge und Gesundheitsprävention näherzubringen. Dabei wird besonders auf die Balance zwischen betrieblichen Anforderungen und der Förderung des individuellen Wohlbefindens geachtet. Das Seminarkonzept wurde in den letzten Jahren in verschiedenen Organisationen erprobt und weiterentwickelt.</p>
<p>Es umfasst praxisorientierte Module, die neben betriebswirtschaftlichen Aspekten von Veränderungsprozessen insbesondere auch die Auswirkungen auf die individuelle Ebene der Führungskräfte und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – etwa Unsicherheit, Arbeitsintensivierung oder Ressourcenkürzungen – berücksichtigen. In fünf verschiedenen Modulen werden zentrale Themen wie die Chancen und Risiken von Restrukturierungen, das Entstehen von Stress, gesunde Führungsstile in Veränderungsprozessen und die Entwicklung von individuellen Aktionsplänen für die Teams und Organisationen der teilnehmenden Führungskräfte behandelt. Das Manual gibt den Seminarleitungen (z. B. Beraterinnen und Beratern) detaillierte Anleitungen zur Durchführung des Seminars und bietet wertvolle Materialien, um die Themen nachhaltig in die Organisationskultur zu integrieren.<br />
<a href="https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/A116.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=4" target="_blank">Leitfaden zum Download</a></p>
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		<title>13,8 Millionen Arbeitnehmer nutzten die Pendlerpauschale</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/138-millionen-arbeitnehmer-nutzten-die-pendlerpauschale/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2025 10:03:44 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70117</guid>

					<description><![CDATA[Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen mitteilt, nutzten im Jahr 2020 rund 13,8 Millionen Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen mitteilt, nutzten im Jahr 2020 rund 13,8 Millionen Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt.</strong></p>
<p>Auf ihrem Weg zur Arbeit legten sie durchschnittlich 28 Kilometer zurück. 84 % der Pendler (11,6 Millionen) nutzten zumindest für einen Teil der Strecke das eigene Auto. </p>
<p><strong>Großteil der Pendler/-innen mit Jahresbruttolohn zwischen 20 000 und 100 000 Euro</strong><br />
Ein Großteil der Pendlerinnen und Pendler hatte ein mittleres Einkommen: Mehr als die Hälfte (54 %) von ihnen erhielt einen jährlichen Bruttolohn von 20 000 bis unter 50 000 Euro, bei weiteren 30 % lag er zwischen 50 000 und 100 000 Euro im Jahr. Unter 20 000 Euro verdienten 11 % aller Pendlerinnen und Pendler, mindestens 100 000 Euro 5 %.</p>
<p>Insgesamt machten Arbeitnehmer, die die Pendlerpauschale nutzten, 43 % aller veranlagten Steuerfälle mit Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit aus. Der Anteil war bei Pendler mit einem jährlichen Bruttolohn von 50 000 bis unter 100 000 Euro am höchsten (62 %). Bei einem Bruttolohn von mindestens 100 000 im Jahr lag er bei 56 %, bei 20 000 bis unter 50 000 Euro brutto jährlich bei 49 %. Unter den veranlagten Steuerfällen mit einem Jahresbruttolohn von unter 20 000 Euro machten 17 % von der Pendlerpauschale Gebrauch.</p>
<p><a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_N012_73111.html" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Honorar-Lehrkräfte: Sozialversicherungspflicht greift erst später</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/honorar-lehrkraefte-sozialversicherungspflicht-greift-erst-spaeter-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Mar 2025 13:38:20 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70114</guid>

					<description><![CDATA[Für Lehrkräfte auf Honorarbasis brauchen übergangsweise ggf. keine Beiträge nachgezahlt zu werden, wenn festgestellt wird, dass sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für Lehrkräfte auf Honorarbasis brauchen übergangsweise ggf. keine Beiträge nachgezahlt zu werden, wenn festgestellt wird, dass sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt.</strong></p>
<p>Immer wieder kommt es vor, dass Honorar-Lehrkräfte vermeintlich auf selbstständiger Basis tätig werden, obwohl sie dem Grunde nach in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Stellen die Sozialversicherungsträger in solchen Konstellationen Versicherungspflicht fest, folgen daraus häufig Beitragsnachforderungen. Diese richten sich gegen den Arbeitgeber der Lehrkraft, also die Bildungseinrichtung. Damit die Arbeitgeber durch die Beitragsnachforderungen nicht in ihrer Existenz gefährdet werden, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung beschlossen, übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abzusehen. Konkret sieht es so aus: Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, greift diese erst ab dem 01.01.2027. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt.</p>
<p>In Ergänzung dazu bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich eine Lösung zu erarbeiten, die eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von freiberuflichen Lehrkräften an Schulen, Weiterbildungs- und Kultureinrichtungen sowie Hochschulen ermöglicht. Dabei seien die Bedürfnisse der Praxis zu berücksichtigen und arbeitsrechtliche Schutzstandards zu gewährleisten. Die derzeitige Unsicherheit sei weder für die Einrichtungen noch die Lehrenden tragbar und führe regelmäßig zu individuellen Härten. Zudem müssten Nachzahlungen vermieden werden.</p>
<p><a href="https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/38-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener">Zur Bundesratsdrucksache</a></p>
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		<item>
		<title>Renten steigen zum 01.07.2025</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/renten-steigen-zum-01-07-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Mar 2025 08:00:18 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70104</guid>

					<description><![CDATA[Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent – damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Hierüber informiert die Bundesregierung in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent – damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Hierüber informiert die Bundesregierung in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Laut Statistischem Bundesamt und Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 01.07.2025 um 3,74 Prozent – damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr. Die Anhebung liegt erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Rund 21 Millionen Menschen in Deutschland werden davon profitieren.</p>
<p><strong>Rentenwert wird angepasst</strong><br />
Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. </p>
<p>In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau zudem die Haltelinie von 48 Prozent. Damit das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird, steigt der aktuelle Rentenwert ebenfalls: Er erhöht sich zum 01.07.2025 von gegenwärtig 39,32 Euro auf dann 40,79 Euro. </p>
<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/rentenanpassung-2025-2337000" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Für Frauen besonders wichtig: Altersvorsorge frühzeitig planen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/fuer-frauen-besonders-wichtig-altersvorsorge-fruehzeitig-planen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2025 13:49:12 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70099</guid>

					<description><![CDATA[Die Unterschiede beim Einkommen zwischen Männern und Frauen in der Erwerbstätigkeit machen sich auch im Alter bei den Renteneinkünften bemerkbar. Daher sollten Frauen das Thema Altersvorsorge möglichst früh in den Blick nehmen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Unterschiede beim Einkommen zwischen Männern und Frauen in der Erwerbstätigkeit machen sich auch im Alter bei den Renteneinkünften bemerkbar. Daher sollten Frauen das Thema Altersvorsorge möglichst früh in den Blick nehmen. </strong></p>
<p>Bei den Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein positiver Trend zugunsten der Frauen zu verzeichnen, denn die Beträge haben sich in den letzten zwanzig Jahren fast verdoppelt. Bezogen Frauen im Jahr 2000 eine durchschnittliche Altersrente von gut 526 Euro, waren es im Jahr 2023 bereits knapp 1.023 Euro. Im Vergleich zu den Renteneinkünften von Männern wird der Unterschied ebenfalls deutlich geringer. Im Jahr 2000 hatten Frauen nur knapp 50 Prozent von den Renteneinkünften der Männer, dagegen waren es im Jahr 2023 bereits 68 Prozent.</p>
<p><strong>Frauen können weniger in gesetzliche Rente einzahlen als Männer</strong><br />
Trotz dieser positiven Entwicklung haben Frauen heute noch immer im Schnitt knapp 500 Euro weniger Altersrente als Männer. Die Gründe dafür sind in Teilen geringere Einkommen und häufigere Erwerbsunterbrechungen wegen Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen sowie ein höherer Anteil an Teilzeitbeschäftigung bei Frauen. Laut Statistischem Bundesamt lag die geschlechterbezogene Verdienstlücke im Jahr 2024 noch immer bei 16 Prozent und fast drei Mal so viele Frauen als Männer gingen im Jahr 2023 einer Teilzeitbeschäftigung nach. Dadurch können Frauen auch deutlich weniger in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen als Männer. </p>
<p><strong>Über Altersvorsorgeansprüche informieren und beraten lassen</strong><br />
Wie gut man finanziell im Alter aufgestellt ist, hängt nicht nur von der gesetzlichen Rente ab, sondern auch davon, welche weiteren Einkommensquellen neben der gesetzlichen Rente existieren. Wer sich ein Bild darüber verschaffen möchte, welche Altersvorsorgeansprüche überhaupt bestehen, wo mögliche Lücken existieren und wie man gegebenenfalls rechtzeitig mit einer angepassten Altersvorsorge gegensteuern könnte, kann insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung unterschiedliche Beratungs- und Informationsangebote nutzen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Digitalisierung der deutschen Wirtschaft kommt nur langsam voran</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/digitalisierung-der-deutschen-wirtschaft-kommt-nur-langsam-voran/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 14:15:23 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70092</guid>

					<description><![CDATA[Die deutsche Wirtschaft zeigt sich in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. 82 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, die aktuelle Krise der deutschen Wirtschaft sei auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung. 73 Prozent sagen, durch zu langsame Digitalisierung habe die deutsche Wirtschaft Marktanteile verloren, und 78 Prozent befürchten, ohne Digitalisierung werde Deutschland wirtschaftlich absteigen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die deutsche Wirtschaft zeigt sich in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. 82 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, die aktuelle Krise der deutschen Wirtschaft sei auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung. 73 Prozent sagen, durch zu langsame Digitalisierung habe die deutsche Wirtschaft Marktanteile verloren, und 78 Prozent befürchten, ohne Digitalisierung werde Deutschland wirtschaftlich absteigen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. </strong></p>
<p>Nur noch 32 Prozent sehen das eigene Unternehmen als Vorreiter bei der Digitalisierung (2024: 37 Prozent), aber 64 Prozent als Nachzügler (2024: 62 Prozent) und 2 Prozent meinen sogar, sie haben den Anschluss verpasst (2024: 0 Prozent). 7 Prozent der Unternehmen sehen ihre Existenz durch die Digitalisierung gefährdet, nach 4 Prozent vor einem Jahr. </p>
<p><strong>Bei der Digitalisierung wird Deutschland im Mittelfeld gesehen</strong><br />
Die Mehrheit der Unternehmen (53 Prozent) sieht Deutschland bei der Digitalisierung im Mittelfeld, ein Fünftel (22 Prozent) unter den Nachzüglern, weitere 5 Prozent halten Deutschland sogar für abgeschlagen. Umgekehrt verorten 13 Prozent Deutschland in der Spitzengruppe und 1 Prozent als weltweit führend. Als Spitzen-Nationen bei der Digitalisierung gelten die USA (23 Prozent) und China (20 Prozent).</p>
<p><strong>Mehrheit tut sich schwer mit digitalen Geschäftsmodellen – oder entwickelt erst gar keine</strong><br />
Deutschlands Unternehmen tun sich hingegen weiter schwer damit, digitale Geschäftsmodelle zu entwickeln. Zwar geben 46 Prozent der Unternehmen an, dass sich aufgrund der Digitalisierung ihr Geschäftsmodell verändert. Aber nur 3 Prozent fällt die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle leicht und 13 Prozent eher leicht. Umgekehrt fällt dies 28 Prozent eher schwer, 23 Prozent sehr schwer – und 31 Prozent entwickeln überhaupt keine digitalen Geschäftsmodelle. </p>
<p>Aktuell machen nur 7 Prozent der Unternehmen mindestens die Hälfte ihrer Umsätze mit digitalen Produkten und Dienstleistungen – und dieser Anteil wird auch in den kommenden fünf Jahren den Erwartungen zufolge nicht steigen. Einen Anteil von 30 bis 50 Prozent am Gesamtumsatz haben Digital-Umsätze derzeit bei 19 Prozent der Unternehmen. Auch hier ändert sich das Bild nicht, wenn man nach den Erwartungen in fünf Jahren fragt: Ebenfalls 19 Prozent rechnen dann mit 30 bis 50 Prozent Digital-Umsätzen. </p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Digitalisierung-Wirtschaft-langsam" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Generation Z: Erwerbsbeteiligung über den Erwartungen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/generation-z-erwerbsbeteiligung-ueber-den-erwartungen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Mar 2025 10:06:48 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70083</guid>

					<description><![CDATA[Die Erwerbsbeteiligung in der Altersgruppe der 20- bis 24-Jährigen ist in den letzten Jahren überdurchschnittlich stark gewachsen. Konkret stieg sie um 6 Prozentpunkte seit 2015 auf heute rund 76 Prozent an. Dieser Anstieg geht einher mit einem Vorrücken der sogenannten Generation Z in diese Altersgruppe. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Erwerbsbeteiligung in der Altersgruppe der 20- bis 24-Jährigen ist in den letzten Jahren überdurchschnittlich stark gewachsen. Konkret stieg sie um 6 Prozentpunkte seit 2015 auf heute rund 76 Prozent an. Dieser Anstieg geht einher mit einem Vorrücken der sogenannten Generation Z in diese Altersgruppe. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).</strong></p>
<p>Laut der Studie wuchs die Erwerbsbeteiligung in der Gruppe der 20- bis 24-Jährigen im Zeitraum von 2015 bis 2023 vor allem im Teilzeitbereich. Aber auch die Vollzeitbeschäftigung der jungen Leute nahm in diesen Jahren zu. Laut den Forschern sei das ein Beweis dafür, dass gerade die Leute aus der Generation Z besonders fleißig sind.</p>
<p>Betrachtet man die Details, ergibt sich deren höhere Erwerbsbeteiligung vor allem aufgrund eines wachsenden Anteils von Studierenden mit Nebenjobs. So hat die Erwerbsquote unter Studierenden im Alter von 20 bis 24 Jahren zwischen 2015 und 2023 um 19,3 Prozentpunkte auf 56 Prozent zugenommen. Die Forscher erklären dazu, dass der Anstieg der Erwerbsquoten zwar zu großen Teilen, aber nicht ausschließlich, auf eine höhere Erwerbsbeteiligung unter Studierenden zurückzuführen sei. Denn gleichzeitig ist die Quote unter allen Nichtstudierenden dieser Altersgruppe im genannten Zeitraum ebenso gestiegen – um 1,6 Prozentpunkte auf 85,9 Prozent. Anders als gängige Klischees behaupten, so die Forscher weiter, zeichne sich gerade die Generation Z nämlich nicht durch mangelnde Arbeitsbereitschaft aus. Diese Erkenntnis passe auch zu weiteren generationsspezifischen Ergebnissen. So würden auch die jungen Leute heute nicht häufiger als früher den Job wechseln. Gleichfalls lasse sich kein Unterschied bei der Entwicklung der gewünschten Arbeitsstunden zwischen Jungen und Alten feststellen. Die Studie beruht auf Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und des Mikrozensus für die Jahre 2015 bis 2023.</p>
<p><a href="https://www.iab-forum.de/generation-z-noch-ein-klischee-weniger/" target="_blank" rel="noopener">Zur Studie</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Freistellung: Keine Pflicht zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/freistellung-keine-pflicht-zur-aufnahme-einer-neuen-beschaeftigung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Mar 2025 10:06:15 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70081</guid>

					<description><![CDATA[Wird ein Arbeitnehmer freigestellt, ist der nicht verpflichtet, diese Phase dadurch Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu verkürzen. Eine entsprechende Forderung eines Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil abgewiesen (AZ: 5 AZR 127/24).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wird ein Arbeitnehmer freigestellt, ist der nicht verpflichtet, diese Phase dadurch Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu verkürzen. Eine entsprechende Forderung eines Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil abgewiesen (AZ: 5 AZR 127/24).</strong></p>
<p>Vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht ging es darum, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ordentlich kündigte. Bis zum Ende der Kündigungsfrist stellte er ihn von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Innerhalb dieser Zeit ließ er dem Arbeitnehmer zahlreiche Stellenangebote zukommen, die nach seiner Ansicht auf das Profil des Gekündigten gepasst hätten. Weil es der Arbeitnehmer unterließ, sich frühzeitig auf diese Stellen zu bewerben, verweigerte der Arbeitgeber die weitere Lohnzahlung während der Freistellungsphase. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage und bekam nun vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.</p>
<p>Der Arbeitgeber, so die Richter, habe sich während der Freistellung im Annahmeverzug befunden. Entsprechend schulde er dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Das käme allenfalls dann in Erwägung, wenn ihm die Beschäftigung des Arbeitnehmers in dieser Zeit unzumutbar gewesen wäre. Dementsprechend bestand hier für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ruhezeiten und Pausen im Minijob: So lange müssen sie dauern</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ruhezeiten-und-pausen-im-minijob-so-lange-muessen-sie-dauern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Feb 2025 13:11:16 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70076</guid>

					<description><![CDATA[Pausen im Minijob sind wichtig für die Gesundheit. Deshalb gibt es gesetzliche Regelungen, die festlegen, wann und wie lange Minijobber Pausen machen müssen. Hierüber informiert die Minijob-Zentrale in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Pausen im Minijob sind wichtig für die Gesundheit. Deshalb gibt es gesetzliche Regelungen, die festlegen, wann und wie lange Minijobber Pausen machen müssen. Hierüber informiert die Minijob-Zentrale in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p><strong>Gesetzliche Pausenregelungen im Minijob: Arbeitszeit und Pausen im Detail</strong><br />
Pausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html" target="_blank" rel="noopener">Arbeitszeitgesetz (ArbZG)</a> sorgt dafür, dass Arbeitnehmer regelmäßige Pausen einlegen können. Das gilt auch für Minijobs.</p>
<p>Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gesetzlich festgelegte Ruhepausen zu gewähren, um deren Gesundheit zu schützen.</p>
<p>Der Begriff “Pause” ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Regel versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der die Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Beschäftigte können ihre Ruhepause frei gestalten. Sie können die Pause zum Beispiel zum Essen oder für einen kurzen Spaziergang nutzen.</p>
<p>Der genaue Zeitpunkt der Pause muss nicht festgelegt werden, aber es muss ein Zeitraum definiert sein, in dem sie genommen werden kann. Wichtig ist die Dauer der Pause. Diese hängt von der Arbeitszeit ab:</p>
<ul>
<li>Nach 6 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause</li>
<li>Nach 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause</li>
</ul>
<p>Diese Vorgaben sind die gesetzlich festgelegten Mindestpausen. Arbeitgeber können auch längere Pausen anbieten, wenn sie wollen. Die Pausenzeiten können auch aufgeteilt werden. Jede Teilpause muss aber mindestens 15 Minuten lang sein.<br />
<strong><br />
Erholung ist Pflicht: Auf Pausen kann nicht verzichtet werden</strong><br />
Wichtig: Egal, wie Minijobber ihre Pause einteilen – sie müssen Pausen machen! Beschäftigte können nicht auf eine Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen. Auch im Arbeitsvertrag können Pausenregelungen nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p><a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/pausen-im-minijob/" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausgleichsabgabe: Fristende für 2024 naht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ausgleichsabgabe-fristende-fuer-2024-naht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Feb 2025 16:32:07 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70068</guid>

					<description><![CDATA[Bis Ende März 2025 müssen Arbeitgeber ggf. die sog. Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 entrichten. Diese wird fällig, wenn eine nicht hinreichende Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb beschäftigt wurde. In diesem Zusammenhang greifen gesetzliche Neuerungen, die nunmehr erstmals zu berücksichtigen sind.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bis Ende März 2025 müssen Arbeitgeber ggf. die sog. Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 entrichten. Diese wird fällig, wenn eine nicht hinreichende Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb beschäftigt wurde. In diesem Zusammenhang greifen gesetzliche Neuerungen, die nunmehr erstmals zu berücksichtigen sind.</strong></p>
<p>Die Ausgleichsabgabe wird im Rahmen der sogenannten Selbstveranlagung erhoben. Arbeitgeber müssen also jährlich überprüfen, ob sie die Beschäftigungspflicht erfüllt haben. Das Ergebnis melden sie der Agentur für Arbeit mittels Software per Internet oder in Papierformularen. Die Ausgleichsabgabe selbst geht an das jeweils örtlich zuständige Integrationsamt.</p>
<p>Mit dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ sollte die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter gefördert werden. Damit einher ging Anfang 2024 auch eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe, falls keine oder nicht ausreichend viele schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden. Da die Ausgleichsabgabe rückwirkend (für das vorangegangene Kalenderjahr) gezahlt wird, sind die seit Anfang 2024 zu berücksichtigenden neuen Abgaben nun erstmalig zu entrichten. Für beides, also die Meldung und die Überweisung der Ausgleichsabgabe 2024 läuft die Frist am 31.03.2025 ab.</p>
<p>Generell richtet sich die Beschäftigungspflicht nach der Anzahl der Arbeitsplätze im Unternehmen und ist wie folgt gestaffelt:</p>
<ul>
<li>Ab 60 Arbeitsplätze: 5 Prozent schwerbehinderte Beschäftigte</li>
<li>40 bis unter 60 Arbeitsplätze: 2 schwerbehinderte Beschäftigte</li>
<li>20 bis unter 40 Arbeitsplätze: 1 schwerbehinderter Beschäftigter</li>
<li>unter 20 Arbeitsplätze: keine Beschäftigungspflicht</li>
</ul>
<p>Bei der Höhe der Ausgleichsabgabe gelten Staffelungen. Diese richten sich nach der Beschäftigungsquote und der Betriebsgröße. So werden zum Beispiel für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen 720,00 Euro pro Monat pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig. Bei kleineren Unternehmen sind es insoweit 210,00 Euro (20 bis weniger als 40 Arbeitsplätze) bzw. 410,00 Euro (40 bis weniger als 60 Arbeitsplätze).</p>
<p><a href="https://www.iw-elan.de" target="_blank" rel="noopener">Weitere Informationen</a></p>
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		<item>
		<title>Honorar-Lehrkräfte: Sozialversicherungspflicht greift erst später</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/honorar-lehrkraefte-sozialversicherungspflicht-greift-erst-spaeter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Feb 2025 17:40:16 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70059</guid>

					<description><![CDATA[Für Lehrkräfte auf Honorarbasis brauchen übergangsweise ggf. keine Beiträge nachgezahlt zu werden, wenn festgestellt wird, dass sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für Lehrkräfte auf Honorarbasis brauchen übergangsweise ggf. keine Beiträge nachgezahlt zu werden, wenn festgestellt wird, dass sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt.</strong></p>
<p>Immer wieder kommt es vor, dass Honorar-Lehrkräfte vermeintlich auf selbstständiger Basis tätig werden, obwohl sie dem Grunde nach in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Stellen die Sozialversicherungsträger in solchen Konstellationen Versicherungspflicht fest, folgen daraus häufig Beitragsnachforderungen. Diese richten sich gegen den Arbeitgeber der Lehrkraft, also die Bildungseinrichtung. Damit die Arbeitgeber durch die Beitragsnachforderungen nicht in ihrer Existenz gefährdet werden, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung beschlossen, übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abzusehen. Konkret sieht es so aus: Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, greift diese erst ab dem 01.01.2027. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt.</p>
<p>In Ergänzung dazu bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich eine Lösung zu erarbeiten, die eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von freiberuflichen Lehrkräften an Schulen, Weiterbildungs- und Kultureinrichtungen sowie Hochschulen ermöglicht. Dabei seien die Bedürfnisse der Praxis zu berücksichtigen und arbeitsrechtliche Schutzstandards zu gewährleisten. Die derzeitige Unsicherheit sei weder für die Einrichtungen noch die Lehrenden tragbar und führe regelmäßig zu individuellen Härten. Zudem müssten Nachzahlungen vermieden werden.</p>
<p><a href="https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/38-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener">Zur Bundesratsdrucksache</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mutterschutz auch bei Fehlgeburten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mutterschutz-auch-bei-fehlgeburten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Feb 2025 16:22:50 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70052</guid>

					<description><![CDATA[Bei Fehlgeburten haben Frauen künftig einen verbesserten Anspruch auf Mutterschutz. Neu sind insoweit gestaffelte Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das entsprechende Gesetz hat am 14.02.2025 den Bundesrat passiert.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei Fehlgeburten haben Frauen künftig einen verbesserten Anspruch auf Mutterschutz. Neu sind insoweit gestaffelte Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das entsprechende Gesetz hat am 14.02.2025 den Bundesrat passiert.</strong></p>
<p>Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.</p>
<p>Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei, ab der 17. bis zu sechs und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.</p>
<p>Der Bundesrat hatte am 05.07.2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.</p>
<p>Da im Bundesrat kein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt wurde und die Länder das Gesetz somit gebilligt haben, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt voraussichtlich am 01.06.2025 in Kraft.</p>
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		<title>Erschöpft durch die Arbeit: Was dagegen hilft</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/erschoepft-durch-die-arbeit-was-dagegen-hilft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Feb 2025 09:33:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70045</guid>

					<description><![CDATA[Wenn die Arbeit anstrengend ist und die Erschöpfung überhandnimmt, können einer neuen Studie zufolge zwei Dinge helfen: regelmäßige kleine Pausen („Mikropausen“) und Unterstützung durch Vorgesetzte. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wenn die Arbeit anstrengend ist und die Erschöpfung überhandnimmt, können einer neuen Studie zufolge zwei Dinge helfen: regelmäßige kleine Pausen („Mikropausen“) und Unterstützung durch Vorgesetzte. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Mikropausen und die Unterstützung durch Vorgesetzte zeigten in der Studie positive Auswirkungen auf die Müdigkeit der Studienteilnehmenden am Ende des Tages und sogar darüber hinaus: Auch die Schlafqualität in der folgenden Nacht und die Energie am nächsten Morgen waren großer. Die Kombination aus beidem war dabei besonders wirksam beim Kampf gegen Erschöpfung. Darüber hinaus waren die Mikropausen auch mit einer besseren Genauigkeit bei der Arbeit verbunden. </p>
<p>Schon Mikropausen von nur eine Minute Dauer erwiesen sich als wirksam, z. B. um einen kurzen Zeitungsartikel zu lesen, einen Kaffee zu holen oder ein paar Dehnübungen zu machen. Unterstützung durch Vorgesetzte kann bedeuten, dass sie sich bei den Beschäftigten melden, Hilfe anbieten und Wertschätzung zu zeigen.</p>
<p>„Mikropausen sind eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, Müdigkeit zu bewältigen, insbesondere bei hoher Arbeitsbelastung“, sagt Lindsay Andiola von der Wake Forest University in Winston-Salem. „Außerdem spielt die Unterstützung durch Vorgesetzte eine entscheidende Rolle bei der Linderung von Erschöpfung. Zusammen bieten diese beiden Mechanismen die größte Erleichterung für Berufstätige in stressigen Arbeitsphasen.“</p>
<p>Die Forschenden hatten 44 Personen zu ihren Arbeitsgewohnheiten befragt, bevor sie mit weiteren 179 Teilnehmenden ein Experiment zu Ermüdung und Mikropausen durchführten. Darin erwiesen sich Mikropausen und die regelmäßige Unterstützung durch Vorgesetzte als wirksam – allerdings nur in der arbeitsreichsten Zeit des Jahres, was darauf hindeutet, dass diese Maßnahmen am nützlichsten sind, wenn sie in Zeiten mit viel Stress am dringendsten benötigt werden.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/erschoepft-durch-die-arbeit-was-dagegen-hilft-31319" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Märzklausel: Einmalzahlungen korrekt abrechnen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/maerzklausel-einmalzahlungen-korrekt-abrechnen-3-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2025 09:49:08 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70036</guid>

					<description><![CDATA[Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist ggf. die sogenannte Märzklausel zu beachten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist ggf. die sogenannte Märzklausel zu beachten.</strong></p>
<p>Aus der Einmalzahlung sind Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen – wie beim regulären Entgelt auch. Die Frage ist nur, in welcher Höhe. So sind Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn</p>
<ul>
<li>Ihr Arbeitnehmer bereits im Jahr 2024 bei Ihnen beschäftigt war,</li>
<li>die Einmalzahlung im Januar, Februar oder März 2025 ausgezahlt wird und</li>
<li>die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres 2025 durch die Einmalzahlung überschritten wird.</li>
</ul>
<p>Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur in einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.</p>
<p>Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.</p>
<p>Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.</p>
<p>Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zu übermitteln.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abholen von Arbeitsschlüsseln kann unfallversichert sein</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/abholen-von-arbeitsschluesseln-kann-unfallversichert-sein-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Feb 2025 13:12:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70029</guid>

					<description><![CDATA[Wer nach einer privaten Reise Arbeitsschlüssel von zuhause abholen will und dabei einen Unfall erleidet, ist möglicherweise unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (AZ: B 2 U 15/22 R).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer nach einer privaten Reise Arbeitsschlüssel von zuhause abholen will und dabei einen Unfall erleidet, ist möglicherweise unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (AZ: B 2 U 15/22 R).</strong></p>
<p>In dem Fall fuhr eine Arbeitnehmerin früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte sie mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.</p>
<p>Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das sahen die Richter am Bundessozialgericht anders. Zwar sei es zutreffend, dass sich die Frau nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung. Das allein reiche jedoch nicht aus, um einen Versicherungsschutz abzulehnen. Denn, so die Richter weiter, die Klägerin könne sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt hat. Wenn es keine solche Weisung gäbe, käme es darauf an, dass sie insoweit in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen muss nun das Landessozialgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, insgesamt nachholen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jahresmeldung 2024: Die Zeit läuft</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/jahresmeldung-2023-die-zeit-laeuft-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Feb 2025 11:24:21 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70016</guid>

					<description><![CDATA[Arbeitgeber haben noch bis Mitte Februar Zeit, wichtige Meldungen für das Jahr 2024 zu erstatten. Unterschiedliche Termine und Regeln gelten dabei für Meldungen zur allgemeinen Sozialversicherung einerseits und zur Unfallversicherung andererseits.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitgeber haben noch bis Mitte Februar Zeit, wichtige Meldungen für das Jahr 2024 zu erstatten. Unterschiedliche Termine und Regeln gelten dabei für Meldungen zur allgemeinen Sozialversicherung einerseits und zur Unfallversicherung andererseits.</strong></p>
<p>Unternehmen müssen für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres eine SV-Jahresmeldung erstatten. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2024 ist jedoch der 17.02.2025 (15.02.2025 = Samstag). Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Eine Ausnahme gilt für die kurzfristig Beschäftigten. Für sie werden seit einigen Jahren keine Jahresmeldungen mehr gefordert.</p>
<p>Daneben gibt es noch Sonderregelungen für die Unfallversicherung. So ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten eine UV-Jahresmeldung erstatten. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2024 ist jedoch der 17.02.2025 (16.02.2025 = Sonntag).</p>
<p>Neben der UV-Jahresmeldung benötigt die Unfallversicherung noch den elektronischen Lohnnachweis. Die entsprechende Frist zur Abgabe für das Beitragsjahr 2024 läuft ebenfalls am 17.02.2024 ab. In diesem Lohnnachweis sind die angewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden Unfallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer zu melden. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge nicht nach Entgelten bemessen werden (z. B. Kopfpauschale). Diese Angaben dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen für die Unfallversicherung.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfung: Kostenlose Vorträge der DRV Bund</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/betriebspruefung-kostenlose-vortraege-der-drv-bund/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2025 11:00:30 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70018</guid>

					<description><![CDATA[Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt bundesweit Vortragsveranstal-tungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt bundesweit Vortragsveranstal-tungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.</strong></p>
<p>U. a. werden folgende Schwerpunktthemen angeboten:</p>
<ul>
<li>Besonderheiten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen</li>
<li>Besonderheiten bei kurzfristigen Beschäftigungen</li>
<li>Übergangsbereich (vorher Gleitzone)</li>
<li>Mindestlohn</li>
<li>Aufzeichnungspflichten</li>
<li>Beitragsrechtliche Auswirkungen der betrieblichen Altersvorsorge</li>
<li>Schüler / Studenten / Praktikanten</li>
<li>Saisonarbeitskräfte</li>
<li>Prüfung der Künstlersozialabgabe</li>
<li>Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung</li>
<li>Entsendungen und Beschäftigungen mit Auslandsberührung.</li>
</ul>
<p><strong>Weitere Informationen</strong><br />
Sie sind interessiert und möchten an den kostenlosen Vortragsveranstaltungen teilnehmen? Dann klicken Sie hier: <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefung/Vortraege-Termine/vortraege_termine.html" target="_blank">Vortragstermine</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeber: Jahresmeldung für Minijobber nicht vergessen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitgeber-jahresmeldung-fuer-minijobber-nicht-vergessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jan 2025 14:03:21 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70011</guid>

					<description><![CDATA[Im Februar ist es wieder soweit: Gewerbliche Arbeitgeber müssen für ihre Minijobberinnen und Minijobber die Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Hierüber informiert die Minijob-Zentrale in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im Februar ist es wieder soweit: Gewerbliche Arbeitgeber müssen für ihre Minijobberinnen und Minijobber die Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Hierüber informiert die Minijob-Zentrale in einer Pressemitteilung.</strong><br />
<strong><br />
Bis wann muss die Jahresmeldung übermittelt werden?</strong><br />
Gewerbliche Arbeitgeber sind zur Abgabe einer Jahresmeldung verpflichtet. Sie erstellen diese für Beschäftigte, die über den 31.12. hinaus beschäftigt und gemeldet sind. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres zu übermitteln. Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber erhält die Minijob-Zentrale.</p>
<p>Wurde im Verlauf des Jahres eine Unterbrechung der Beschäftigung gemeldet oder die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abgemeldet, entfällt die Jahresmeldung. Die für die Einzugsstelle notwendigen Informationen wurden dann bereits mit der Abmeldung oder der Meldung zur Unterbrechung der Beschäftigung mitgeteilt.</p>
<p>Für kurzfristig Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden. Es ist nur eine An- und Abmeldung der Beschäftigung erforderlich.</p>
<p><strong>Wie melde ich die Jahresmeldung?</strong><br />
Die Jahresmeldung wird von vielen Entgeltabrechnungsprogrammen automatisch mit der Januarabrechnung erstellt. In diesen Fällen müssen Arbeitgeber nichts weiter unternehmen. Sie müssen nur auf den Versand der Jahresmeldungen achten.</p>
<p>Arbeitgeber, die über kein Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm verfügen, können die Jahresmeldung auch über das SV-Meldeportal erstellen.</p>
<p><a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/jahresmeldung-minijob/" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialabgabe: Unwissenheit kann teuer werden</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kuenstlersozialabgabe-unwissenheit-kann-teuer-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2025 09:26:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69999</guid>

					<description><![CDATA[Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber oder Auftraggeber gar nicht wissen, dass sie beitragspflichtig sind.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber oder Auftraggeber gar nicht wissen, dass sie beitragspflichtig sind. </strong></p>
<p>Nahezu alle werbenden Unternehmen können der Abgabe unterliegen. Wird diese nicht oder nicht vollständig abgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Grund genug, das Thema ernst zu nehmen und sich einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu verschaffen. Andernfalls kann es im Einzelfall richtig teuer werden.</p>
<p><strong>Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?</strong><br />
Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Betroffen sind dabei vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden</p>
<p><strong>Welche Entgelte sind beitragspflichtig?</strong><br />
Alle Entgelte, die an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG oder KG) am Markt auftreten, zum maßgebenden Entgelt.</p>
<p>Nicht zum Entgelt gehören zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH),</li>
<li>die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,</li>
<li>Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden.</li>
</ul>
<p>Zudem gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Wenn der Auftragswert im Jahr 2025 die Grenze von 700,00 Euro nicht überschreitet, sind keine Abgaben zu zahlen. Ab 2026 gilt ein Freibetrag von 1.000,00 Euro.</p>
<p><strong>Wie werden die Abgaben berechnet und gemeldet?</strong><br />
Die abgabepflichtigen Unternehmen haben der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31.03.2025 die Summe der beitragspflichtigen Entgelte aus 2024 zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für 2024. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2025 bis Februar 2026 in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte aus 2024. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen, ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der Künstlersozialkasse mitgeteilt.</p>
<p><strong>Abgabesatz</strong><br />
Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Von 2018 bis 2023 lag die Abgabe bei 4,2 Prozent Seit 2023 beträgt der Abgabesatz unverändert 5,0 Prozent.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rentenanspruch: Wichtige Dokumente unbedingt aufbewahren</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/rentenanspruch-wichtige-dokumente-unbedingt-aufbewahren-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2025 07:41:55 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69995</guid>

					<description><![CDATA[Wie hoch die individuelle Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein wird, hängt von der beruflichen Laufbahn ab. Aus diesem Grund sollten die relevanten Unterlagen über die geleisteten Beiträge aufbewahrt werden, bis der Rentenanspruch geklärt und bestätigt ist.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wie hoch die individuelle Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein wird, hängt von der beruflichen Laufbahn ab. Aus diesem Grund sollten die relevanten Unterlagen über die geleisteten Beiträge aufbewahrt werden, bis der Rentenanspruch geklärt und bestätigt ist. </strong></p>
<p>Zu den aufzubewahrenden Unterlagen zählen unter anderem Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsnachweise sowie Bescheinigungen über den Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt.</p>
<p>Beachtet werden muss hierbei, dass bestimmte Zeiten nicht automatisch erfasst werden und separat nachgewiesen werden müssen, zum Beispiel Zeiten der Schulausbildung oder der Kindererziehung.</p>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deshalb eine frühzeitige Kontenklärung. Umfassende Informationen hierzu bietet die Broschüre „Kontenklärung: Fragen und Antworten“. </p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/kontenklaerung.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=6" rel="noopener" target="_blank">Broschüre zum Download</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/gewalt-und-belaestigung-am-arbeitsplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jan 2025 13:20:44 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69992</guid>

					<description><![CDATA[Im Rahmen eines Forschungsprojektes zu Belästigung und Gewalt in personenbezogenen Dienstleistungen hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bestehende Handlungshilfen zur Gewaltprävention analysiert und systematisiert.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im Rahmen eines Forschungsprojektes zu Belästigung und Gewalt in personenbezogenen Dienstleistungen hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bestehende Handlungshilfen zur Gewaltprävention analysiert und systematisiert. </strong></p>
<p>&#8220;Personenbezogene Dienstleistungen&#8221;, zu denen Berufe wie Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienste, Polizei oder Lehrer gehören, stellen besonders gefährdete Berufsgruppen dar. In vielen dieser Berufe kommt es zu direkten Interaktionen mit Dienstleistungsempfängern, wie beispielsweise Patientinnen und Patienten, Schülerinnen und Schüler oder Kundinnen und Kunden. Häufig sind diese Personen in das Arbeitsgeschehen integriert, was das Risiko von Konflikten oder Übergriffen erhöht.</p>
<p>Im September 2024 wurde eine umfassende Recherche nach bestehenden Handlungshilfen zur Prävention von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz durchgeführt. Die Mehrheit der Handlungsansätze richtet sich an Berufsgruppen mit einem besonders hohen Risiko, wie etwa in der Gesundheitsversorgung, im Lehr- oder Einsatzbereich. Der Anteil der Handlungshilfen, die speziell Führungskräfte und Arbeitgeber ansprechen, ist ebenfalls bemerkenswert, da hierdurch ein proaktiver Umgang mit Gewaltprävention und der Integration präventiver Maßnahmen in den Arbeitsalltag gefördert wird. </p>
<p><a href="https://www.baua.de/DE/Services/Presse/Pressemitteilungen/2025/01/pm02-25" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>BAföG und Minijob: Mehr Geld für Studierende und Schüler</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/bafoeg-und-minijob-mehr-geld-fuer-studierende-und-schueler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2025 08:08:31 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69979</guid>

					<description><![CDATA[Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können einen Minijob ausüben und sich damit etwas hinzuverdienen. Seit dem Wintersemester bzw. dem Schuljahr 2024/2025 können Studierende und Schüler mehr verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Was es bei der neuen BAföG-Reform zu beachten gibt, erklärt die Minijob-Zentrale nachfolgend.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können einen Minijob ausüben und sich damit etwas hinzuverdienen. Seit dem Wintersemester bzw. dem Schuljahr 2024/2025 können Studierende und Schüler mehr verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Was es bei der neuen BAföG-Reform zu beachten gibt, erklärt die Minijob-Zentrale nachfolgend.</strong></p>
<p><strong>BAföG – Wer ist berechtigt?</strong><br />
BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es regelt die finanzielle Unterstützung für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen.</p>
<p>Die Förderung mit BAföG hängt von persönlichen Voraussetzungen ab. Dazu zählen beispielsweise das Alter, die Staatsangehörigkeit und das private Einkommen und Vermögen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das BAföG-Amt individuell im Einzelfall.</p>
<p><strong>BAföG-Reform 2024 – Welche Freigrenzen gelten für Studierende und Schüler?</strong><br />
Bisher war der BAföG-Freibetrag nicht an den Mindestlohn angepasst. Dadurch konnten Studierende sowie Schülerinnen und Schüler die höhere Minijob-Verdienstgrenze nicht komplett nutzen, ohne dass das BAföG gekürzt wurde. Seit dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/2025 Jahr gelten neue Freigrenzen beim Bezug von BAföG.</p>
<p>Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurde der Freibetrag auf die Verdienstgrenze von Minijobs erhöht. Seit dem 1. Januar 2025 können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler also 556 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.</p>
<p>Zukünftige Änderungen der Minijob-Verdienstgrenze wirken sich dann direkt auf den BAföG-Freibetrag aus. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können so mehr Geld im Minijob verdienen und trotzdem BAföG erhalten.</p>
<p><strong>Minijob – Welche Möglichkeiten haben Studierende und Schüler?</strong><br />
Viele Studierende sowie Schülerinnen und Schüler arbeiten in Minijobs. Sie möchten finanziell unabhängiger sein. Minijobs bieten dabei eine ideale Möglichkeit, um neben der Schule oder dem Studium flexibel Geld zu verdienen. Das Beste daran: Oft kann Einkommen ohne große Abzüge erzielt werden.</p>
<p>Folgende Varianten kommen für einen Nebenjob in Frage:</p>
<ul>
<li>Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt die monatliche Verdienstgrenze (ab dem 1. Januar 2025: 556 Euro) nicht.</li>
<li>Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.</li>
<li>Beschäftigung als Werkstudent: Die Tätigkeit neben dem Studium ist kein Minijob mit Verdienstgrenze und auch keine kurzfristige Beschäftigung. Während der Vorlesungszeit darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Je nach Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle als Midijob gelten.</li>
</ul>
<p><a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/bafoeg-minijob/" rel="noopener" target="_blank">Zur Minijob-Zentrale</a></p>
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		<title>Arbeitsatmosphäre oder Gehalt: Was ist wichtiger?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitsatmosphaere-oder-gehalt-was-ist-wichtiger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Dec 2024 09:35:41 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69968</guid>

					<description><![CDATA[Die erste repräsentative Studie zur Arbeitsatmosphäre in Deutschland zeigt, dass kaum ein Faktor so entscheidend für das Personal ist wie die Arbeitsatmosphäre. Dabei sind vor allem zwischenmenschliche Beziehungen und ein wertschätzendes Führungsverhalten wichtig. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die erste repräsentative Studie zur Arbeitsatmosphäre in Deutschland zeigt, dass kaum ein Faktor so entscheidend für das Personal ist wie die Arbeitsatmosphäre. Dabei sind vor allem zwischenmenschliche Beziehungen und ein wertschätzendes Führungsverhalten wichtig. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>In der Studie mit 1.000 Teilnehmenden stellte sich die Arbeitsatmosphäre nach der Bezahlung als zweitwichtigster Faktor für die Wahl des Arbeitgebers heraus – für Frauen war sie sogar wichtiger als das Geld. Bei Männern rangierte sie hinter dem Gehalt und der Führungskraft. Insgesamt sagten 38 Prozent der Befragten, dass sie trotz einer besseren Bezahlung nicht in ein Team mit schlechterer Arbeitsatmosphäre wechseln würden.</p>
<p>Ein interessantes Ergebnis der Studie ist, dass die Arbeitsatmosphäre für Menschen mit einem Bruttogehalt bis 3.000 Euro wichtiger war als die Bezahlung. Auffällig war auch, dass die Zufriedenheit mit der Arbeitsatmosphäre mit steigendem Gehalt tendenziell zunahm. „Das könnte daran liegen, dass besser bezahlte Beschäftigte oft eine höhere Position in Unternehmen einnehmen und hierdurch mehr Autonomie und Einflussmöglichkeiten haben und außerdem mehr Wertschätzung erfahren“, vermutete Anna Eifert von der FernUniversität in Hagen.</p>
<p>Auch was die Zufriedenheit und die Motivation bei der Arbeit steigert, beleuchtet der Report: Eine wertschätzende Behandlung durch Führungskräfte, die transparent kommunizieren. Daneben spielt der Zusammenhalt unter den Beschäftigen eine große Rolle.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/arbeitsatmosphaere-oder-gehalt-was-ist-wichtiger-31187" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kein-freibetrag-fuer-freiwillig-krankenversicherte-betriebsrentner-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Dec 2024 07:48:39 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69955</guid>

					<description><![CDATA[Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BAG) am 05.11.2024 in mehreren Verfahren entschieden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BAG) am 05.11.2024 in mehreren Verfahren entschieden.</strong></p>
<p>Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (so genannte Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. </p>
<p>Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). </p>
<p>Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert. </p>
<p>Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen (BAG – AZ: B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umlage U2 sinkt 2025 – Das sollten Arbeitgeber wissen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/umlage-u2-sinkt-2025-das-sollten-arbeitgeber-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Dec 2024 09:57:54 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69950</guid>

					<description><![CDATA[Die Umlage U2 für Minijobber sinkt zum 01.01.2025 von bisher 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent des Verdienstes. Hierüber berichtet die Minijob-Zentrale in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Umlage U2 für Minijobber sinkt zum 01.01.2025 von bisher 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent des Verdienstes. Hierüber berichtet die Minijob-Zentrale in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Die Anpassung erfolgt aufgrund von Überschüssen in der Umlagekasse. Diese entstehen, wenn weniger Ausgaben für Mutterschaftsleistungen anfallen oder die Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber steigt. Die Senkung um 0,02 Prozentpunkte mag klein erscheinen, kann jedoch bei höheren Lohnsummen deutliche Entlastungen bringen.</p>
<p><strong>Das ist die Umlage U2</strong><br />
Durch die Zahlung der Umlage 2 erwerben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Anspruch auf die vollständige Erstattung der Aufwendungen</p>
<ul>
<li>bei Mutterschutzlohn während eines Beschäftigungsverbotes und</li>
<li>für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.</li>
</ul>
<p>Die Umlage U2 zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, um die Kosten für den Mutterschutz solidarisch zu tragen. Besonders für kleine Betriebe wäre es eine finanzielle Belastung, wenn sie allein die Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes übernehmen müssten. Über die Umlage U2 werden diese Kosten auf alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verteilt.</p>
<p>Die Umlage U2 ist für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtend. Die Anzahl der Mitarbeitenden spielt keine Rolle. Auch Betriebe, die ausschließlich Minijobberinnen und Minijobber beschäftigen, müssen die U2 zahlen. Sie ist außerdem für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtend zu zahlen – unabhängig vom Geschlecht.</p>
<p>Die U2 wird zusammen mit den übrigen Beiträgen an die Minijob-Zentrale gezahlt. Die eingezogenen Umlagebeiträge leitet die Minijob-Zentrale dann an die Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiter.</p>
<p><a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/umlageverfahren/" rel="noopener" target="_blank">Weitere Informationen zum Umlageverfahren</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeit im Stehen kann den Blutdruck verschlechtern</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeit-im-stehen-kann-den-blutdruck-verschlechtern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Dec 2024 14:26:15 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69939</guid>

					<description><![CDATA[In einer finnischen Studie wirkte sich langes Stehen bei der Arbeit negativ auf den 24-Stunden-Blutdruck aus, während Arbeit im Sitzen mit einem besseren Blutdruck verbunden war. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In einer finnischen Studie wirkte sich langes Stehen bei der Arbeit negativ auf den 24-Stunden-Blutdruck aus, während Arbeit im Sitzen mit einem besseren Blutdruck verbunden war. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Bei 156 älteren Beschäftigten wurden die körperliche Aktivität und der 24-Stunden-Blutdruck erfasst. Dabei zeigte sich, dass Menschen, die im Stehen arbeiteten, tagsüber einen höheren diastolischen (unteren) Blutdruck hatten. Leichte körperliche Aktivität während der Arbeitszeit war zudem mit einem geringeren Blutdruckabfall in der Nacht verbunden. Menschen, die im Sitzen arbeiteten, hatten dagegen einen niedrigeren diastolischen Blutdruck in der Nacht. Dies berichten Forschende im Fachmagazin „Medicine &#038; Science in Sports &#038; Exercise“.</p>
<p>Die Studie bestätigt damit Hinweise aus früheren Untersuchungen, denen zufolge körperliche Aktivität bei der Arbeit schädlich für das Herz und das Kreislaufsystem sein kann. Insbesondere langes Stehen kann den Blutdruck erhöhen, da der Körper die Durchblutung der unteren Gliedmaßen fördert, indem er die Blutgefäße verengt und die Pumpkraft des Herzens erhöht.</p>
<p><strong>Zwischen Sitzen und Stehen abwechseln</strong></p>
<p>„Wenn der Blutdruck tagsüber leicht erhöht ist und auch nachts nicht ausreichend sinkt, beginnen die Blutgefäße zu versteifen und das Herz muss stärker arbeiten, um mit dem erhöhten Druck fertig zu werden. Im Laufe der Jahre kann dies zur Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen“, erläuterte Jooa Norha von der Universität Turku. </p>
<p>Er empfiehlt: „Ein Stehpult kann eine Abwechslung zum Sitzen im Büro bieten, aber zu viel Stehen kann schädlich sein. Es ist sinnvoll, während des Arbeitstages Pausen vom Stehen einzulegen, entweder indem zwischendurch immer mal ein wenig geht oder einige Zeit des Tages sitzt.“ Norha betont, dass körperliche Aktivitäten in der Freizeit sowohl für Büro- als auch für Bauarbeiter wichtig sind: „Körperliche Aktivität bei der Arbeit allein reicht nicht aus. Abwechslungsreiche körperliche Betätigung in der Freizeit hilft, fit zu bleiben und arbeitsbedingte Belastungen besser zu bewältigen. Ebenso sollten Arbeitnehmer mit überwiegend sitzender Tätigkeit darauf achten, dass sie sich in ihrer Freizeit ausreichend bewegen.“</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/arbeit-im-stehen-kann-den-blutdruck-verschlechtern-31142" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Weniger als die Hälfte deutscher Unternehmen empfängt E-Rechnungen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/weniger-als-die-haelfte-deutscher-unternehmen-empfaengt-e-rechnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Dec 2024 10:04:43 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69934</guid>

					<description><![CDATA[Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland befragt wurden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland befragt wurden. </strong></p>
<p>Demnach empfangen nahezu alle Unternehmen Rechnungen per E-Mail (96 Prozent). Fast ebenso viele stellen ihren Geschäftspartnern frei, ihnen Rechnungen per Briefpost zuzusenden (93 Prozent). Bei 7 Prozent der Unternehmen erfolgt ein manueller Upload durch die Geschäftspartner in einem Portal. 58 Prozent der Unternehmen geben an, ihre Geschäftsprozesse in Buchhaltung, Finanzen und Controlling weitestgehend oder vollständig digitalisiert zu haben. </p>
<p>Rund die Hälfte der Unternehmen (55 Prozent) nutzt die E-Rechnung bereits bei ausgehenden Rechnungen – ein knappes Drittel häufig (30 Prozent), ein Viertel nur in Einzelfällen (25 Prozent). Viel verbreiteter ist dagegen der Rechnungsversand per E-Mail, beispielsweise in Form von PDF-Dateien, den praktisch alle Unternehmen nutzen (99 Prozent). Mehr als die Hälfte greift noch auf Briefpost zurück (59 Prozent) – 13 Prozent der Unternehmen tun dies oft, 46 Prozent in Einzelfällen.</p>
<p>Hinsichtlich der spezifischen Formate für den Empfang von E-Rechnungen zeigen sich EDI-Formate als klar vorherrschend: Knapp drei Viertel der Unternehmen nutzen diese (71 Prozent). Etwa ein Viertel greift stattdessen auf das Format ZUGFeRD bzw. Factur-X zurück (27 Prozent), das ein menschenlesbares Ansichts-PDF mit maschinell verarbeiteten Daten kombiniert. Nur eins von zwanzig Unternehmen nutzt das rein strukturierte, XML-basierte Format XRechnung (5 Prozent).</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Weniger-als-die-Haelfte-deutscher-Unternehmen-empfaengt-E-Rechnungen" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bekämpfung von Schwarzarbeit: Neuer Gesetzentwurf auf dem Weg</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/bekaempfung-von-schwarzarbeit-neuer-gesetzentwurf-auf-den-weg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Nov 2024 08:30:52 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69931</guid>

					<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht (20/13956). Ziel sei es dabei, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, erklärt die Regierung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht (20/13956). Ziel sei es dabei, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, erklärt die Regierung.</strong></p>
<p>Unter anderem sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden. Hierzu schreibt die Bundesregierung: „Durch die Erweiterung des Branchenkatalogs um Friseursalons kann die Prüfungssituation durch die damit verbundenen Pflichten, wie die Ausweismitführungspflicht, für die FKS erheblich verbessert werden.“</p>
<p>Die FKS solle künftig mittels automatisierter Datenabgleiche große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten können. Mit den Maßnahmen des Gesetzentwurfs sei rein rechnerisch ein Anstieg der von der FKS aufgedeckten Gesamtschadenssumme auf über 154 Prozent (1,13 Milliarden Euro) des Mittelwertes der gesamten Schadenssumme der FKS aus den letzten fünf Jahren von 2019 bis 2023 (732,5 Millionen Euro) möglich.</p>
<p>Unter anderem könne die FKS durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung künftig eigenständig Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf Amtshilfe anderer Behörden angewiesen zu sein.</p>
<p><a href="https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1031648" rel="noopener" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Minijob an Feiertagen: Was gilt für Verdienst und Arbeitszeit?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/minijob-an-feiertagen-was-gilt-fuer-verdienst-und-arbeitszeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Nov 2024 10:31:38 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69925</guid>

					<description><![CDATA[Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. In einer Pressemitteilung erklärt die Minijob-Zentrale, welche Regelungen im Minijob an Feiertagen gelten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. In einer Pressemitteilung erklärt die Minijob-Zentrale, welche Regelungen im Minijob an Feiertagen gelten.</strong></p>
<p><strong>Lohnfortzahlung an Feiertagen</strong><br />
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. An einem solchen Tag müssen also auch Beschäftigte in einem Minijob nicht bei der Arbeit erscheinen und erhalten dennoch ihren Verdienst.</p>
<p>Wichtig: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Lohnanspruch an Feiertagen nicht dadurch umgehen, indem sie die entfallene Arbeitszeit an einem anderen Tag vor- oder nacharbeiten lassen. Das gilt auch im Minijob. Diese Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten gleichermaßen.</p>
<p><strong>Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen?</strong><br />
Minijobberinnen und Minijobber, die in einem vom Arbeitsverbot ausgenommen Bereich tätig sind und an Feiertagen arbeiten, haben keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Für die geleistete Arbeit müssen sie aber einen Ersatzruhetag erhalten. Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch an Feiertagen auch ohne gesetzliche Verpflichtung einen Zuschlag.</p>
<p>Ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht, wenn dieser im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall können auch Minijobberinnen und Minijobber Feiertagszuschläge erhalten.</p>
<p><strong>Zählen Feiertagszuschläge zum Minijob-Verdienst?</strong><br />
Feiertagszuschläge, die Minijobberinnen und Minijobber für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Feiertag erhalten, sind steuerfrei. Wenn der Stundenlohn, an dem sich die Zuschläge orientieren, 25 Euro nicht übersteigt, sind die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei. Dann werden sie auch nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet.</p>
<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren ebenfalls: Für steuerfreie Zuschläge müssen sie keine Pauschalabgaben zahlen.</p>
<p>Wichtig: Diese Regelungen gelten nicht für Zuschläge, die Minijobberinnen und Minijobber während der Lohnfortzahlung oder bei einem Beschäftigungsverbots erhalten.</p>
<p><a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-feiertage-arbeitszeit-verdienst/" rel="noopener" target="_blank">Zum vollständigen Beitrag</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitnehmerüberlassung: Konzernprivileg</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitnehmerueberlassung-konzernprivileg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Nov 2024 11:00:09 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69919</guid>

					<description><![CDATA[Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. Zu diesem Urteil gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (AZ: 9 AZR 13/24).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. Zu diesem Urteil gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (AZ: 9 AZR 13/24).</strong></p>
<p>Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist. Diese Rechtsfolge tritt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen nicht ein, es sei denn, der Arbeitnehmer wird „zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“.</p>
<p>Der Kläger war vom 14. Juli 2008 bis zum 30. April 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen. Die genauen Umstände, unter denen der Kläger seine Arbeitsleistung erbrachte, sind zwischen den Parteien umstritten.</p>
<p>Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er seit Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten unter Verletzung der Vorgaben des AÜG als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der S-GmbH sei nicht dienst- oder werkvertraglicher Natur gewesen, sondern als Arbeitnehmer-überlassung zu qualifizieren.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG für das Eingreifen des Konzernprivilegs bejaht, weil der Kläger nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden sei.</p>
<p>Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht stand. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das Konzernprivileg nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung „und“ Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt „oder“ beschäftigt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck.</p>
<p>Der Neunte Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes-arbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zunächst die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob eine Arbeitnehmerüberlassung gegeben war und das AÜG anzuwenden ist. Dies hängt davon ab, ob der Kläger tatsächlich in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag oder allein die S-GmbH gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war.<br />
–</p>
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			</item>
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		<title>Stehtische können auch Nachteile für die Gesundheit haben</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/stehtische-koennen-auch-nachteile-fuer-die-gesundheit-haben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Nov 2024 07:40:51 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69914</guid>

					<description><![CDATA[In immer mehr Büros gibt es Stehpulte und höhenverstellbare Schreibtische, um den Gesundheitsrisiken durch zu langes Sitzen entgegenzuwirken. Doch den ganzen Tag am Stehtisch zu verbringen ist nicht unbedingt besser als zu sitzen: Beides hat Nachteile, wenn man es übertreibt. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In immer mehr Büros gibt es Stehpulte und höhenverstellbare Schreibtische, um den Gesundheitsrisiken durch zu langes Sitzen entgegenzuwirken. Doch den ganzen Tag am Stehtisch zu verbringen ist nicht unbedingt besser als zu sitzen: Beides hat Nachteile, wenn man es übertreibt. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Für die Studie trugen mehr als 80.000 Teilnehmende über mehrere Jahre Geräte, die ihre körperliche Aktivität aufzeichneten. Ein Abgleich mit ihren Gesundheitsdaten ergab, dass mehr als zehn Stunden Sitzen pro Tag mit einem höheren Risiko für Herzkrankheiten und Schlaganfälle verbunden war. Dieses Risiko wurde jedoch nicht dadurch gemindert, dass die Leute mehr standen. Im Gegenteil: Langes Stehen hatte auch gewisse Nachteile und brachte z. B. ein erhöhtes Risiko für Kreislaufprobleme wie Krampfadern und Schwindelgefühle oder Benommenheit mit sich.</p>
<p>Demnach ist es keine echte Lösung, langes Sitzen durch langes Stehen zu ersetzen, denn der Körper braucht nun einmal Bewegung. Mehr körperliche Aktivität lässt sich ins Büroleben bringen, indem man häufiger die Treppe statt des Fahrstuhls nimmt, ins Nachbarbüro geht, statt eine E-Mail an den Kollegen zu schreiben, Pausen aktiv verbringt und bei Telefongesprächen aufsteht oder umhergeht. Ein Timer kann zusätzlich alle 30 Minuten an kurze Einheiten mit Dehnübungen und „Stuhlgymnastik“ erinnern.</p>
<p>Eine Beobachtungsstudie wie diese zeigt Zusammenhänge auf, Ursache und Wirkung lassen sich jedoch nicht eindeutig feststellen. Das Durchschnittsalter der Teilnehmenden lag zudem bei 61 Jahren, und es ist möglich, dass jüngere Menschen etwas andere Ergebnisse zeigen. Die Ergebnisse veröffentlichte das Fachblatt „International Journal of Epidemiology”.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/stehpulte-koennen-auch-nachteile-fuer-die-gesundheit-haben-31006" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Betriebsprüfung: Ab 2025 Übermittlung von Daten aus der Finanzbuchhaltung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/betriebspruefung-ab-2025-uebermittlung-von-daten-aus-der-finanzbuchhaltung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 12:39:37 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69911</guid>

					<description><![CDATA[Ab dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die für eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung notwendigen Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch an diese zu übermitteln. Bisher konnten die Daten der Finanzbuchhaltung im Rahmen des Verfahrens „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ (euBP) freiwillig elektronisch übersandt werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die für eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung notwendigen Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch an diese zu übermitteln. Bisher konnten die Daten der Finanzbuchhaltung im Rahmen des Verfahrens „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ (euBP) freiwillig elektronisch übersandt werden.</strong></p>
<p>Aktuell ist davon auszugehen, dass die Übermittlung der Finanzbuchhaltungsdaten in erster Linie über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme erfolgen wird. Alternativ können sie über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung gesendet werden.</p>
<p>Die elektronische Übermittlung ist allerdings nicht ganz neu. Bereits seit dem 01.01.2023 sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, die für eine euBP notwendigen Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die Rentenversicherung zu übermitteln. </p>
<p>Die prüfrelevanten Daten aus der Finanzbuchhaltung können bis Ende 2024 freiwillig übermittelt werden; danach ist die Übermittlung verpflichtend.</p>
<p><strong>Verzicht auf elektronische Übermittlung</strong><br />
Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Rentenversicherung für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten verzichten. </p>
<p>Da diese Vorschrift sich nicht speziell nur auf die Entgeltabrechnungsdaten bezieht, ist von einem bereits erklärten Verzicht auch die elektronische Übermittlung der Daten der Finanzbuchhaltung umfasst. Ähnliches gilt, wenn der Arbeitgeber erst später einen Antrag auf Verzicht stellt. Auch dann umfasst dieser gleichermaßen die Daten der Finanzbuchhaltung. </p>
<p>Überlegt es sich der Arbeitgeber anders und möchte die Daten doch elektronisch übermitteln, so ist das im Prinzip unproblematisch möglich. So muss die Rentenversicherung ihre Verzichtserklärung in diesem Fall nicht extra „offiziell“ aufheben.</p>
<p><strong>Entgeltunterlagen</strong><br />
Durch eine Änderung der Beitragsverfahrensverordnung wird ab 01.01.2025 explizit klargestellt, dass die Übermittlung von Unterlagen und Daten im Rahmen der euBP seitens der Arbeitgeber elektronisch zu erfolgen hat.</p>
<p>Für die meisten Entgeltunterlagen ist die elektronische Archivierung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung von Duplikaten in elektronischem Format ausreichend. Werden diese dem Arbeitgeber in Papierform übermittelt, sind sie vom Arbeitgeber in ein elektronisches Format umzuwandeln.<br />
Die Originaldokumente müssen bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung oder nach den für das Dokument geltenden weiteren gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt werden.</p>
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		<title>Pflegeversicherungsbeitrag: Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte ab 2025</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/pflegeversicherungsbeitrag-erhoehung-um-02-prozentpunkte-ab-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Nov 2024 12:16:25 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69906</guid>

					<description><![CDATA[Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig sichern: Das ist das Ziel der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025. Das Bundekabinett hat die Verordnung nun mit Blick auf eine große Pflegereform beschlossen. Hierüber informiert die Bundesregierung in einer aktuellen Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig sichern: Das ist das Ziel der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025. Das Bundekabinett hat die Verordnung nun mit Blick auf eine große Pflegereform beschlossen. Hierüber informiert die Bundesregierung in einer aktuellen Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.</p>
<p>Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig kann mit den Mehreinnahmen Zeit gewonnen werden, um nachhaltige Pflege-Finanzierungskonzepte zu erarbeiten.</p>
<p><strong>Pflegeversicherung langfristig gut aufstellen</strong></p>
<p>Eine große Pflegereform ist unumgänglich. Ziel einer solchen Reform muss es sein, die soziale Pflegeversicherung strukturell gut aufzustellen. Es geht darum, für die Zukunft eine gute pflegerische Versorgung sowie ein resilientes und verlässliches Pflegesystem sicherzustellen.  </p>
<p>Letztlich sollen mit einer Reform langfristig die Beitragsentwicklung gedämpft und damit die finanzielle Belastung für Beschäftigte und Arbeitgeber begrenzt werden.</p>
<p><strong>Wie geht es weiter? </strong><br />
Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung wird dem Bundestag zugeleitet, um diesem die vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Außerdem muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.</p>
<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/erhoehung-pflegebeitraege-2319616" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Ausbildung: Mindestvergütung steigt</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ausbildung-mindestverguetung-steigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Nov 2024 07:36:09 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69891</guid>

					<description><![CDATA[Per 01.01.2025 gelten neue Werte für die Mindestvergütung der Auszubildenden. Diese greifen, wenn eine Berufsausbildung im Jahr 2025 begonnen wird. Details dazu erläutert das Bundesinstitut für Berufsbildung in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Per 01.01.2025 gelten neue Werte für die Mindestvergütung der Auszubildenden. Diese greifen, wenn eine Berufsausbildung im Jahr 2025 begonnen wird. Details dazu erläutert das Bundesinstitut für Berufsbildung in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01. und 31.12.2025 beginnen, gelten folgende monatlichen Mindestvergütungen:</p>
<ul>
<li>682,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr</li>
<li>805,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr</li>
<li>921,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr</li>
<li>955,00 Euro im 4. Ausbildungsjahr</li>
</ul>
<p>Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, so muss er mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.</p>
<p>Seit der Einführung der Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020 ist für insgesamt rund 3 bis 4 Prozent der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse eine Vergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung vereinbart worden. Dementsprechend erhält der weitaus größte Teil der Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung deutlich oberhalb der insoweit festgelegten Beträge. Insgesamt variiert der Anteil der Verträge auf Höhe der Mindestausbildungsvergütung sowohl zwischen den Ausbildungsbereichen als auch den Bundesländern stark.</p>
<p><a href="https://www.bibb.de/de/pressemitteilung_199964.php" target="_blank" rel="noopener">Weitere Informationen</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Krankenhausreform beschlossen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/krankenhausreform-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Oct 2024 11:15:29 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69883</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundestag hat im Oktober 2024 das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) beschlossen. Damit ist der Weg frei für dieses umfassende Reformvorhaben. Das neue Gesetz kann damit voraussichtlich in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2025 in Kraft treten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundestag hat im Oktober 2024 das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) beschlossen. Damit ist der Weg frei für dieses umfassende Reformvorhaben. Das neue Gesetz kann damit voraussichtlich in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2025 in Kraft treten.</strong></p>
<p>Mit den neuen Regelungen soll die Finanzierung der stationären Versorgung grundlegend verändert werden. Eine wesentliche Maßnahme dabei stellt die Einführung einer Vorhaltevergütung dar. Damit soll die Vorhaltung von bedarfsnotwendigen Krankenhäusern künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Diese Vergütung sollen Krankenhäuser für die Leistungsgruppen erhalten, die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden. Dies setzt voraus, dass die Krankenhäuser die bundeseinheitlichen Qualitätskriterien erfüllen.</p>
<p>Die mit der Krankenhausreform vorgesehene Einführung von Leistungsgruppen mit bundeseinheitlichen Qualitätskriterien zielt darauf ab, dass Leistungen künftig nur in solchen Krankenhäusern erbracht werden, die über das dafür notwendige Personal, eine adäquate apparative Ausstattung sowie erforderliche Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung verfügen. Das soll die Behandlungsqualität in den Kliniken verbessern.</p>
<p>Besonders dort, wo Facharztsitze unbesetzt sind (etwa im ländlichen Raum), sollen künftig sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i-Krankenhäuser) und Sicherstellungskrankenhäuser fachärztliche Leistungen anbieten können. Statt zum niedergelassenen Facharzt können Patienten ins Krankenhaus. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können dort, wo Hausärzte fehlen, auch allgemeinmedizinische Behandlungen anbieten. Die Klinik wird dafür innerhalb des Systems wie eine Praxis bezahlt.</p>
<p>Außerdem ist vorgesehen, dass Kinder und Jugendliche mit schweren Erkrankungen künftig ohne vorherige Überweisung auch in Kinderkliniken und pädiatrischen Abteilungen ambulant versorgt werden können.</p>
<p><a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenhaus/krankenhausreform.html" target="_blank" rel="noopener">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anhörung zum Rentenpaket II: DRV Bund nimmt Stellung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/anhoerung-zum-rentenpaket-ii-drv-bund-nimmt-stellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Oct 2024 09:22:19 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69877</guid>

					<description><![CDATA[Am 14.10.2024 wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages der Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung („Rentenpaket II“) beraten. Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt Stellung genommen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 14.10.2024 wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages der Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung („Rentenpaket II“) beraten. Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt Stellung genommen.</strong></p>
<p>Die Bundesregierung verfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Ziel, die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung langfristig im Hinblick auf das Rentenniveau stabil und im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung finanzierbar zu halten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterstützt grundsätzlich das Bestreben, die Interessen der Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden im Ausgleich zu halten.</p>
<p>Der Entwurf sieht eine langfristige Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent über 2025 hinaus vor. Die Verlängerung dieser Haltelinie würde eine deutliche Verbesserung vor allem für zukünftige Rentenbeziehende darstellen. Zur Finanzierung würde der Beitragssatz schneller und stärker steigen als ohne Haltelinie. Die zusätzlichen finanziellen Belastungen wären größtenteils durch die Beitragszahlenden zu tragen. Mit dem Entwurf werden die bisherige obere Haltelinie und der obere Korridor für den Beitragssatz nicht verlängert, während die Rentenbeziehenden durch die Absicherung des Rentenniveaus dauerhaft geschützt werden würden.</p>
<p>Das Generationenkapital soll die demografisch bedingten zukünftigen Finanzierungsbedarfe im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung mildern. Ob mit dem Generationenkapital der Beitragssatz wie geplant entlastet werden kann, hängt davon ab, ob die ambitionierten Erwartungen im Hinblick auf die Kapitalerträge erfüllt werden. Denn die tatsächliche Höhe des Finanzierungsbeitrages wird unter anderem vom gewählten Anlageportfolio, der zukünftigen Entwicklung des Finanzmarktes und von den staatlichen Finanzierungskonditionen abhängen. Eine Garantie für Zuführungen in der geplanten Höhe ist zudem nicht vorgesehen, sodass im Ergebnis die Beitragszahlenden das Risiko tragen würden, wenn Erträge in der geplanten Höhe ausblieben.</p>
<p>Wie im Gesetzentwurf vorgesehen, sollte der Aufbau des Generationenkapitals mit Finanzmitteln des Bundes erfolgen und klar vom Einsatz der Beitragsmittel für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung getrennt werden. Insbesondere dürfen auch künftig keine Beitragsmittel in den Aufbau des Generationenkapitals fließen, schon, um dem Eindruck entgegenzutreten, dass die Auszahlung der Renten im Umlageverfahren durch risikoreiche Kapitalanlagen gefährdet wäre.</p>
<p>Nach den Vorausberechnungen findet der stärkste Anstieg des Beitragssatzes, der durch die geplante Verlängerung der Niveauhaltelinie zusätzlich verstärkt werden würde, bis zum Jahr 2035 statt. Die Entlastungswirkung für die Beitragszahlenden durch das geplante Generationenkapital würde allerdings erst im Jahr 2036 einsetzen. Im Zeitraum von 2028 bis 2035 würde der Beitragssatz mit den geplanten Maßnahmen um 1,1 Prozentpunkte stärker steigen als nach geltendem Recht. Ohne Zuführungen aus dem Generationenkapital in Höhe von 10 Milliarden Euro jährlich würde der Beitragssatz 2036 und 2037 weiter steigen und läge dann um insgesamt 1,3 Prozentpunkte höher.</p>
<p><a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw42-pa-arbeit-rentenpaket-1022606" rel="noopener" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>SV-Meldeportal: Übergangsphase beendet</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sv-meldeportal-uebergangsphase-beendet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Oct 2024 12:36:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69868</guid>

					<description><![CDATA[Am 04.10.2023 hat die neue Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ das langjährige Vorläuferprodukt „sv.net“ abgelöst. Dieses wurde – nach Ablauf der Übergangsphase – zum 30.06.2024 endgültig abgeschaltet. Seit dem 01.07.2024 steht somit als Ausfüllhilfe nur noch das neue SV-Meldeportal zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine komplette Neu-Entwicklung und eine reine Webanwendung, die ausschließlich mit einem Browser ausgeführt wird.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 04.10.2023 hat die neue Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ das langjährige Vorläuferprodukt „sv.net“ abgelöst. Dieses wurde – nach Ablauf der Übergangsphase – zum 30.06.2024 endgültig abgeschaltet. Seit dem 01.07.2024 steht somit als Ausfüllhilfe nur noch das neue SV-Meldeportal zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine komplette Neu-Entwicklung und eine reine Webanwendung, die ausschließlich mit einem Browser ausgeführt wird.</strong></p>
<p><strong>Zielgruppe</strong><br />
Das SV-Meldeportal soll vorrangig kleine Arbeitgeber bei der Erfüllung der Meldepflichten und dem Abruf von Bescheinigungen unterstützen. Aber auch mittelständische und große Unternehmen, Selbstständige, die öffentliche Verwaltung sowie Zahlstellen können das SV-Meldeportal nutzen.</p>
<p><strong>Design und Oberfläche</strong><br />
Die Benutzerschnittstelle der Ausfüllhilfe ist barrierefrei nach BITV 2.0 und auf Mehrsprachigkeit vorbereitet. Zur Nutzung von Endgeräten aller Art wie PC, Tablet oder Smartphone wurde die Bedienung auf ein responsives Design ausgerichtet, das sich automatisch an die Auflösung des genutzten Endgerätes anpasst.</p>
<p><strong>Registrierung der Benutzer</strong><br />
Die Nutzung des SV-Meldeportals ist nach einer umfassenden Registrierung in Verbindung mit einem ELSTER-Unternehmenszertifikats möglich, das auch für das Login genutzt wird.<br />
Im Zuge der Registrierung für ein ELSTER-Unternehmenskonto erhält das Unternehmen oder ein Selbstständiger ein oder ggf. mehrere Unternehmenszertifikate, die von einem Nutzer für die einmalige Registrierung und danach für jede Anmeldung auch am SV-Meldeportal genutzt werden können.<br />
Nutzungsgebühr<br />
Bei einer Registrierung bis zum 30.09.2024 ist die Nutzung des SV-Meldeportals in der Multi-Mandanten-Variante bis zum 31.12.2024 kostenfrei. Seit dem 01.10.2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt.<br />
Die Nutzungsgebühr wird bezogen auf zwei Anwendergruppen erhoben:</p>
<ul>
<li>Anwendergruppe 1 – Single-Mandant:<br />
Abgabe von Meldungen nur für eine Betriebsnummer = 36,00 Euro für die gesamte Laufzeit (1,00 Euro mtl.) netto.</li>
<li>Anwendergruppe 2 – Multi-Mandanten:<br />
Abgabe von Meldungen für mehrere Betriebsnummern = 99,00 Euro für die gesamte Laufzeit (2,75 Euro mtl.) netto.</li>
</ul>
<p>Die Nutzungsgebühr kann im Rahmen einer Überweisung oder über PayPal entrichtet werden.</p>
<p>Nutzer, die das SV-Meldeportal ausschließlich als Selbstständige im Rahmen des A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahrens nutzen, oder Nutzer, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung von Zahlstellennummern oder gesonderten Absendernummern nutzen, sind von der Nutzungsgebühr befreit.<br />
Alle Nutzer können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern austauschen.</p>
<p>Ein Wechsel von der Anwendergruppe 1 zur Anwendergruppe 2 ist durch eine kostenpflichtige Neu-Registrierung jederzeit möglich.<br />
Ein Wechsel von der Anwendergruppe 2 zur Anwendergruppe 1 ist erst nach Ende der Laufzeit möglich. Allerdings verlieren diese Nutzer den Zugriff auf den Onlinedatenspeicher aller weiteren Betriebsnummern („Mandate“).</p>
<p><strong>Weitere Informationen</strong><br />
Die Krankenkassen und die übrigen Sozialversicherungsträger werden die Arbeitgeber über die Änderungen zur Nutzung der Ausfüllhilfe auf dem Laufenden halten. Darüber hinaus können alle Informationen von der zentralen Plattform <a href="https://info.sv-meldeportal.de/" target="_blank" rel="noopener">www.sv-meldeportal.de </a>abgerufen werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>1 Stunde weniger Smartphone pro Tag für die mentale Gesundheit</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/1-stunde-weniger-smartphone-pro-tag-fuer-die-mentale-gesundheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Oct 2024 09:59:33 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69865</guid>

					<description><![CDATA[Fast vier Stunden schauen wir im Durchschnitt täglich auf unser Smartphone. Wer es schafft, diese Zeit um eine Stunde zu reduzieren, tut nicht nur seiner mentalen Gesundheit etwas Gutes, sondern arbeitet auch zufriedener und motivierter. Dies zeigt eine aktuelle Studie, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung berichtet.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fast vier Stunden schauen wir im Durchschnitt täglich auf unser Smartphone. Wer es schafft, diese Zeit um eine Stunde zu reduzieren, tut nicht nur seiner mentalen Gesundheit etwas Gutes, sondern arbeitet auch zufriedener und motivierter. Dies zeigt eine aktuelle Studie, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung berichtet.</strong></p>
<p>Für die Studie wurden 278 Personen in vier Gruppen eingeteilt:</p>
<ul>
<li>Die Smartphone-Gruppe reduzierte die private Nutzung ihres Smartphones um täglich eine Stunde.</li>
<li>Die Sportgruppe steigerte ihre tägliche körperliche Aktivität um 30 Minuten. D</li>
<li>Die Kombinationsgruppe folgte beiden Anweisungen.</li>
<li>Die Kontrollgruppe änderte in der Woche nichts an ihrem gewohnten Verhalten.</li>
</ul>
<p>Vor Beginn der Studie, direkt danach und zwei Wochen nach dem Ende des Experiments füllten alle Teilnehmenden mehrere Online-Fragebögen aus, die Auskunft über ihr Befinden gaben.</p>
<p>Dabei zeigte sich: In der Smartphone- und der Kombinationsgruppe nahm die Zufriedenheit bei der Arbeit, die Motivation, die Work-Life-Balance und die mentale Gesundheit deutlich zu. Außerdem war das Gefühl von Arbeitsüberlastung und Symptome problematischer Smartphone-Nutzung signifikant zurückgegangen. In allen drei Gruppen, die etwas an ihrem Verhalten änderten, nahmen darüber hinaus depressive Symptome ab.</p>
<p>Die Ergebnisse zeigen, dass schon ein wenig Umstellung täglich dazu beitragen kann, die mentale Gesundheit und die Work-Life-Balance zu verbessern, so Studienleiterin Dr. Julia Brailovskaia. Die Studie ist in der Fachzeitschrift Acta Psychologica erschienen.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/1-stunde-weniger-smartphone-pro-tag-fuer-die-mentale-gesundheit-30828" target="_blank" rel="noopener">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mini- und Midijobber: Neue Grenzwerte ab 2025</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mini-und-midijobber-neue-grenzwerte-ab-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Oct 2024 06:28:52 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69855</guid>

					<description><![CDATA[Mit der Anfang 2025 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Nachfolgend ein Überblick.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit der Anfang 2025 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Nachfolgend ein Überblick.</strong></p>
<p>Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. </p>
<p>Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. </p>
<p>Mit der zum 01.01.2025 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze daher von aktuell 538,00 Euro auf künftig 556,00 Euro monatlich (12,82 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 556,00 Euro). </p>
<p><strong>Hintergrund</strong><br />
Die zum 01.10.2022 eingeführte Neuregelung hat zur Folge, dass Minijobber in unveränderten Umfang zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird. In früheren Jahren hätte eine Anpassung möglicherweise einer Reduzierung der Arbeitszeit erfordert, um die Minijob-Grenze weiterhin einzuhalten. </p>
<p>Aber auch der andere Fall ist denkbar. Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze können bisher versicherungspflichtige Midijobber zu Minijobbern werden. Das ist dann der Fall, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt ab dem 01.01.2025 unverändert im Bereich von 538,01 bis 556,00 Euro liegt. </p>
<p><strong>Übergangsbereich</strong><br />
Einhergehend mit den beschriebenen Änderungen umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialversicherung: Abgabe auch 2025 bei 5,0 Prozent</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kuenstlersozialversicherung-abgabe-auch-2025-bei-50-prozent-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Oct 2024 07:58:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69851</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.</strong></p>
<p><strong>Was ist die Künstlersozialversicherung?</strong><br />
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.</p>
<p>Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Studenten: Krankenversicherung beachten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/studenten-krankenversicherung-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2024 10:26:31 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69841</guid>

					<description><![CDATA[Familienversicherung oder studentische Krankenversicherung? Gerade laufen die Einschreibungen bzw. Rückmeldungen zum Wintersemester 2024/2025 und dabei taucht auch immer wieder die Frage nach der Krankenversicherung auf. Der wesentliche Unterschied: Die Familienversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei, für die studentische Krankenversicherung müssen eigene Beiträge entrichtet werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Familienversicherung oder studentische Krankenversicherung? Gerade laufen die Einschreibungen bzw. Rückmeldungen zum Wintersemester 2024/2025 und dabei taucht auch immer wieder die Frage nach der Krankenversicherung auf. Der wesentliche Unterschied: Die Familienversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei, für die studentische Krankenversicherung müssen eigene Beiträge entrichtet werden.</strong></p>
<p>Grundsätzlich sind Studenten versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung. Diese greift in der Regel dann, wenn sie</p>
<ul>
<li>das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,</li>
<li>an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind und</li>
<li>keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vorliegt.</li>
</ul>
<p>Die Beiträge werden von den Studenten getragen und sind für alle gesetzlichen Krankenkassen weitestgehend gleich. Der Unterschied besteht lediglich in dem Anteil, der auf den Zusatzbeitrag einer Krankenkasse entfällt. In der Pflegeversicherung wirkt es sich zudem ggf. aus, ob bereits Kinder vorhanden sind.</p>
<p>Die studentische Krankenversicherung greift jedoch nur dann, wenn nicht zu viel nebenher gearbeitet wird. So gilt grundsätzlich eine wöchentliche Höchstgrenze von 20 Stunden. Ausnahmen davon sind möglich, etwa bei Jobs, die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden. Zusätzliche Stunden sind zudem abends, nachts oder am Wochenende drin, wenn eine Beschäftigung auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet ist.<br />
Außerdem wird die studentische Krankenversicherung erst dann relevant, wenn die Familienversicherung, zum Beispiel über einen gesetzlich Krankenversicherten Elternteil, nicht mehr möglich ist. Das ist der Fall, wenn ein Student das 25. Lebensjahr vollendet hat oder über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt. Letztere beträgt aktuell noch 505,00 Euro (2025 voraussichtlich: 535,00 Euro) im Monat. Stammt das Einkommen aus einem Minijob, sind es 538,00 Euro (2025: 556,00 Euro).</p>
<p>Anders sieht es bei privat krankenversicherten Personen aus. Tritt hier die Krankenversicherung als Student ein, können sich diese weiterhin privat versichern. Die entsprechende Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der studentischen Krankenversicherung geltend gemacht werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsrenten: Bessere Förderung beschlossen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/betriebsrenten-bessere-foerderung-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Sep 2024 13:31:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69829</guid>

					<description><![CDATA[Die betriebliche Altersversorgung soll weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Insgesamt möchte man die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente stärken und breiter verankern. Unter diesen Leitgedanken hat die Bundesregierung kürzlich das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die betriebliche Altersversorgung soll weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Insgesamt möchte man die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente stärken und breiter verankern. Unter diesen Leitgedanken hat die Bundesregierung kürzlich das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht.</strong></p>
<p>Derzeit haben rund 54 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit den neuen Regelungen geschlossen werden sollen. Entsprechend sieht der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen vor, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zu erleichtern:</p>
<ul>
<li>Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende, 2018 eingeführte Sozialpartnermodell wird weiter ausgebaut. Unternehmen und ihre Beschäftigten können künftig leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen. Damit wird besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren.</li>
<li>Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Förderung, die der Staat dazugibt, wenn Arbeitgeber diesen Beschäftigten eine Betriebsrente zusagen, wird verbessert. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (auf 2.718,00 Euro monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen.</li>
<li>Flexiblere Auszahlungsmodelle: Wer im Ruhestand weiterarbeitet, kann die Betriebsrente künftig auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.</li>
</ul>
<p>Ob und wann das neue Gesetz kommt, hängt vom Fortgang des parlamentarischen Verfahrens ab.</p>
<p><a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/zweites-betriebsrentenstaerkungsgesetz.html" target="_blank" rel="noopener">Weitere Informationen</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Voraussichtliche Rechengrößen 2025</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/rechengroessen-2022-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Sep 2024 11:51:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69826</guid>

					<description><![CDATA[Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2025. Hierbei zu beachten: Ab dem kommenden Jahr gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2025. Hierbei zu beachten: Ab dem kommenden Jahr gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen. </strong></p>
<p><strong>Beitragsbemessungsgrenzen</strong><br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 96.600,00 Euro (monatlich: 8.050,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 62.100,00 Euro (monatlich: 5.175,00 Euro) auf 66.150,00 Euro (monatlich: 5.512,50 Euro).</p>
<p><strong>Jahresarbeitsentgeltgrenze</strong><br />
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2024/2025 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2025 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2024 (= 69.300,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2025 (73.800,00 Euro bundesweit) überschreitet.</p>
<p><strong>Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze</strong><br />
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2025: 66.150,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.</p>
<p>Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.</p>
<p><strong>Mini- und Midijobber</strong><br />
Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.</p>
<p>Mit der zum 01.01.2025 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze somit von aktuell 538,00 Euro auf dann 556,00 Euro monatlich (12,82 Euro x 130 : 3 = 555,33 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 556,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beitragsnachweise: Fortführung der Rechtskreistrennung in 2025</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/beitragsnachweise-fortfuehrung-der-rechtskreistrennung-in-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Sep 2024 09:08:10 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69818</guid>

					<description><![CDATA[Ab dem  01.01.2025 gelten bundeseinheitliche Rechengrößen in den alten und neuen Bundesländern. Während die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 vereinbart haben, ergeben sich für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge keine Änderungen zum Jahreswechsel.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem  01.01.2025 gelten bundeseinheitliche Rechengrößen in den alten und neuen Bundesländern. Während die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 vereinbart haben, ergeben sich für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge keine Änderungen zum Jahreswechsel.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Aufgrund bestehender Verpflichtungen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken muss die unveränderte Fortführung der bestehenden Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 BVV (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden. </p>
<p>Dementsprechend sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus – wie bisher – getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abzugeben, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 01.01.2025 nachzuweisen sind.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Digitale Rentenübersicht: Erster Evaluationsbericht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/digitale-rentenuebersicht-erster-evaluationsbericht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Sep 2024 08:57:53 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69812</guid>

					<description><![CDATA[Die Digitale Rentenübersicht bietet allen Bürgern einen Überblick über ihre individuell erwartbare Vorsorgesituation im Alter aus den drei Säulen der Alterssicherung. Von Beginn an wurde das Online-Portal fortlaufend evaluiert und Nutzende befragt. Der erste Evaluationsbericht liegt jetzt vor.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Digitale Rentenübersicht bietet allen Bürgern einen Überblick über ihre individuell erwartbare Vorsorgesituation im Alter aus den drei Säulen der Alterssicherung. Von Beginn an wurde das Online-Portal fortlaufend evaluiert und Nutzende befragt. Der erste Evaluationsbericht liegt jetzt vor. </strong></p>
<p>Die Digitale Rentenübersicht verschafft allen Bürgern eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung. Das unter www.rentenuebersicht.de erreichbare Online-Portal kann somit eine gute Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um etwaige Lücken in der Altersversorgung frühzeitig erkennen und handeln zu können. Die Nutzung des Portals ist kostenlos.</p>
<p>Um festzustellen, ob die Digitale Rentenübersicht ihre Ziele erfüllt und den Bedürfnissen der Nutzer entspricht, wurde ein Evaluationsbericht bereits in der gesetzlichen Grundlage verankert. Der nun vorliegende Bericht enthält die Ergebnisse der Evaluation sowie daraus abgeleitete Empfehlungen.</p>
<p>Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:</p>
<ul>
<li>Die Vertrauenswürdigkeit des Online-Portals wird von den Nutzern als hoch angesehen.</li>
<li>Viele Bürger gaben an, dass sich ihr Kenntnisstand über die eigene Altersvorsorgeansprüche wesentlich verbessert hat.</li>
<li>Die Informationen zu den individuellen Ansprüchen aus den drei Säulen der Rentenversicherung werden als verständlich eingeschätzt.</li>
</ul>
<p>Die Nutzenden haben Wünsche an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) zur Weiterentwicklung der Digitalen Rentenübersicht gerichtet. Diese werden aktuell bewertet und geprüft.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Digitale-Rentenuebersicht/digitale-rentenuebersicht-evaluationsbericht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" rel="noopener" target="_blank">Evaluationsbericht zum Download</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kabinett beschließt rentenpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kabinett-beschliesst-rentenpolitische-massnahmen-der-wachstumsinitiative/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Sep 2024 08:39:03 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69807</guid>

					<description><![CDATA[Am 04.09.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Damit soll Arbeiten im Alter attraktiver werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 04.09.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Damit soll Arbeiten im Alter attraktiver werden.</strong></p>
<p><strong>Was wurde vom Kabinett beschlossen?</strong><br />
1. Einschränkung des sog. Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
Personen soll nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber werden, indem ihnen der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht wird.</p>
<p>2. Einführung eines &#8220;Sockelbetrags&#8221; bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes<br />
Die Anreize für Hinterbliebene, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen sollen erhöht werden, indem Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von aktuell 538,00 Euro im Monat („Sockelbetrag“) von der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden. Im Ergebnis bleibt damit eine Vollzeittätigkeit zum gesetzlichen Mindestlohn bei Bezug einer Hinterbliebenenrente regelmäßig anrechnungsfrei.</p>
<p>3. Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Renten­versicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter<br />
Arbeitgeber können zukünftig anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter zu entrichten sind, diese Beträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auszahlen. Damit soll für diese Personen ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, eine mehr als geringfügige Erwerbstätigkeit (weiter) auszuüben.</p>
<p>4. Einführung einer Rentenaufschubprämie<br />
Bei Aufschieben des Renteneintritts über die Regelaltersgrenze hinaus und nach Weiterarbeit im Rahmen einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr sollen Versicherte zukünftig anstelle der monatlichen Zuschläge eine Einmalzahlung – die so genannte Rentenaufschubprämie – in Anspruch nehmen können.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neues Angebot der Minijob-Zentrale: Der Minijob-Manager</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/neues-angebot-der-minijob-zentrale-der-minijob-manager/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Sep 2024 09:46:06 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69795</guid>

					<description><![CDATA[Mit dem Minijob-Manager, dem Online-Portal der Minijob- Zentrale, heißt es: Schluss mit Papierkram! Der Minijob- Manager soll die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und der Minijob-Zentrale vereinfachen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit dem Minijob-Manager, dem Online-Portal der Minijob- Zentrale, heißt es: Schluss mit Papierkram! Der Minijob- Manager soll die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und der Minijob-Zentrale vereinfachen.</strong> </p>
<p><strong>Sichere digitale Kommunikation und Transparenz </strong><br />
Arbeitgeber können den Minijob-Manager nutzen, um durch eine gesicherte Datenübertragung Nachrichten mit der Minijob- Zentrale auszutauschen oder Bescheinigungen anzufordern. Zudem können sie dort die angemeldeten und abgemeldeten Mitarbeiter einsehen. Hier werden Name, Versicherungsnummer, Personen- und Beitragsgruppe sowie Beginn und Ende der Beschäftigung abgebildet. </p>
<p>Für die elektronische Übermittlung von Beitragsnachweisen, Meldungen (An- und Abmeldung, Jahresmeldungen) ist der Minijob- Manager aber nicht vorgesehen. Eine Abrechnungssoftware oder maschinelle Ausfüllhilfe ersetzt er daher nicht.<br />
<strong><br />
Datenschutz und Sicherheit sind selbstverständlich </strong><br />
Der Minijob-Manager erfasst nur die Daten, die für die Nutzung der Services nötig sind. Zudem ist er entsprechend der Datenschutz- Grundverordnung zertifiziert und sorgt mit der Zwei- Faktor-Authentifizierung für zusätzliche Sicherheit.<br />
<strong><br />
Kostenlose Registrierung notwendig</strong><br />
Die Nutzung ist für Arbeitgeber kostenlos. In wenigen Schritten kann man sich für ein Benutzerkonto registrieren. Dieses kann dann von mehreren Mitarbeitern genutzt werden, um zum Beispiel das Postfach gemeinsam einsehen zu können. Mehrere Betriebsnummern können zurzeit leider noch nicht auf einem Benutzerkonto zusammengefasst werden. Auch muss aus technischen Gründen jede Betriebsnummer mit einer eigenen E-Mail-Adresse angemeldet werden. </p>
<p><a href="http://www.minijob-manager.de" rel="noopener" target="_blank">Zum Minijob-Manager</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/unfallversicherungs-weiterentwicklungsgesetz-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Aug 2024 08:19:04 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69793</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 28.08.2024 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen. Damit sollen Unbilligkeiten beseitigt, Schutzlücken geschlossen und die Verwaltung von Bürokratie entlastet werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundeskabinett hat am 28.08.2024 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen. Damit sollen Unbilligkeiten beseitigt, Schutzlücken geschlossen und die Verwaltung von Bürokratie entlastet werden.</strong></p>
<p><strong>Die Änderungen im Einzelnen:</strong></p>
<ul>
<li>Künftig sollen weitere Krisenhelferinnen und Krisenhelfer, die im Interesse unseres Landes tätig sind, einen erweiterten Versicherungsschutz für ihre Tätigkeit im Ausland erhalten, wie er für einzelne Krisenhelfergruppen bereits besteht. Dies soll zum Beispiel für Internationale Jugendfreiwilligendienstleistende gelten.</li>
<li>Bereits heute sind Eltern auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert, wenn sie ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen oder von dort abholen. Künftig werden auch andere umgangsberechtigte Personen bei diesen Wegen versichert, z. B. getrenntlebende Elternteile oder deren neue Lebenspartner.</li>
<li>Studierende genießen in Zukunft auch bei universitären Pflichtarbeiten außerhalb des räumlichen Bereichs der Hochschule den vollen Versicherungsschutz. Wenn etwa bestimmte Teile einer Abschlussarbeit an der Hochschule nicht möglich, aber als Teil der Prüfungsleistung notwendig und mit der Hochschule abgesprochen sind, gilt auch hier der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.</li>
<li>Schülerinnen und Schüler, die als Jungstudierende die Hochschule besuchen, fallen künftig unter den Versicherungsschutz – so wie alle anderen Studierenden auch.</li>
<li>Um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in den vergangenen Jahren gerecht zu werden, wird das Sterbegeld erhöht.</li>
<li>Mehr Datenaustausch – etwa zwischen Pflegekasse und Unfallversicherungsträgern bei der Feststellung eines Versicherungsfalls – soll in Zukunft für schnelle Leistungsgewährung sorgen. Die Abschaffung jährlicher Verwaltungs- und Verfahrenskostenberichte oder von Sonderregelungen etwa für Seeleute sollen außerdem zusätzliche Ressourcen in der gesetzlichen Unfallversicherung freisetzen.</li>
<li>Es wird ein bundeseinheitliches Verzeichnis aller Betriebsstätten aufgebaut und so für eine einheitliche und aktuelle Datenlage gesorgt. Das hilft sowohl der Unfallversicherung als auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder. So wird die Prävention zur Verhütung von Unfällen gestärkt und die Kontrollen effizienter ausgestaltet.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeber darf Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitgeber-darf-farbe-der-arbeitsschutzhose-vorschreiben-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Aug 2024 07:09:51 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69788</guid>

					<description><![CDATA[Ein Arbeitgeberin darf die Farbe einer Arbeitsschutzhose vorschreiben. Zu dieser Entscheidung gelangte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (AZ: 3 SLa 224/24).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Arbeitgeberin darf die Farbe einer Arbeitsschutzhose vorschreiben. Zu dieser Entscheidung gelangte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (AZ: 3 SLa 224/24).</strong></p>
<p>Im jetzt entschiedenen Fall war Kläger bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, seit dem 01.06.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.</p>
<p>Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Beklagte am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024.</p>
<p>Die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage blieb wie bereits bei dem Arbeitsgericht Solingen vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf erfolglos. Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. </p>
<p>Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen. </p>
<p>Überwiegende Gründe vermochte der Kläger, welcher die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftsätzlich noch im Termin vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Beklagten. </p>
<p>Die ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 29.02.2024 beendet.</p>
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		<title>Stress bei der Arbeit fördert Herzrhythmusstörungen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/stress-bei-der-arbeit-foerdert-herzrhythmusstoerungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Aug 2024 10:23:08 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69781</guid>

					<description><![CDATA[Arbeitsbedingter Stress, vor allem bei einem Ungleichgewicht zwischen Leistung und gerechter Entlohnung, erhöht stark das Risiko für Vorhofflimmern, eine der häufigsten Arten von Herzrhythmusstörungen. Das zeigt eine aktuelle Studie, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung berichtet.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitsbedingter Stress, vor allem bei einem Ungleichgewicht zwischen Leistung und gerechter Entlohnung, erhöht stark das Risiko für Vorhofflimmern, eine der häufigsten Arten von Herzrhythmusstörungen. Das zeigt eine aktuelle Studie, über die aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung berichtet.</strong></p>
<p>Herrscht im Beruf ein hoher Arbeitsdruck und ein Ungleichgewicht zwischen Einsatz und Belohnung in Form von Gehalt, Anerkennung oder Arbeitsplatzsicherheit, wirkt sich das stark auf die Gesundheit aus: Eine neue Studie zeigt, dass dies mit einem um 97 Prozent höheren Risiko für Vorhofflimmern einhergeht – verglichen mit Beschäftigten, die diesen Stressfaktoren nicht ausgesetzt sind.</p>
<p>Eine hohe Arbeitsbelastung allein erhöhte das Risiko für Vorhofflimmern um 83 Prozent, während ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Belohnung das Risiko um 44 Prozent steigerte. Die Studienergebnisse sind im Fachmagazin „Journal of the American Heart Association“ veröffentlicht.</p>
<p><strong>Bessere Arbeitsbedingungen reduzieren Stress</strong><br />
Die Forschenden halten es für wahrscheinlich, dass Maßnahmen am Arbeitsplatz zur Minderung von Stress auch das Risiko für Vorhofflimmern senken. Schon zuvor hatten Untersuchungen derselben Forschergruppe gezeigt, dass organisatorische Veränderungen wie ein langsameres Umsetzen großer Projekte, flexible Arbeitszeiten und regelmäßige Gespräche zwischen Führungskräften und Mitarbeitern zur Reduzierung von Stress am Arbeitsplatz beitrugen.</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/stress-bei-der-arbeit-foerdert-herzrhythmusstoerungen-30727" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Arbeitswelt: Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitswelt-entwurf-des-sgb-iii-modernisierungsgesetzes-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Aug 2024 13:01:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69779</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen. Hierüber berichtete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 19.08.2024 in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen. Hierüber berichtete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 19.08.2024 in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor, die sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Bundesagentur für Arbeit von Vorteil sind. So werden die Möglichkeiten für eine Beratung und für Gespräche per Videotelefonie erweitert. In den Agenturen für Arbeit wird der Vermittlungsprozess weiterentwickelt, Versicherungs- und Leistungsrecht werden vereinfacht und entlastet.</p>
<p>Der Entwurf sieht auch die Anpassung und den Ausbau von Förderinstrumenten und die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen im In- und Ausland vor.</p>
<p>Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen neuen Kooperationsplan ersetzt. Dieser setzt auf unbürokratische Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und ihren arbeitsuchenden Kundinnen und Kunden, auf Vertrauen in die Eigenbemühungen und auf Eigeninitiative. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, Jobangebote anzunehmen und an Maßnahmen teilzunehmen.</p>
<p>Die Beratung junger Menschen wird umfassender und nimmt gezielt typische in ihrem Umfeld liegende Herausforderungen mit in den Blick. Zudem wird die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger, wie sie etwa in Jugendberufsagenturen erfolgt, gestärkt. Durch einen höheren Zuschuss bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen von Praktika zur Berufsorientierung wird ein zusätzlicher Anreiz für mehr Mobilität gesetzt.</p>
<p><a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/sgb-iii-modernisierungsgesetz-entwurf-beschlossen.html" rel="noopener" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
<p><a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sgb-3-modernisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1" rel="noopener" target="_blank">Zum Gesetzentwurf</a></p>
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		<title>Erwerbstätige sind mit ihrer Arbeit zufrieden</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/erwerbstaetige-sind-mit-ihrer-arbeit-zufrieden-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Aug 2024 07:45:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69772</guid>

					<description><![CDATA[Der Mehrheit der Erwerbstätigen in Deutschland macht ihre Arbeit Freude. Für die meisten hat sie einen hohen Stellenwert und sie bringt ihnen Anerkennung. Das ergab eine repräsentative Befragung von rund 2.000 Erwerbstätigen im Auftrag der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Mehrheit der Erwerbstätigen in Deutschland macht ihre Arbeit Freude. Für die meisten hat sie einen hohen Stellenwert und sie bringt ihnen Anerkennung. Das ergab eine repräsentative Befragung von rund 2.000 Erwerbstätigen im Auftrag der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga).</strong> </p>
<p>Im Trendvergleich der Jahre 2016, 2019 und 2022 stiegen die Werte für Arbeitszufriedenheit in allen Kategorien kontinuierlich. Grund dafür könnte die soziale Unterstützung durch das Arbeitsumfeld sein. In der aktuellen Befragung stimmten fast 90 Prozent zumindest eher zu, von Kolleginnen und Kollegen unterstützt zu werden – deutlich mehr als noch drei Jahre zuvor.</p>
<p>Auch der Respekt untereinander hat im Vergleich zugenommen. Einfluss auf das soziale Klima und den Teamerfolg hat auch die interkulturelle Zusammensetzung einer Gruppe. Dafür ist eine Unternehmenskultur wichtig, die Vielfalt fördert sowie Werte und Normen eint. Mehr als 80 Prozent der Befragten stimmten der Aussage eher, überwiegend oder völlig zu, die Zusammenarbeit mit Menschen aus anderen Kulturen als bereichernd zu erleben. Insbesondere Führungskräfte schätzten die kulturelle Vielfalt als Erfolgsfaktor ein.<br />
<strong><br />
Homeoffice mittlerweile sehr verbreitet</strong><br />
Bereits vor dem Jahr 2020 gab es einen Trend zu mehr räumlicher und zeitlicher Flexibilität. Mit der Coronapandemie hat das Thema mobile Arbeit noch einmal deutlichen Auftrieb bekommen. Fast 30 Prozent mehr als noch bei der letzten Befragung drei Jahre zuvor gaben an, im Homeoffice oder mobil arbeiten zu können. Jüngere Erwerbstätige, Personen mit höherem Bildungsabschluss, Führungskräfte sowie bestimmte Branchen haben mehr Spielraum bei der Wahl ihres Arbeitsortes und der Arbeitszeit als andere Beschäftigte. </p>
<p>Allerdings sind es auch die Führungskräfte, die im Homeoffice häufiger Belastungen durch Technik sowie Entgrenzung durch ständige Erreichbarkeit wahrnehmen. Während sie einerseits von einer größeren Handlungs- und Entscheidungsfreiheit berichten, fühlen sie sich andererseits durch ihre Vorgesetzten stärker kontrolliert.</p>
<p><a href="https://www.iga-info.de/ueber-uns/presse/barometer-2022" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Körperkraft gesund einsetzen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/koerperkraft-gesund-einsetzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2024 09:42:37 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69767</guid>

					<description><![CDATA[Tätigkeiten, bei denen das Aufbringen hoher Kräfte erforderlich ist und die nicht im Sitzen ausgeführt werden können, zählen zu der Belastungsart "Ganzkörperkräfte". Um Gefährdungen durch die Ausübung von Ganzkörperkräften zu erkennen, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Leitmerkmalmethoden neu und weiterentwickelt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Tätigkeiten, bei denen das Aufbringen hoher Kräfte erforderlich ist und die nicht im Sitzen ausgeführt werden können, zählen zu der Belastungsart &#8220;Ganzkörperkräfte&#8221;. Um Gefährdungen durch die Ausübung von Ganzkörperkräften zu erkennen, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Leitmerkmalmethoden neu und weiterentwickelt. </strong></p>
<p>In der jetzt erschienenen <a href="https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/A114.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=7" rel="noopener" target="_blank">baua: Praxis &#8220;Ausübung von Ganzkörperkräften&#8221;</a> wird der betrieblichen Praxis die Leitmerkmalmethode für diese Belastungsart mit wichtigen Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt.</p>
<p>Bei der Belastungsart &#8220;Ganzkörperkräfte&#8221; werden meist große Muskelgruppen der Arme, des Rückens, der Beine und der Füße beteiligt. Mit der Leitmerkmalmethode wird die Wahrscheinlichkeit einer Überbeanspruchung bewertet. Dabei folgt die Ermittlung einer Beanspruchung nach dem bewährten Vorgehen des Leitmerkmalmethoden-Inventars: Nach einem Basis-Check und einem Einstiegsscreening erfolgt die Bestimmung der Dauer und weiterer Merkmale. So werden unter anderem die Höhe der Kraftausübungen, die Haltedauer sowie die Bewegungshäufigkeit ermittelt.</p>
<p>Ein weiteres Merkmal ist die Kraftaufwendung, bei der die Kraftverteilung zwischen Händen/Armen beurteilt wird. Ebenso werden die Körperhaltung, Ausführungsbedingungen sowie die Arbeitsorganisation und zeitliche Verteilung ermittelt. Im Anschluss erfolgen die Bewertung und Beurteilung der Ergebnisse. Abschließend sollten Gestaltungs- und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Für die Arbeit mit der Leitmerkmalmethode sind keine Spezialkenntnisse und aufwendige Messungen notwendig. Lediglich eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Arbeitsplätze wird vorausgesetzt. </p>
<p><a href="https://www.baua.de/DE/Services/Presse/Pressemitteilungen/2024/07/pm21-24" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Künstlersozialversicherung: Abgabe auch 2025 bei 5,0 Prozent</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kuenstlersozialversicherung-abgabe-auch-2025-bei-50-prozent/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Aug 2024 10:07:36 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69765</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.</strong></p>
<p><strong>Was ist die Künstlersozialversicherung?</strong><br />
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.</p>
<p>Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.</p>
<p><a href="https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Kuenstlersozialversicherung/kuenstlersozialversicherung.html" rel="noopener" target="_blank">Weitere Informationen</a></p>
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		<item>
		<title>Feiertagszuschläge:  Regelmäßiger Beschäftigungsort entscheidend</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/feiertagszuschlaege-regelmaessiger-beschaeftigungsort-entscheidend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Aug 2024 06:39:52 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69757</guid>

					<description><![CDATA[Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Zu dieser Entscheidung gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang August 2024.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Zu dieser Entscheidung gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang August 2024.</strong></p>
<p>Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen (BAG – AZ: 6 AZR 38/24).</p>
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		<item>
		<title>Berufliche Aus- und Weiterbildung: Anspruch zum 01.08.2024 ausgeweitet</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/berufliche-aus-und-weiterbildung-anspruch-zum-01-08-2024-ausgeweitet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Aug 2024 09:45:30 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69755</guid>

					<description><![CDATA[Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Die Bundesregierung will mehr Jugendliche in Ausbildung bringen und Arbeitskräfte für die Arbeit von morgen fit machen. Zum 01.08.2024 hat sie den Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung ausgeweitet.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Die Bundesregierung will mehr Jugendliche in Ausbildung bringen und Arbeitskräfte für die Arbeit von morgen fit machen. Zum 01.08.2024 hat sie den Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung ausgeweitet.</strong></p>
<p>Die Arbeitswelt ist im Wandel. In manchen Regionen verschwinden ganze Industriezweige und neue Unternehmen siedeln sich an. In vielen Betrieben halten neue Technologien Einzug. Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Beschäftigte und Auszubildende mit dem Weiterbildungsgesetz und der Ausbildungsgarantie sich fit zu machen, für die neuen Herausforderungen.</p>
<p>Ziel der Ausbildungsgarantie ist es, allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen. Wer jedoch trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz findet, hat seit Anfang 2024 Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen und Jobcenter können jungen Menschen – die etwa in Regionen wohnen, in denen es wenig Ausbildungsplätze gibt – eine außerbetriebliche Ausbildung anbieten.</p>
<p>Bisher konnten nur sozial benachteiligte und lernbeeinträchtigte Jugendliche sowie Ausbildungsabbrechende eine außerbetriebliche Ausbildung antreten. Die Bundesregierung weitet den Anspruch nun aus. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung findet bei einem Bildungsträger statt. Ziel ist jedoch, der Übergang in eine betriebliche Ausbildung. Sollte ein Wechsel klappen, sollen die Jugendlichen durch denselben Träger weiter betreut werden.</p>
<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/weiterbildungsgesetz-bundesrat-2173366" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung der Bundesregierung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unternehmen: Längere Elternzeiten wirken sich nicht nachteilig aus</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/unternehmen-laengere-elternzeiten-wirken-sich-nicht-nachteilig-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jul 2024 11:39:49 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69752</guid>

					<description><![CDATA[Eine Mitte Juli veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und des Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) zeigt: Mit der Ablösung des Erziehungsgeldes durch das Elterngeld verlängerten sich zunächst die Abwesenheiten von Müttern nach der Geburt des Kindes. Allerdings ergeben sich hierdurch auf Dauer keine negativen Effekte auf Beschäftigung, Löhne oder den Fortbestand der Betriebe.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine Mitte Juli veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und des Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) zeigt: Mit der Ablösung des Erziehungsgeldes durch das Elterngeld verlängerten sich zunächst die Abwesenheiten von Müttern nach der Geburt des Kindes. Allerdings ergeben sich hierdurch auf Dauer keine negativen Effekte auf Beschäftigung, Löhne oder den Fortbestand der Betriebe.   </strong></p>
<p>Während unter den Regelungen des Erziehungsgeldes etwa 40 Prozent der Mütter innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt in den Betrieb zurückkehrten, waren es unter den Regelungen des Elterngeldes nur 20 Prozent. In diesem Zeitraum ging infolge der längeren Abwesenheit der Mütter die Gesamtanzahl der Beschäftigten im Betrieb um drei Prozent zurück. Kurzfristige Beschäftigungslücken blieben aber ohne negative langfristige Konsequenzen wie dauerhaft niedrigere Beschäftigung oder häufigere Betriebsschließungen.</p>
<p>Etwa ein Drittel aller Mütter wurden von Betrieben durch Neueinstellungen in den Monaten vor der Geburt ersetzt. Der Anstieg an Neueinstellungen war dabei größer, wenn nur wenige andere Beschäftigte im Betrieb den gleichen Beruf ausübten und somit die Arbeit der Mütter teilweise übernehmen konnten. In den Monaten vor dem Geburtstermin stellten Betriebe vermehrt Personen mit ähnlichen demografischen Merkmalen wie die werdenden Mütter ein, also insbesondere jüngere Frauen. Jene Neueingestellten, die als Vertretung für die anstehenden Elternzeiten in den Betrieb eintraten, hatten im Schnitt die gleiche Wahrscheinlichkeit, länger als 12 Monate im Betrieb zu bleiben wie andere Neueingestellte. </p>
<p>Die längere Erwerbsunterbrechung wirkte sich darüber hinaus auch nicht negativ auf die Erwerbsverläufe der Mütter aus. Ab dem Ende der maximalen Bezugszeit des Elterngeldes waren die Anteile der Mütter, die zu ihrem früheren Betrieb zurückgekehrt sind, sehr ähnlich wie vor der Einführung des Elterngeldes. Zudem hatte dessen Einführung keine negativen Konsequenzen für die Beschäftigungsaussichten junger Frauen. In den Betrieben veränderten sich weder die Anzahl an Neueinstellungen, der Anteil an jungen Frauen an den Neueingestellten noch die Löhne von jungen Frauen bei ihrer Anstellung. </p>
<p><a href="https://www.iab-forum.de/laengere-elternzeiten-haben-langfristig-keine-negativen-auswirkungen-auf-die-betriebe/" rel="noopener" target="_blank">Zur Studie</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erreichbar für den Job: Nur ein Drittel schaltet im Urlaub komplett ab</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/erreichbar-fuer-den-job-nur-ein-drittel-schaltet-im-urlaub-komplett-ab-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 07:44:43 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69744</guid>

					<description><![CDATA[Mails checken am Pool, Videocall aus dem Hotelzimmer, Telefonieren auf dem Campingplatz – zwei Drittel (66 Prozent) der Berufstätigen, die in diesem Jahr einen Sommerurlaub geplant haben, sind währenddessen auch beruflich erreichbar. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.005 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 357 Berufstätige.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mails checken am Pool, Videocall aus dem Hotelzimmer, Telefonieren auf dem Campingplatz – zwei Drittel (66 Prozent) der Berufstätigen, die in diesem Jahr einen Sommerurlaub geplant haben, sind währenddessen auch beruflich erreichbar. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.005 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 357 Berufstätige.</strong></p>
<p>Allen voran Ältere bleiben auch im Urlaub dienstlich aktiv: Unter den 50- bis 64-jährigen Erwerbstätigen sind 73 Prozent im Sommerurlaub beruflich erreichbar, unter den 16- bis 29-jährigen Berufstätigen ist es hingegen nur die Hälfte (51 Prozent). Demgegenüber will insgesamt ein knappes Drittel (31 Prozent) der Berufstätigen komplett abschalten und im diesjährigen Sommerurlaub nicht auf dienstliche Anfragen reagieren. </p>
<p>Bei den allermeisten sind demnach tatsächliche oder vermutete Erwartungen anderer ein Grund für die Erreichbarkeit: Über die Hälfte (59 Prozent) gibt an, erreichbar zu sein, weil Vorgesetzte dies erwarten. 51 Prozent sagen, ihre Kolleginnen und Kollegen erwarten es von ihnen, 46 Prozent sehen diesen Anspruch bei Kundinnen und Kunden. Ein Viertel (25 Prozent) geht davon aus, dass Geschäftspartner Erreichbarkeit erwarten. 13 Prozent sind überzeugt, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter es von ihnen erwarten. Nur 15 Prozent sagen, dass sie im Sommerurlaub von sich aus erreichbar sein möchten.</p>
<p>Meistens sind es ein Anruf oder eine Kurznachricht, die den Urlaub unterbrechen: Jeweils rund zwei Drittel (65 Prozent) der Berufstätigen sind telefonisch beziehungsweise per Kurznachrichten wie SMS oder WhatsApp erreichbar. 29 Prozent lesen oder beantworten dienstliche Mails. Knapp ein Viertel (23 Prozent) ist per Videocall etwa über Facetime oder Zoom erreichbar, 11 Prozent über Kollaborationstools wie Microsoft Teams oder Slack.</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Erreichbar-fuer-Job-Drittel-schaltet-Urlaub-komplett-ab" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsweg: Pendeln mit dem Fahrrad fördert die Gesundheit</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitsweg-pendeln-mit-dem-fahrrad-foerdert-die-gesundheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2024 07:48:38 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69739</guid>

					<description><![CDATA[Aktives Pendeln zur Arbeit senkt die Gefahr für körperliche und psychische Erkrankungen. Besonders stark sind die gesundheitlichen Vorteile beim Radfahren, stellt ein Forschungsteam in dem Fachmagazin „BMJ Public Health“ fest. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktives Pendeln zur Arbeit senkt die Gefahr für körperliche und psychische Erkrankungen. Besonders stark sind die gesundheitlichen Vorteile beim Radfahren, stellt ein Forschungsteam in dem Fachmagazin „BMJ Public Health“ fest. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Bei Menschen, die mit dem Rad zur Arbeit fuhren, war die allgemeine Sterblichkeitsrate um 47 Prozent geringer als bei Menschen, die mit dem Auto pendelten. Außerdem war ihr Risiko für eine Krankenhauseinweisung um 10 Prozent niedriger. Auch auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen schien sich das aktive Pendeln auszuwirken: Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fuhr, benötigte zu 30 Prozent seltener ein Medikament zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und hatte eine um 24 Prozent geringere Wahrscheinlichkeit, deswegen ins Krankenhaus eingewiesen zu werden.</p>
<p><strong>Radfahren halbiert das Krebs-Risiko</strong><br />
Das Risiko, an Krebs zu sterben, war beim Pendeln mit dem Fahrrad etwa um die Hälfte geringer, und Verschreibungen von Medikamenten gegen psychische Probleme waren um ein Fünftel seltener. Einziger Nachteil: Menschen, die mit dem Fahrrad zur Arbeit fuhren, wurden doppelt so häufig nach einem Verkehrsunfall ins Krankenhaus eingeliefert wie inaktive Pendler.</p>
<p>Zu Fuß zur Arbeit zu gehen hat ebenfalls Vorteile für die Gesundheit, wenn auch weniger ausgeprägt: Das Risiko für Krankenhauseinweisungen war um etwa 10 Prozent niedriger als bei inaktivem Pendeln, und auch die Wahrscheinlichkeit für Verschreibungen von Medikamenten zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und psychischen Problemen war niedriger.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mobbing: Neues Merkblatt klärt auf</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mobbing-neues-merkblatt-klaert-auf-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Jul 2024 08:00:39 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69734</guid>

					<description><![CDATA[Belästigungen, Ausgrenzungen, Schikanen – Mobbing am Arbeitsplatz hat viele Gesichter. Für Betroffene ist diese Situation ein Albtraum. Der Arbeitsalltag wird zur Tortur, das Privatleben und die Gesundheit leiden. Das Merkblatt „Fair geht vor!“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) hilft, Mobbing im Betrieb zu erkennen und ihm vorzubeugen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Belästigungen, Ausgrenzungen, Schikanen – Mobbing am Arbeitsplatz hat viele Gesichter. Für Betroffene ist diese Situation ein Albtraum. Der Arbeitsalltag wird zur Tortur, das Privatleben und die Gesundheit leiden. Das Merkblatt „Fair geht vor!“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) hilft, Mobbing im Betrieb zu erkennen und ihm vorzubeugen.</strong></p>
<p>Laut einer Studie der International Labour Organization haben fast 18 Prozent der Befragten im Lauf ihres Arbeitslebens bereits psychische Gewalt oder Mobbing erlebt. Die Betroffenen leiden an Kopfschmerzen und Magen-Darm-Erkrankungen, der Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch nimmt zu, sogar Depressionen und Persönlichkeitsstörungen treten auf.</p>
<p>Auch Unternehmen stellt das Thema vor Herausforderungen: Fehlzeiten, geringere Motivation der Beschäftigten, Verschlechterung des Betriebsklimas, Produktionsfehler und Qualitätsmängel – das wirkt sich negativ auf den Betrieb und auf die Arbeitssicherheit aus. Unternehmen müssen daher präventiv handeln, um soziale Konflikte schnell zu erkennen und zu lösen. Hier setzt das Merkblatt „Fair geht vor! Mobbing im Betrieb – Ursachen, Folgen und Handlungsmöglichkeiten“ (A 035) der BG RCI an. </p>
<p>In der Publikation finden sich praktische Handlungshilfen und Präventionsmaßnahmen. Ein Selbstcheck für Führungskräfte und ein Stimmungscheck für Beschäftigte helfen, die eigene Situation einzuschätzen und Mobbing frühzeitig entgegenzuwirken. Außerdem gibt das Merkblatt Tipps für den Ablauf eines Klärungsgesprächs und enthält eine Adressliste mit Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.</p>
<p><a href="https://downloadcenter.bgrci.de/resource/downloadcenter/downloads/A035_Gesamtdokument.pdf" target="_blank" rel="noopener">Zum Merkblatt</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Ü45-Onlinecheck: Selbsttest für die eigene Gesundheit</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/ue45-onlinecheck-selbsttest-fuer-die-eigene-gesundheit-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2024 12:20:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69721</guid>

					<description><![CDATA[Ob jemand einen Präventions- oder Rehabilitationsbedarf hat, lässt sich nun bequem online einschätzen. Die Deutsche Rentenversicherung hat einen Selbsttest für die eigene Gesundheit entwickelt. Dieser richtet sich an Personen ab 45 Jahren und steht im Internet-Angebot für die Versicherten zur Verfügung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ob jemand einen Präventions- oder Rehabilitationsbedarf hat, lässt sich nun bequem online einschätzen. Die Deutsche Rentenversicherung hat einen Selbsttest für die eigene Gesundheit entwickelt. Dieser richtet sich an Personen ab 45 Jahren und steht im Internet-Angebot für die Versicherten zur Verfügung.</strong></p>
<p>Bei dem Ü45-Onlinecheck beantworten die Versicherten sieben Fragen zu ihrer Gesundheit und Belastungen in Alltag und Beruf. Daraus lässt sich dann schließen, ob ggf. ein Bedarf an Präventions- und Rehabilitationsleistungen besteht. Entsprechend differenziert die Rückmeldung in „Bedarf“ und „kein Bedarf“ an Teilhabeleistungen und unterscheidet hierbei sechs verschiedene Ergebnisse. Somit haben die Befragten sofort nach dem Ausfüllen eine individuelle Einschätzung und ggf. eine Empfehlung für eine Teilhabeleistung der Deutschen Rentenversicherung bzw. Präventionsleistung der Krankenkassen.</p>
<p>Hat der Test die Empfehlung für eine Rehabilitationsleistung oder eine Präventionsleistung ergeben, können die Teilnehmer am Ende gleich einen entsprechenden Antrag stellen. Zudem lassen sich Fragen zum Testergebnis über die Hotline des sozialmedizinischen Kompetenzteams klären.</p>
<p>Der Ü45-Onlinecheck leitet sich aus dem sogenannten Flexirentengesetz ab. Ganz wichtig: Die eingegebenen Daten bleiben anonym und werden nicht an die Rentenversicherung übertragen.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Praevention/ue45_check/ue45-check.html" target="_blank" rel="noopener">Zum Ü45-Onlinecheck</a></p>
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		<item>
		<title>Wiedereingliederung: Keine Erstattung von Fahrtkosten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/wiedereingliederung-keine-erstattung-von-fahrtkosten-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jul 2024 12:22:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69716</guid>

					<description><![CDATA[Befinden sich Arbeitnehmer in einer stufenweisen Wiedereingliederung, so haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte. Solche Aufwände zählen nicht zu den Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil festgestellt (AZ: B 1 KR 7/23 R).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Befinden sich Arbeitnehmer in einer stufenweisen Wiedereingliederung, so haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte. Solche Aufwände zählen nicht zu den Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil festgestellt (AZ: B 1 KR 7/23 R).</strong></p>
<p>In dem Fall war ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Im Rahmen eines abgestimmten Wiedereingliederungsplan erschien er dann im Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederung an zehn Arbeitstagen an seinem Arbeitsplatz. Er verlangte für diese Zeit von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Fahrten zur Arbeit.</p>
<p>Die obersten Sozialrichter bestätigten nun die Rechtsauffassung der Krankenkasse, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz während der stufenweisen Wiedereingliederung hatte. Ein solcher käme allenfalls im Zusammenhang der Fahrten mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Betracht. Die stufenweise Wiedereingliederung hingegen sei aber keine Leistung zur medizinischen Reha. Sie bezwecke lediglich die Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Versicherter in das Erwerbsleben.</p>
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		<title>Zentrale Stammdatendatei für Arbeitgeber</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/zentrale-stammdatendatei-fuer-arbeitgeber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jul 2024 14:50:12 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69694</guid>

					<description><![CDATA[Seit dem 01.07.2024 können Arbeitgeber alle für das Meldeverfahren notwendigen Stammdaten über eine Datei abrufen. Diese Variante der sogenannten Beitragssatzdatei wird im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes bei der ITSG geführt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Seit dem 01.07.2024 können Arbeitgeber alle für das Meldeverfahren notwendigen Stammdaten über eine Datei abrufen. Diese Variante der sogenannten Beitragssatzdatei wird im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes bei der ITSG geführt.</strong></p>
<p>In der Datei geht es um Daten zur Durchführung der Melde-, Beitrags-, Bescheinigungs- und Antragsverfahren. Konkret sind das zum Beispiel die Betriebsnummern der Sozialversicherungsträger, aktuelle und historische Beitragssätze sowie Beitragsbemessungsgrenzen. Nicht dazu gehören jedoch personenbezogene Daten.</p>
<p>Um Ungenauigkeiten und Fehler zu vermeiden, werden die Daten tagesaktuell zur Verfügung gestellt. Für zurückliegende Zeiträume ist zudem von großem Nutzen, dass die enthaltenen Angaben auch für die vergangenen sechs Jahre vorgehalten werden. Die Datei steht im Internetangebot der ITSG für alle Stellen, die einen gesetzlichen Auftrag zur Teilnahme haben, frei zum Abruf zur Verfügung. Der Download umfasst immer eine Gesamtlieferung.</p>
<p>Der automatisierte Abruf der aktuellen Stammdaten ist zunächst optional und wird ab dem 01.01.2025 zum Standard. Dann müssen die für die Abrechnung notwendigen Daten, die zum Beispiel die Entgeltabrechnungsprogramme nutzen, aus dieser Datei stammen. Die Daten müssen vor jeder Echtabrechnung aktualisiert werden. Zeiterfassungssysteme und auch die elektronische Ausfüllhilfe sind von der verpflichtenden Nutzung ausgenommen. Denn damit wird keine Entgeltabrechnung im eigentlichen Sinne vorgenommen.</p>
<p><a href="https://download.gkv-ag.de" target="_blank" rel="noopener">Zum Download-Bereich der ITSG</a></p>
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			</item>
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		<title>Lohnpfändung: Höhere Freigrenzen gelten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/lohnpfaendung-hoehere-freigrenzen-seit-01-07-2024/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jul 2024 06:59:47 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69687</guid>

					<description><![CDATA[Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind zum 01.07.2024 angestiegen. Arbeitnehmer, deren Einkommen gepfändet wird, können daher nun möglicherweise mehr Geld davon behalten. Geregelt wird das Ganze in der (berichtigten) Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind zum 01.07.2024 angestiegen. Arbeitnehmer, deren Einkommen gepfändet werden, können daher nun möglicherweise mehr Geld davon behalten. Geregelt wird das Ganze in der (berichtigten) Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024.</strong></p>
<p>Die Pfändungsfreigrenzen sollen das Existenzminimum von Schuldnern sicherstellen. Gleichfalls gilt es dafür Sorge zu tragen, dass diese ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können. Sofern das Arbeitseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leisten muss.</p>
<p>Seit dem 01.07.2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro (bisher 1.402,28 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 561,43 Euro (bisher 527,76 Euro) für die erste und jeweils weitere 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die sich so ergebenden Werte finden sich in den als Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 abgedruckten Tabellen. Dabei wurden entsprechende Rundungsvorschriften berücksichtigt. Laut Tabelle verbleibt demnach einer Person ohne Unterhaltsverpflichtung seit dem 01.07.2024 ein unpfändbarer Nettolohn von monatlich bis zu 1.499,99 Euro (bisher 1.409,99 Euro). Hat jemand, dessen Einkommen gepfändet wird, Unterhaltsverpflichtungen, ergeben sich höhere Beträge. Maximal bleiben danach monatlich bis zu 3.309,99 Euro (bisher 3.109,99 Euro) pfändungsfrei, und zwar bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 5 und mehr Personen.</p>
<p>Übrigens: Die ursprünglich veröffentlichte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 160 vom 16.05.2024) enthielt zum Teil falsche Werte. In der Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 165a vom 24.05.2024) finden sich u. a. die gültigen Tabellen aus dem Anhang.</p>
<p><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/165a/VO" target="_blank" rel="noopener">Zur Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsrat: Kleineres Gremium ist möglich</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/betriebsrat-kleineres-gremium-ist-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jun 2024 12:24:46 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69682</guid>

					<description><![CDATA[Gibt es bei einer Betriebsratswahl weniger Bewerber als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Eine entsprechend ordnungsgemäß durchgeführte Wahl ist zumindest nicht allein deshalb nichtig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem Urteil festgestellt (AZ: 7 ABR 26/23).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gibt es bei einer Betriebsratswahl weniger Bewerber als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Eine entsprechend ordnungsgemäß durchgeführte Wahl ist zumindest nicht allein deshalb nichtig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem Urteil festgestellt (AZ: 7 ABR 26/23).</strong></p>
<p>In dem Fall gab es bei einem Arbeitgeber in der Regel 170 Beschäftigte. Dementsprechend wäre hier ein Betriebsrat, bestehend aus sieben Mitgliedern, gesetzlich vorgesehen. Konkret war es jedoch so, dass bei der Betriebsratswahl im Jahr 2022 nur drei Arbeitnehmer dafür kandidierten. In der Folge wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Der Arbeitgeber hielt diese Wahl für nichtig und wandte sich an das Arbeitsgericht.</p>
<p>In letzter Instanz entschieden nun die obersten deutschen Arbeitsrichter, dass die Wahl gültig war. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt aus dem im Betriebsverfassungsgesetz ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kurzarbeitergeld: Anerkennungsbescheid allein reicht nicht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kurzarbeitergeld-anerkennungsbescheid-allein-reicht-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jun 2024 08:50:21 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69673</guid>

					<description><![CDATA[Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld und die Erstattung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge sind rechtzeitige Anträge für die jeweiligen Arbeitnehmer nötig. Ein genereller Anerkennungsbescheid durch die Agentur für Arbeit, dass ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, reicht insoweit nicht aus. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil klargestellt (AZ: B 11 AL 1/23 R).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld und die Erstattung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge sind rechtzeitige Anträge für die jeweiligen Arbeitnehmer nötig. Ein genereller Anerkennungsbescheid durch die Agentur für Arbeit, dass ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, reicht insoweit nicht aus. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil klargestellt (AZ: B 11 AL 1/23 R).</strong></p>
<p>In dem Fall hatte ein Arbeitgeber für die Monate Mai und Juli 2020 für den gesamten Betrieb Kurzarbeit festgesetzt und bei der Agentur für Arbeit angezeigt. Diese stellte im Anerkennungsbescheid sowohl das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls als auch der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld fest und ergänzte, dass das konkrete Kurzarbeitergeld innerhalb von drei Monaten nach dem Monat des Ausfalls für die betroffenen Arbeitnehmer beantragt werden müsse. Die insoweit fristgemäß eingegangenen Anträge wurden auch entsprechend bewilligt. Hingegen wurden für denselben Zeitraum erst im April 2021 gestellte Anträge für weitere Arbeitnehmer abgelehnt, da sie verspätet gestellt worden seien.</p>
<p>Diese Ablehnung wurde nun durch das Bundessozialgericht bestätigt. Aus dem Anerkennungsbescheid allein könne der Arbeitgeber noch keine Rechte für die nachgemeldeten Arbeitnehmer ableiten. Darin werde lediglich eine Feststellung im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen getroffen. Für die konkrete Geldleistung sei ein Antrag für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen. Um den Anspruch dem einzelnen Arbeitnehmer zuordnen und die persönlichen Voraussetzungen prüfen zu können, bedürfe es solcher Angaben, die die Identifizierung der betroffenen Arbeitnehmer und des Leistungsmonats ermöglichen.</p>
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		<item>
		<title>Unbedenklichkeitsbescheinigung: Ab 01.07.2024 über SV-Meldeportal</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/unbedenklichkeitsbescheinigung-ab-01-07-2024-ueber-sv-meldeportal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jun 2024 07:01:13 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69669</guid>

					<description><![CDATA[Arbeitgeber können Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab dem 01.07.2024 auch über das SV-Meldeportal anfordern. Diese und weitere neue Funktionen stehen dort dann zur Verfügung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitgeber können Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab dem 01.07.2024 auch über das SV-Meldeportal anfordern. Diese und weitere neue Funktionen stehen dort dann zur Verfügung.</strong></p>
<p>Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind zum Beispiel erforderlich, wenn man an Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen teilnehmen möchte. Sie dokumentieren, wie viele versicherte Beschäftige jemand hat und ob die Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig entrichtet wurden. Die jeweiligen Einzugsstellen, also die Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale, stellen diese Bescheinigungen aus. Nimmt man z. B. häufiger an Ausschreibungsverfahren teil, kann man diese Bescheinigungen auch über das Meldeportal abonnieren, also dann regelmäßig erhalten.</p>
<p>Neu ist auch, dass nun der elektronische Abruf einer zuständigen Krankenkasse möglich ist. Dabei geht es um die Abfrage der aktuellen Krankenkassenmitgliedschaft beim GKV-Spitzenverband in elektronischer Form, etwa durch Arbeitgeber oder Zahlstellen. So bekommen sie diese für die Entgeltabrechnung wichtige Information.</p>
<p>Das SV-Meldeportal ist bereits seit Oktober 2023 in Betrieb und ersetzt die bisherige Ausfüllhilfe sv.net. Insbesondere kleinere Betriebe können darüber den elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern erledigen. Das Portal steht aber auch anderen, wie etwa Selbstständigen oder Zahlstellen zur Verfügung. Wer noch nicht teilnimmt, sollte sich beeilen, denn die Nutzung des SV-Meldeportals ist im Jahr 2024 kostenfrei, wenn man sich noch bis zum 30.06.2024 dort registriert. Ab 2025 bzw. bei Registrierung ab dem 01.07.2024 wird eine Nutzungsgebühr fällig.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hochwasserkatastrophe: Minijob-Zentrale stundet Beiträge</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/hochwasserkatastrophe-minijob-zentrale-stundet-beitraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2024 13:02:33 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69665</guid>

					<description><![CDATA[Minijob-Arbeitgeber, die von der jüngsten Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können eine Stundung der Beiträge beantragen. Hält man sich an die Regeln, lassen sich diese ohne negative Konsequenzen aufschieben und später zahlen. Darauf weist die Minijob-Zentrale auf ihrer Webseite hin.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Minijob-Arbeitgeber, die von der jüngsten Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können eine Stundung der Beiträge beantragen. Hält man sich an die Regeln, lassen sich diese ohne negative Konsequenzen aufschieben und später zahlen. Darauf weist die Minijob-Zentrale auf ihrer Webseite hin.</strong></p>
<p>Im Mai 2024 sind durch starke Regenfälle mit Überschwemmungen und Hochwasser in vielen Landesteilen umfangreiche Sachschäden entstanden. Um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen, wird denjenigen Arbeitgebern, die infolge dieser Katastrophe ihre Beiträge an die Minijob-Zentrale aktuell nicht entrichten können, im Rahmen von Beitragsstundungen unbürokratisch und schnell Hilfe angeboten. Das bedeutet, dass Betroffene ihre Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt entrichten können.<br />
In dem Antrag auf Stundung muss man angeben, in nicht unerheblichem Maße von den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai 2024 betroffen zu sein. Ferner, dass das Unternehmen angesichts von Umsatz- und Gewinneinbrüchen in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten und in der Folge momentan nicht in der Lage ist, seinen Beitragszahlungsverpflichtungen nachzukommen.</p>
<p>Die Stundung kann für die aktuell rückständigen Beiträge sowie die laufenden Beiträge bis einschließlich Beitragsmonat September 2024 beantragt werden. Zudem ist es möglich, bereits bestehende Raten- und Tilgungsvereinbarungen anzupassen oder zu ermäßigen. Wurden für den Beitragsmonat Mai 2024 bereits Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben, kann insoweit ggf. ein Erlass aufgrund des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses beantragt werden.</p>
<p>Betroffene Unternehmen wenden sich an die Minijob-Zentrale. Dies gelingt am schnellsten über das eigens eingerichtete Online-Kontaktformular.</p>
<p><a href="https://www.minijob-zentrale.de/DE/_aktuelles/detailseite.html?nn=0c03fc23-abf3-43c8-b57f-9488bd794a03" target="_blank" rel="noopener">Weitere Informationen</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Teilzeitbeschäftigung: Auf Rekordniveau</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/teilzeitbeschaeftigung-auf-rekordniveau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jun 2024 08:56:57 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69658</guid>

					<description><![CDATA[Die Teilzeitquote lag im ersten Quartal 2024 bei 39,1 Prozent, eine Steigerung um 0,3 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahresquartal. „Die Vollzeitbeschäftigung ist dagegen erstmals seit Corona gesunken“, berichtet Enzo Weber, Leiter des IAB-Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Teilzeitquote lag im ersten Quartal 2024 bei 39,1 Prozent, eine Steigerung um 0,3 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahresquartal. „Die Vollzeitbeschäftigung ist dagegen erstmals seit Corona gesunken“, berichtet Enzo Weber, Leiter des IAB-Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“. </strong></p>
<p>„Noch nie lag die Teilzeitquote in einem ersten Quartal so hoch wie jetzt“, so Weber weiter. Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten ist um 1,2 Prozent gestiegen, die der Vollzeitbeschäftigten um 0,1 Prozent leicht gesunken. „Das liegt auch an der schwachen Entwicklung in der vollzeitdominierten Industrie und Bauwirtschaft“, so Weber weiter.</p>
<p>4,45 Millionen Beschäftigte gingen im ersten Quartal 2024 einer Nebentätigkeit nach, 2,2 Prozent mehr als im Vorjahresquartal. Damit folgt die Entwicklung erneut dem langfristigen Aufwärtstrend von vor der Pandemie, die Zahl der Mehrfachbeschäftigten liegt mittlerweile um knapp 540.000 über Vorkrisenniveau.</p>
<p>Die Arbeitszeit je erwerbstätiger Person sank gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,8 Prozent auf 344,5 Stunden. Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Vergleich zum Vorjahresquartal um 0,28 Prozent und lag im ersten Quartal 2024 bei 45,8 Millionen Personen. „Jeder einzelne hat außer in der Covid-19-Pandemie noch nie so wenig gearbeitet, aber alle gemeinsam noch nie so viel“, ordnet Weber ein. Die Stundenproduktivität ist im ersten Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,4 Prozent gesunken.</p>
<p>Durchschnittlich 2,9 bezahlte und 4,4 unbezahlte Überstunden leisteten Arbeitnehmende im ersten Quartal 2024. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahresquartal einem Rückgang von 0,4 bzw. 0,1 Stunden.</p>
<p>Das Arbeitsvolumen ist gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,6 Prozent auf 15,8 Milliarden Stunden gesunken. Im ersten Quartal 2019, vor der Covid-19-Pandemie, lag es leicht darüber, bei 15,9 Milliarden Stunden. Saison- und kalenderbereinigt zeigt sich eine Zunahme um 0,7 Prozent gegenüber dem Vorquartal.</p>
<p><a href="https://iab.de/teilzeitbeschaeftigung-liegt-auf-rekordniveau/" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<item>
		<title>Desk Sharing: So wird der geteilte Schreibtisch zum Erfolg</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/desk-sharing-so-wird-der-geteilte-schreibtisch-zum-erfolg-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 06:20:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69653</guid>

					<description><![CDATA[Spätestens seit der Corona-Pandemie sind starre Bürokonzepte vielerorts passé und flexible Arbeitsmodelle auf dem Vormarsch. Beim Desk Sharing beispielsweise verfügen Beschäftigte nicht mehr über einen festen Platz im Büro, sondern wählen jeden Tag einen neuen. Ob der Büro-Reigen gelingt, hängt von der richtigen Planung und Umsetzung ab, zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) unter knapp 2.000 Beschäftigten und Führungskräften.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Spätestens seit der Corona-Pandemie sind starre Bürokonzepte vielerorts passé und flexible Arbeitsmodelle auf dem Vormarsch. Beim Desk Sharing beispielsweise verfügen Beschäftigte nicht mehr über einen festen Platz im Büro, sondern wählen jeden Tag einen neuen. Ob der Büro-Reigen gelingt, hängt von der richtigen Planung und Umsetzung ab, zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) unter knapp 2.000 Beschäftigten und Führungskräften.</strong></p>
<p>&#8220;Ob Desk Sharing in einem Unternehmen zum Erfolgsmodell wird, entscheidet sich im Grunde schon vor der Umsetzung&#8221;, sagt Franziska Grellert, Arbeitspsychologin und Referentin am IAG. Bereits in der Planungsphase sollten Beschäftigte miteinbezogen und motiviert werden, ihre Möglichkeiten zur Beteiligung wahrzunehmen. &#8220;In unserer Umfrage haben knapp 30 Prozent der Mitarbeitenden angegeben, dass diese Möglichkeit überhaupt bestand. Wiederum nur ein Drittel davon hat sie auch genutzt.&#8221;</p>
<p><strong>Gleiches Recht für alle</strong><br />
Die Akzeptanz von Desk Sharing erhöht sich, wenn für alle die gleichen Regeln gelten. In der Umfrage sagte fast die Hälfte der Befragten, dass es in ihrem Betrieb Ausnahmen für sowohl Beschäftigte als auch Führungskräfte gibt; bei knapp 30 Prozent der Befragten sind vor allem Führungskräfte von den Regelungen zum Desk Sharing ausgenommen. </p>
<p><strong>Wir-Gefühl fördern</strong><br />
Wie aber kommt Desk Sharing generell bei den Beschäftigten an? Fast 60 Prozent der Befragten sind mit dem Desk Sharing in ihrer Organisation zufrieden, allerdings würde knapp die Hälfte einen festen, persönlichen Arbeitsplatz vorziehen. Nur ein Viertel bevorzugt Desk Sharing.</p>
<p>Ob die Zusammenarbeit und die Vernetzung der Beschäftigten durch Desk Sharing besser funktionieren, konnte die Befragung nicht eindeutig beantworten. Mehr als 40 Prozent der Befragten sagten, dass die Zusammenarbeit durch Desk Sharing nicht einfacher geworden ist. Knapp 50 Prozent gaben an, sich durch Desk Sharing nicht mehr als sonst mit anderen Beschäftigten zu unterhalten, während ein Viertel der Befragten durchaus diesen Vorteil sieht.</p>
<p><a href="https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_620882.jsp" rel="noopener" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Depressionen: Zweithäufigster Grund für Krankschreibungen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/depressionen-zweithaeufigster-grund-fuer-krankschreibungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Jun 2024 09:21:59 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69645</guid>

					<description><![CDATA[15 Prozent der Fehltage in Deutschland werden durch psychische Erkrankungen verursacht. Dazu können auch die Arbeitsbedingungen beitragen, etwa wenn offene Stellen nicht besetzt werden können und dadurch der Druck für andere Beschäftigte steigt. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>15 Prozent der Fehltage in Deutschland werden durch psychische Erkrankungen verursacht. Dazu können auch die Arbeitsbedingungen beitragen, etwa wenn offene Stellen nicht besetzt werden können und dadurch der Druck für andere Beschäftigte steigt. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind Diskriminierung und Ungleichheit am Arbeitsplatz, übermäßige Arbeitsbelastung, wenig Selbstbestimmtheit und Jobunsicherheit entscheidende Faktoren, die zu psychischen Erkrankungen beitragen. Prof. Silvia Schneider vom Deutsche Zentrum für Psychische Gesundheit (DZPG) nennt noch weitere Ursachen für Depressionen: So bringe der technologische Fortschritt häufig mehr Arbeit und komplexere Aufgaben mit sich. Auch die ständige Erreichbarkeit durch flexible Arbeitsmodelle und Einsamkeit im Home Office könnten dazu beitragen.</p>
<p>Schneider sieht viel Potenzial bei den Arbeitgebern: „Prävention und die Förderung der psychischen Gesundheit als Teil eines nachhaltigen betrieblichen Gesundheitsmanagements sind von enormer Bedeutung. Die Gesundheit der Beschäftigten trägt maßgeblich zum wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen bei. Gerade von Arbeitgebern kann die seelische Gesundheit noch viel umfassender und gezielter gefördert werden.“ Denn viele Arbeitgeber haben nur die körperliche Gesundheit im Blick. Dabei ist die Ausfalldauer bei psychischen Krankheiten mit durchschnittlich 36 Tagen etwa dreimal so lang wie bei körperlichen Beschwerden.</p>
<p>Schneider regt deshalb an: „Die Verantwortung für menschengerecht gestaltete Arbeit liegt bei den Arbeitgebern. Hier können Fachärzte für Arbeitsmedizin wertvolle Beiträge leisten, das muss essenzieller Bestandteil in der Betriebsmedizin sein.“</p>
<p><a href="https://www.aponet.de/artikel/depression-ist-zweithaeufigster-grund-fuer-krankschreibungen-30337" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Nachrichtenflut im Netz: Jeder Zweite fühlt sich überfordert</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/nachrichtenflut-im-netz-jeder-zweite-fuehlt-sich-ueberfordert-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Jun 2024 10:48:59 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69637</guid>

					<description><![CDATA[Vielen Menschen fällt es zunehmend schwer, angesichts der Fülle an Nachrichten, Quellen und Informationen im Netz den Überblick zu bewahren: Die Hälfte (50 Prozent) fühlt sich davon häufig überfordert. 58 Prozent wissen oft nicht, welchen Nachrichten im Internet sie vertrauen können. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.002 Internetnutzerinnen und -nutzern in Deutschland ab 16 Jahren, die der Digitalverband Bitkom anlässlich des 75. Jahrestages des Grundgesetzes durchgeführt hat.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vielen Menschen fällt es zunehmend schwer, angesichts der Fülle an Nachrichten, Quellen und Informationen im Netz den Überblick zu bewahren: Die Hälfte (50 Prozent) fühlt sich davon häufig überfordert. 58 Prozent wissen oft nicht, welchen Nachrichten im Internet sie vertrauen können. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.002 Internetnutzerinnen und -nutzern in Deutschland ab 16 Jahren, die der Digitalverband Bitkom anlässlich des 75. Jahrestages des Grundgesetzes durchgeführt hat.</strong></p>
<p>Das Bedürfnis nach Orientierung bei Nachrichten im Internet ist aktuell extrem groß: 90 Prozent der Menschen, die online Nachrichten aufnehmen, wünschen sich angesichts der Nachrichtenfülle den einen Ort im Netz, an dem sie verlässliche und wahre Informationen finden.</p>
<p>Insgesamt konsumieren 90 Prozent der deutschen Internetnutzerinnen und -nutzer ab 16 Jahren online Nachrichten zu aktuellen Ereignissen und dem Zeitgeschehen aus Bereichen wie Politik, Wirtschaft, Sport oder Kultur. Das entspricht rund 55 Millionen Menschen. Die Frage danach, welche Quellen sie dafür in der Regel aufrufen, ergibt ein vielfältiges Bild: Am meisten werden Nachrichten-Webseiten oder Apps genutzt (78 Prozent). Dahinter folgen soziale Medien, über die sich 44 Prozent informieren. Ein Viertel (27 Prozent) informiert sich über Messenger-Dienste, 26 Prozent per Video über YouTube-Kanäle und 18 Prozent hören Podcasts zu aktuellen Ereignissen bzw. dem Zeitgeschehen. 17 Prozent haben E-Mail-Newsletter oder spezielle Briefings abonniert.</p>
<p>Doch welche Informationen basieren ausschließlich auf Tatsächlichem – und welche entpuppen sich als beabsichtigt oder unbeabsichtigt falsch oder irreführend? 85 Prozent der Internetnutzerinnen und -nutzer stimmen der Aussage zu, es sei insgesamt schwer, den Wahrheitsgehalt einzelner Meldungen zu überprüfen. Ebenso viele (85 Prozent) sind der Meinung, dass Falschmeldungen den gesellschaftlichen Zusammenhalt zerstören. Drei Viertel (76 Prozent) sehen Falschmeldungen als mitverantwortlich dafür, dass extreme Parteien in Deutschland an Einfluss gewinnen.</p>
<p><a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Online-Journalismus-Nachrichtenflut-ueberfordert" rel="noopener" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Rentner: Zuschuss zur Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/rentner-zuschuss-zur-krankenversicherung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 May 2024 13:21:20 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69632</guid>

					<description><![CDATA[Rentnerinnen und Rentner können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten, wenn sie privat oder freiwillig krankenversichert sind.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rentnerinnen und Rentner können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten, wenn sie privat oder freiwillig krankenversichert sind.</strong></p>
<p>Diesen Zuschuss müssen sie jedoch beantragen, etwa zusammen mit der Rente. Die Höhe für freiwillig Versicherte hängt von der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse ab. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent. Er wird für die Berechnung des Zuschusses um  die Beitragssatzpunkte des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse erhöht. Das Ergebnis wird halbiert und ergibt dann die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss.</p>
<p>Für privat versicherte Rentner wird der Zuschuss grundsätzlich wie bei freiwillig Versicherten berechnet. Als Zusatzbeitrag wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt. Dieser liegt derzeit bei 1,7 Prozent. Der Beitragszuschuss wird maximal in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie gezahlt.</p>
<p>Weitere Infos gibt es hier im Internet und in der kostenlosen Broschüre <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentner_und_ihre_krankenversicherung.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=5" rel="noopener" target="_blank">„Rentner und ihre Krankenversicherung“</a>. Bei Fragen zum Thema „Rente und Krankenversicherung“ hilft auch das Team der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 weiter.</p>
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		<title>Arbeitszeit: Weniger Arbeit, weniger Wohlstand</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitszeit-weniger-arbeit-weniger-wohlstand-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2024 09:23:06 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69626</guid>

					<description><![CDATA[Die Diskussion um die Arbeitszeit tobt: Die einen träumen von der Vier-Tage-Woche, die anderen würden am liebsten schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Dabei wollen längst nicht nur die Jüngeren kürzertreten, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Die Wünsche reichen im Schnitt von zwei bis drei Stunden weniger in der Woche, Tendenz weiter sinkend.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Diskussion um die Arbeitszeit tobt: Die einen träumen von der Vier-Tage-Woche, die anderen würden am liebsten schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Dabei wollen längst nicht nur die Jüngeren kürzertreten, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Die Wünsche reichen im Schnitt von zwei bis drei Stunden weniger in der Woche, Tendenz weiter sinkend.  </strong></p>
<p><strong>Männer wie Frauen wollen immer weniger arbeiten  </strong><br />
Immer noch arbeiten Frauen weniger als Männer. Während die Arbeitszeitwünsche älterer Frauen vergleichsweise stabil über die Zeit sind, wünschten sich Frauen unter 25 Jahren im Jahr 2021 eine Wochenarbeitszeit von 33 Stunden, im Jahr 2007 waren es noch 37 Wochenstunden. Bei Männern ist die Wunscharbeitszeit über alle Altersgruppen hinweg gesunken. So wollten Männer zwischen 26 und 40 Jahren im Jahr 2007 fast 40 Stunden arbeiten, 2021 waren es im Schnitt nur noch 36 Stunden.  </p>
<p><strong>Politik muss Anreize für Mehrarbeit schaffen </strong><br />
Das ist problematisch, denn Deutschland altert enorm: In den nächsten Jahren erreichen deutlich mehr Menschen das Rentenalter, als Jüngere nachrücken. Ob diese Lücke mit Arbeitskräften aus dem Ausland geschlossen werden kann, bleibt fraglich. „Das ist ein Riesenproblem“, sagt IW-Experte Holger Schäfer. „Diese Entwicklung gefährdet unseren Wohlstand. Deutschland kann es sich nicht leisten, die Arbeitszeit zu verkürzen. Wenn weniger gearbeitet wird, dann werden auch weniger Güter hergestellt und Dienstleistungen angeboten. Alles, was wir für unseren Konsum, aber auch für Umverteilung etwa für soziale Zwecke zur Verfügung haben, wird weniger.“ Stattdessen müssten die Menschen eher ein bis zwei Stunden die Woche mehr arbeiten.</p>
<p><a href="https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/andrea-hammermann-holger-schaefer-warum-weniger-arbeit-den-wohlstand-bedroht.html" rel="noopener" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Altenpflege: Mindestlohn ist zum 01.05.2024 gestiegen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/altenpflege-mindestlohn-ist-zum-01-05-2024-gestiegen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2024 07:09:38 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69621</guid>

					<description><![CDATA[Die Mindestlöhne in der Altenpflege sind zum 01.05.2024 gestiegen. Eine Pflegefachkraft erhält nun mindestens 19,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 15,50 Euro. Eine weitere Erhöhung folgt zum 01.07.2025. Hierüber informiert die Bundesregierung in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Mindestlöhne in der Altenpflege sind zum 01.05.2024 gestiegen. Eine Pflegefachkraft erhält nun mindestens 19,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 15,50 Euro. Eine weitere Erhöhung folgt zum 01.07.2025. Hierüber informiert die Bundesregierung in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Zum 01.05. ist der Pflegemindestlohn gestiegen: Hilfskräfte erhalten nun mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 01.07.2025 folgen. Sie ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt – ebenso wie die erste Erhöhung zum Mai – einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen.</p>
<p>Die Höhe des Pflegemindestlohns findet sich in der <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sechste-verordnung-zwingende-arbeitsbedingungen-pflegebranche.html" rel="noopener" target="_blank">Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28.11.2023</a>, die bereits zum 01.02.2024 in Kraft getreten ist. </p>
<p>Zudem wurde mit der Verordnung der Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege erweitert. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Regelung nicht.</p>
<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/mindestlohn-altenpflege-steigt-2216632" rel="noopener" target="_blank">Zur vollständigen Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Urteil: Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/urteil-verspaetete-pauschalversteuerung-kann-teuer-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 May 2024 11:27:38 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69612</guid>

					<description><![CDATA[Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.</strong></p>
<p>Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163 000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60 000 Euro nach.</p>
<p>Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. </p>
<p>Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts (BSG – AZ: B 12 BA 3/22 R).</p>
<p><a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024_15.html;jsessionid=95D635609EAE79FAF13335AD9EBB5F97.internet012" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung des BSG</a></p>
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		<item>
		<title>Rentenversicherung: Minijob wirkt sich aus</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/minijobber-koennen-sich-von-der-rentenversicherungspflicht-befreien-lassen-hierdurch-verlieren-sie-jedoch-verschiedene-vorteile-rund-um-ihre-rentenversicherung-hierueber-informiert-die-deutsche-rent-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 May 2024 11:42:04 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69606</guid>

					<description><![CDATA[Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierdurch verlieren sie jedoch verschiedene Vorteile rund um ihre Rentenversicherung. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierdurch verlieren sie jedoch verschiedene Vorteile rund um ihre Rentenversicherung. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.</strong></p>
<p>Wer heutzutage einen Minijob aufnimmt und diesen nicht nur kurzfristig ausübt, ist in der Rentenversicherung automatisch pflichtversichert. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Beschäftigten in Höhe von aktuell 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt einbehält. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 15 Prozent. </p>
<p>Die eingezahlten Versicherungsbeiträge erhöhen den späteren Rentenanspruch. Viel wichtiger ist aber, dass vollwertige Pflichtbeiträge erworben werden. Dadurch kann sich der Minijobber das komplette Leistungsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung sichern. Unter anderem kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Leistungen zur Rehabilitation aufrechterhalten bzw. begründet werden.</p>
<p>Wer dennoch den geringen Eigenbeitrag (die eingangs erwähnten 3,6 %) sparen möchte, kann beim Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Vorher sollte jedoch eine Beratung beim Rentenversicherungsträger in Anspruch genommen werden.</p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240412-minijob-wirkt-sich-aus.html" rel="noopener" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindererziehungszeiten: Wann muss ein Antrag gestellt werden?</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kindererziehungszeiten-wann-muss-ein-antrag-gestellt-werden-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2024 12:53:10 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=69596</guid>

					<description><![CDATA[Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Kindererziehungszeiten“ gutgeschrieben. Daneben werden vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Diese Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können Eltern untereinander zeitlich aufteilen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Kindererziehungszeiten“ gutgeschrieben. Daneben werden vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Diese Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können Eltern untereinander zeitlich aufteilen.</strong></p>
<p>Wichtig: Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf Antrag gespeichert. Dieser kann zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden. Auch im Rahmen von Scheidungsverfahren werden die Kindererziehungszeiten vorgemerkt.</p>
<p>Sind diese Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Daher ist ein erneuter Antrag von Rentnerinnen und Rentnern nicht notwendig und muss deshalb abgelehnt werden.</p>
<p>Eine Antragstellungen ist immer nur dann erforderlich, wenn die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten noch nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, können Versicherte ihrem Versicherungsverlauf entnehmen. Diesen können sie über das Kundenportal oder den <a href="https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/" rel="noopener" target="_blank">Online-Service</a> der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Da diese Zeiten nicht verloren gehen, ist es möglich, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auch erst mit dem Rentenantrag geltend zu machen.</p>
<p>Rat und Hilfe gibt es zudem am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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	</channel>
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