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	<title>Jahreswechelseminar Archive - inside partner</title>
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	<description>Verlag und Agentur GmbH</description>
	<lastBuildDate>Mon, 05 Jan 2026 08:27:52 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer weiterhin 24 Monate</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/kurzarbeitergeld-maximale-bezugsdauer-verdoppelt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Jan 2026 08:27:43 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Am 17.12.2025 hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2026.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 17.12.2025 hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2026.</strong></p>
<p>Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird.</p>
<p>Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss der Grund der Verlängerung erläutert werden und warum der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend ist.</p>
<p>Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen geplant sind.</p>
<p>Tritt der Arbeitsausfall 2026 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktivrente: Im Bundesrat beschlossen</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/aktivrente-im-bundesrat-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Dec 2025 08:34:44 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70509</guid>

					<description><![CDATA[Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sogenannten Aktivrente. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten gibt die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 19.12.2025.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sogenannten Aktivrente. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten gibt die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 19.12.2025.</strong></p>
<p>Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15.10. auf den Weg gebracht. Am 05.12. hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19.12. hat der Bundesrat zugestimmt – damit kann die Aktivrente zum 01.01.2026 in Kraft treten.</p>
<p><strong>Was ist die Aktivrente?</strong><br />
Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.</p>
<p><strong>Wer kann die Aktivrente nutzen?</strong><br />
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. </p>
<p>Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.</p>
<p><strong>Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen?</strong><br />
Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.</p>
<p><strong>Warum wird die Aktivrente eingeführt?</strong><br />
Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.</p>
<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzentwurf-aktivrente-2389334" target="_blank">Zur Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/aktivrente-steuerfreier-hinzuverdienst-fuer-rentner-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Dec 2025 08:29:48 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70486</guid>

					<description><![CDATA[Um Arbeitnehmer länger im Beruf zu halten, ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz das Konzept der sogenannten Aktivrente. Nachfolgend ein Überblick.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Um Arbeitnehmer länger im Beruf zu halten, ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz das Konzept der sogenannten Aktivrente. Nachfolgend ein Überblick.</p>
<p><strong>Steuer und Sozialversicherung</strong><br />
Statt das gesetzliche Renteneintrittsalter weiter zu erhöhen, ist mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente geplant. Wer nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterarbeitet, soll künftig bis zu 2.000,00 Euro Arbeitsentgelt monatlich steuerfrei verdienen können, also bis zu 24.000,00 Euro pro Jahr.</p>
<p>Für den Verdienst soll, anders als im Vorfeld diskutiert, der Progressionsvorbehalt nicht gelten, der Hinzuverdienst erhöht also nicht den aktuellen Steuersatz für das übrige Einkommen. Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Entgegen dem sonst Üblichen unterliegt der steuerfreie Lohn jedoch der Sozialversicherungspflicht.</p>
<p>Die Regelung soll mit Erreichen der Regelaltersgrenze greifen. Das bedeutet allerdings auch: Wer etwa 2025 mit 63 Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte startet, muss bis zur Regelaltersgrenze warten, bis er in den Genuss des Steuervorteils kommt. Entscheidend ist, dass der Hinzuverdienst aus einer abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt. Die Aktivrente gilt somit nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte.</p>
<p>Weil die Einnahmen der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bleibt es insoweit bei der bisherigen Situation: Bei Arbeiten neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente sowie Erwerbsminderungsrente zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt.</p>
<p>Arbeiten Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus, müssen die Arbeitgeber weiterhin ihren Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten; für die Arbeitnehmer haben diese keine positiven Auswirkungen. Allerdings können Arbeitnehmer freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und dann eigene Beitragsanteile entrichten. In diesen Fällen führen die Rentenbeiträge dazu, dass sich die monatliche Rentenzahlung ab der nächsten Rentenanpassung erhöht.</p>
<p><strong>Aktueller Stand der Dinge</strong><br />
Die beschriebenen Regelungen zur Aktivrente sollen bereits Anfang 2026 in Kraft treten. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss wurde Mitte Oktober 2025 gefasst. Am 05.12. hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19.12. die Zustimmung des Bundesrates finden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Höhere Pendlerpauschale ab 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/hoehere-pendlerpauschale-ab-2026-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Dec 2025 07:56:19 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70481</guid>

					<description><![CDATA[Zum 01.01.2026 treten zentrale Änderungen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft, die auch mittelständische Unternehmen betreffen. Unter anderem geht es um die Erhöhung der Entfernungspauschale. Diese gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum 01.01.2026 treten zentrale Änderungen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft, die auch mittelständische Unternehmen betreffen. Unter anderem geht es um die Erhöhung der Entfernungspauschale. Diese gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer.</strong></p>
<p>Die Pendlerpauschale steigt ab 2026 auf 0,38 € je Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Bisher galt dieser höhere Satz erst ab dem 21. Kilometer, während die ersten 20 Kilometer nur mit 30 Cent vergütet wurden.</p>
<p>Bei einem täglichen Arbeitsweg von 20 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche entstehen künftig 352 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (20 km × 220 Tage × 0,08 Euro = 352 Euro). Pendler mit nur 10 Kilometern Arbeitsweg können künftig 176 Euro mehr geltend machen. </p>
<p>Für viele Beschäftigte erhöht sich damit die steuerliche Entlastung; für Arbeitgeber wird das Thema in Gehaltsgesprächen, bei Mobilitätsbudgets und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich relevanter. Wer Fahrtkostenzuschüsse oder Job-Ticket-Modelle anbietet, sollte die steueroptimale Ausgestaltung (Pauschalversteuerung vs. Abzug beim Arbeitnehmer) erneut durchrechnen. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mindestausbildungsvergütung 2026 veröffentlicht</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/mindestausbildungsverguetung-2026-veroeffentlicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Nov 2025 08:27:51 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70454</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Jahr 2026 berechnet. Danach steigt die Mindestvergütung im Vergleich zu 2025 um 6,2 Prozent.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Jahr 2026 berechnet. Danach steigt die Mindestvergütung im Vergleich zu 2025 um 6,2 Prozent.</strong></p>
<p>Zum Hintergrund: Anfang 2020 wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Azubis eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten. Die jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung erfolgt anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Für das zweite Ausbildungsjahr wird dieser Wert um 18 % erhöht, für das dritte um 35 % und für das vierte um 40 %.</p>
<p>Danach beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die in 2025 begonnen haben, 682,00 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 805,00 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 921,00 Euro im dritten und 955,00 Euro im vierten Ausbildungsjahr. </p>
<p>Für Ausbildungen, die in 2026 beginnen, beträgt die Mindestausbildungsvergütung 724,00 Euro im ersten, 854,00 Euro im zweiten, 977,00 Euro im dritten und 1.014,00 Euro im vierten Ausbildungsjahr.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 bei 2,9 %</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/sozialversicherungsbeitraege-2020-2-2-2-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Nov 2025 07:48:47 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Entgelt und unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Versicherungszweige geltenden Beitragssätze berechnet. Am 10.11.2025 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 veröffentlicht. Dieser beträgt 2,9 %.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Entgelt und unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Versicherungszweige geltenden Beitragssätze berechnet. Am 10.11.2025 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 veröffentlicht. Dieser beträgt 2,9 %.</strong></p>
<p>Auch im kommenden Jahr liegt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 %. Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.</p>
<p>Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise (z.B. Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Zurzeit liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 2,5 % und wird im kommenden Jahr 2,9 % betragen.</p>
<p><a href="https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3" target="_blank">Veröffentlichung im Bundesanzeiger</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/arbeitsschutz-zukunftsfaehigkeit-staerken-wirtschaft-entlasten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Oct 2025 13:05:07 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70432</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Gesamtkonzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz vorgelegt und will die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler gestalten]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Gesamtkonzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz vorgelegt und will die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler gestalten</strong>.</p>
<p>Das Konzept für einen effizienten und bürokratieärmeren Arbeitsschutz wird in drei aufeinander folgenden Paketen umgesetzt. Die Umsetzung des ersten Pakets ist geplant im Rahmen des Sofortprogramms für den Bürokratierückbau der Bundesregierung und eines entsprechenden Kabinettsbeschlusses Anfang November. Die weiteren Reformschritte sollen im Laufe der 21. Legislaturperiode unter Beteiligung der betroffenen Akteure umgesetzt werden.</p>
<p>Das Konzept zielt darauf ab, die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler zu gestalten. Es gilt, das Arbeitsschutzrecht so zu modernisieren, dass es noch stärker als bisher auf tatsächliche Gefahrenlagen ausgerichtet wird. Insbesondere für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) sollen praxisgerechte einfache Lösungen realisiert werden.</p>
<p>So soll etwa die Verpflichtung für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten entfallen, eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Größere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten sollen sich auf einen Beauftragten beschränken können.</p>
<p><a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Meldungen/2025/konzept-fuer-einen-effizienten-und-buerokratiearmen-arbeitsschutz.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1" target="_blank">Konzept zum Download</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Voraussichtliche Rechengrößen 2026</title>
		<link>https://www.inside-partner.de/news/rechengroessen-2022-2-2-3-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jürgen Stüwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2025 13:13:51 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.inside-partner.de/?post_type=news&#038;p=70410</guid>

					<description><![CDATA[Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2026. Hierbei zu beachten: Seit Anfang 2025 gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Rechengrößen 2026. Hierbei zu beachten: Seit Anfang 2025 gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen. </strong></p>
<p><strong>Beitragsbemessungsgrenzen</strong><br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 101.400,00 Euro (monatlich: 8.450,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 66.150,00 Euro (monatlich: 5.512,50 Euro) auf 69.750,00 Euro (monatlich: 5.812,50 Euro).</p>
<p><strong>Jahresarbeitsentgeltgrenze</strong><br />
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2025/2026 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2026 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2025 (= 73.800,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2026 (77.400,00 Euro bundesweit) überschreitet.</p>
<p><strong>Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze</strong><br />
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2026: 69.750,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.</p>
<p>Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.</p>
<p><strong>Mini- und Midijobber</strong><br />
Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.</p>
<p>Mit der zum 01.01.2026 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze somit von aktuell 556,00 Euro auf dann 603,00 Euro monatlich. Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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