Die geplanten neuen Lohnkostenzuschüsse für Langzeitarbeitslose wurden im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens modifiziert. Konkret ist vorgesehen, nun auch höhere Löhne als den Mindestlohn und Weiterbildungsmaßnahmen mit höheren Beträgen zu fördern. Die neuen Regelungen, die der Bundestag kürzlich beschlossen hat, gelten ab Januar 2019.

Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte die Förderung über Lohnkostenzuschüsse durch das neue Gesetz nur bis zur Höhe des Mindestlohns reichen. Dies wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen geändert. Nun ist vorgesehen, die Zuschüsse ab 2019 auch für Tariflöhne zu zahlen.

Ebenfalls geändert wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Programm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“: Künftig sind – anders als zunächst geplant – nicht mehr sieben Jahre Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) in den vergangenen acht Jahren, sondern nur noch sechs Jahre in den vergangenen sieben Jahren Bedingung. Außerdem wurden zwei Härtefallregelungen in das Gesetz eingefügt. Danach reichen bei schwerbehinderten Menschen und jenen, die mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, fünf Jahre ALG-II-Bezug aus, um diese auf maximal fünf Jahre begrenzte Förderung zu erhalten.

Höher als bisher angedacht, fällt die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen nach dem neuen Gesetz aus. Die Zuschüsse sollen bis zu 3.000 Euro betragen. Ursprünglich war ein Kostendeckel von 1.000 Euro vorgesehen.

Bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, also ALG-II-Beziehern, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, gab es ebenfalls Korrekturen. Für maximal zwei Jahre ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dieser Personen förderbar. Das Novum: Anfangs war vorgesehen, dass Arbeitgeber die geförderten Personen eine bestimmte Zeit lang über die Förderung hinaus beschäftigten sollten. Diese Nachbeschäftigungspflicht wird es nun nicht geben. So will man umgehen, dass aus befristeten automatisch unbefristete Beschäftigungsverhältnisse werden.

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