Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Aktuell liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,6 %. Zum 01.01.2024 wird er auf 1,7 % angehoben. Dies geht aus einer Bekanntmachung des BMG vom 16.10.2023 hervor.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist u. a. bei den sog. Geringverdienern (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) anzuwenden. Für sie trägt der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag (14,6 %) und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag allein.

Zu den weiteren Personenkreisen, auf die der durchschnittliche Zusatzbeitrag anzuwenden ist, zählen

  • versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II,
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Bekanntmachung im Bundesanzeiger