Der Gesetzgeber hat rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 den Grundfreibetrag um 180 Euro von 11.604 Euro auf 11.784 Euro (bzw. auf 23.568 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) angehoben.
Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 3.192 Euro auf 3.306 Euro (insgesamt also 6.612 Euro, einschließlich des Betreuungsfreibetrags von 2.928 Euro dann in Summe 9.540 Euro jährlich).
Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt bei Arbeitnehmern über den automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber mit Durchführung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2024.
Ab Januar 2025 wirkt sich die Erhöhung des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags nicht mehr nur in einem Monat aus, sondern ist auf zwölf Monate verteilt.