Der Bundestag hat am Donnerstag, 19.12.2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (20/14309) angenommen. Veröffentlicht wurde es am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt.

Beschlossen wurde, den in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 252 Euro auf 12.348 Euro anzuheben. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt für den Veranlagungszeitraum 2025 9.600 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 9.756 Euro (jeweils einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).

Das Kindergeld steigt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat sowie – mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs (Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“) verschieben sich 2025 um 2,6 Prozent und 2026 um 2,0 Prozent.

Der Sofortzuschlages im Zweiten, Zwölften und 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII, SGB XIV), im Asylbewerberleistungsgesetz und im Bundeskindergeldgesetz steigt ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich. Angehoben werden auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

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