Übungsleiter: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit steuerlich abziehbar
Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen – so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).