Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2017 von brutto 8,50 Euro je Stunde auf 8,84 Euro steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen und die geplanten Änderungen in einer Pressemitteilung vorgestellt.

“Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festzulegen”, sagte der Vorsitzende der Mindestlohn-Kommission, Jan Zilius. Er stellte den ersten Beschluss und den Bericht der Kommission in Berlin vor. Die Kommission habe damit eine sehr verantwortungsvolle Entscheidung getroffen. Die Sozialpartner wären gemeinsam zu diesem Beschluss gekommen und würden damit dem Auftrag nach dem Gesetz gerecht, so Zilius.

Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 1. März 2016 eingerechnet. Dieser wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um ihn nicht doppelt anzurechnen.

Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2016

Bis zum 31. Dezember 2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen.

Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1. Januar 2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 Euro bekommen. In beiden Branchen werden die Mindestlöhne darüber liegen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1. Januar 2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

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