Mit den am 1. August 2016 in Kraft getretenen Regelungen des “Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung” (AWStG) soll der Zugang zur beruflichen Weiterbildung – insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Langzeitarbeitslose – verbessert werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über eine Berufsausbildung verfügen, können nun Förderleistungen zum Erwerb von Grundkompetenzen erhalten (insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien), wenn dies für die erfolgreiche Teilnahme an einer abschlußbezogenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist. Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten sie bei Bestehen von durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischen- und Abschlussprüfungen jeweils eine Prämie. Zudem könne bei betrieblicher Umschulung begleitende Hilfen erbracht werden.
Darüber hinaus können geringqualifizierte beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Nachholen eines Berufsabschlusses die Weiterbildungskosten gefördert erhalten. Dies gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. In diesen 4 Jahren werden nunmehr aber nicht nur Beschäftigungszeiten in un- und angelernter Tätigkeit, sondern neben Zeiten der Arbeitslosigkeit auch Pflege- und Erziehungszeiten mit berücksichtigt. Damit wird pflegenden Angehörigen und Berufsrückkehrern nach Familienzeiten der Zugang zur Weiterbildung erleichtert.