Immer mehr Menschen schieben ihren Rentenbeginn hinaus. Ende 2014 gab es über eine Million Menschen, die sich trotz ihres Rentenalters entschieden haben, weiter zu arbeiten. Um den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibler zu gestalten, befindet sich zurzeit der Entwurf zum „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (kurz: Flexirentengesetz bzw. FlexiG) in der parlamentarischen Abstimmung.
Flexiblere Kombination von Rente und Hinzuverdienst
Wer vorzeitig in Altersrente geht und eine Rente in voller Höhe erhält, muss eine Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro beachten. Diese Grenze darf zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden. Wird auch dieser Wert überschritten, kommt es zur Rentenkürzung auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente.
Künftig sollen Rente und Hinzuverdienst flexibler miteinander kombinierbar sein. Zu diesem Zweck sollen die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für Voll- und Teilrenten zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro entfallen (die sich aus 14 x 450,00 Euro ergibt). 40 Prozent des über dieser kalenderjährlichen Grenze liegenden Verdienstes würden dann von der Rente abgezogen.
Mehr Rente durch Verzicht auf Versicherungsfreiheit
Bezieher einer Vollrente sind bisher rentenversicherungsfrei. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber für diese Beschäftigten einen Arbeitgeberanteil, der der Höhe nach dem Arbeitgeberbeitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn die Person rentenversicherungspflichtig wäre. Diese Beiträge wirken sich allerdings bisher nicht auf die Rentenhöhe aus.
Zukünftig können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus.