Durch verschiedene gesetzliche Neuregelungen soll die pflegerische Versorgung deutlich verbessert werden. Im Zusammenhang mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz werden ab 2017 auch pflegende Angehörige besser abgesichert.
Rentenversicherung
Ab 2017 zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in den neuen Pflegegraden 2 bis 5 pflegen und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Voraussetzung ist auch hier, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird.
Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit und sind zudem davon abhängig, welche Leistungen die pflegebedürftige Person bezieht. Für ehrenamtliche Pflegepersonen, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.01.2017 aufgrund einer Pflegetätigkeit rentenversichert waren, gilt für die Dauer dieser Pflegetätigkeit das alte Recht weiter – es sei denn, die Neuregelung ist günstiger für sie. Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nur, solange sich in den Pflegeverhältnissen nichts ändert. Ändert sich z.B. die Leistungsart, entfällt der Bestandsschutz und es gilt das neue Recht.
Arbeitslosenversicherung
Unter den oben beschriebenen Rahmenbedingungen für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zahlt die Pflegekasse künftig für die Dauer der Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungsbeiträge, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson aus dem Beruf aussteigt, um sich um einen Pflegebedürftigen zu kümmern oder für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbricht.
Der neue Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung greift, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit bereits versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (zum Beispiel aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat. Zudem darf für die Pflegeperson nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung bestehen (zum Beispiel aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung).