Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres zu erstatten. Der späteste Abgabetermin der Jahresmeldungen für 2016 ist demnach der 15.02.2017.

Meldepflichtig ist maximal das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2017: alte Bundesländer 76.200,00 Euro, neue Bundesländer 68.400,00 Euro).

Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Abmeldung wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses, eine Unterbrechungsmeldung oder sonstige Meldung (z. B. Beitragsgruppenwechsel) zu erstatten ist. Außerdem ist eine Jahresmeldung in den Fällen nicht zu erstellen, in denen bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung eine Meldung zu erstatten war und der 31. Dezember in den sich anschließenden Unterbrechungszeitraum fällt.

Geringfügig Beschäftigte

Bislang waren für geringfügig entlohnte und für kurzfristig Beschäftigte Jahresmeldungen zu erstatten. Aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit der kurzfristig Beschäftigten (Ausnahme: Unfallversicherung) enthielten die DEÜV-Jahresmeldungen für diesen Personenkreis jedoch kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wurde diesem Umstand nun Rechnung getragen. So sind für kurzfristig Beschäftigte seit Jahresbeginn keine DEÜV-Jahresmeldungen mehr zu erstatten. Die Pflicht zur UV-Jahresmeldung – zu erstatten bis zum 16.02. des Folgejahres – bleibt jedoch bestehen.