Am 7.11.2017 hat der GKV-Spitzenverband neue Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) veröffentlicht. Sie haben das bisherige gemeinsame Rundschreiben zum Aufwendungsausgleichgesetz abgelöst und gelten bereits seit Jahresbeginn.
Zum Hintergrund: Nach den Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich 80 v.H. des fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U1-Verfahren) sowie – unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG und das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U2-Verfahren). Zur Finanzierung der Erstattungsleistungen sowie der erforderlichen Verwaltungskosten führen die beteiligten Arbeitgeber Umlagen an die Krankenkassen ab.
Die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund hatten zu den Regelungen des AAG unter dem Datum vom 21.12.2005 ein gemeinsames Rundschreiben und unter dem Datum vom 13.02.2006 eine Ergänzung des Rundschreibens veröffentlicht. Die darin enthaltenen Ausführungen sind aufgrund von zwischenzeitlichen rechtlichen Änderungen, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) sowie Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überarbeitet und in den neuen Grundsätzlichen Hinweisen zusammengefasst worden.