Der Mindestlohn steigt, die Pfandpflicht wird ausgeweitet und vieles mehr – im Januar treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Einige Neuregelungen hängen mit der Corona-Pandemie zusammen. Das Wichtigste im Überblick findet sich auf der Website der Bundesregierung.

Infektionsschutzgesetz: Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen
Seit dem 12. Dezember gilt die „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Apothekerinnen und Apotheker sowie Tier- oder Zahnärzte dürfen impfen. Die Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Maßnahmen gegen die Pandemie.

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Pandemiebedingter Pflege-Schutzschirm verlängert
Am 24. November traten die wesentlichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze in Kraft: Am Arbeitsplatz gilt 3G für Beschäftigte und Arbeitgeber. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- beziehungsweise Fluggäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal. Mit diesem Gesetzespaket werden auch Sonderregelungen wie der Pflege-Schutzschirm und die Ausweitung der Kinderkrankentage bis in den März 2022 verlängert.

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Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert
Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, können von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen.

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Höherer Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt werden damit erleichtert. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Personalengpässe durch die Covid-19-Pandemie.

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Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird so gestellt, als hätte er über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.

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