In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt (BAG – AZ: 3 AZR 254/21).
In dem Fall war eine Frau erst wenige Monate mit einem Mann verheiratet, als dieser starb. Der Mann bezog bereits seit Jahren eine Betriebsrente. Aufgrund des dieser Rente zu Grunde liegenden Pensionsvertrags wollte die Frau eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung erhalten. Diese lehnte der ehemalige Arbeitgeber jedoch ab. Laut Vertrag besteht ein solcher Anspruch unter anderem nämlich dann nicht, wenn die Ehe in den letzten 12 Monaten vor dem Tod geschlossen wurde. Ausnahmen wären insoweit der Tod durch einen Unfall oder eine nach der Eheschließung eingetretene Krankheit.
Die Klägerin fühlte sich durch diese Regelungen diskriminiert. Sie argumentierte, anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, bekäme sie hier keine Chance, die Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. In der Begründung führten sie aus, dass der Arbeitgeber sich bei Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nicht an Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung halten muss. Eine Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten sei zudem für den Rentenausschluss angemessen. Außerdem würden die Fälle ausreichend ausgenommen, in denen sich das Todesfallrisiko bei Eheschließung noch nicht konkretisiert hatte.