Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, wer die Mindestversicherungszeit, die sogenannte „Wartezeit“, erfüllt. So kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nur gezahlt werden, wenn Versicherte mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer aktuellen Pressemitteilung.
Dank der „vorzeitigen Wartezeiterfüllung“ profitieren aber auch Berufsanfänger ohne die Mindestvorversicherung von fünf Jahren vom Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung. Vermindern ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit, tritt sie in Kraft. Betroffene müssen zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig gewesen sein. Es genügt aber auch, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben.
Weitere Infos bieten die kostenfreien Broschüren „Berufsstarter und ihre Sozialversicherung“ und „Berufsstarter und die Rente“.