Für jedes Kind bekommen Eltern bis zu drei Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Kindererziehungszeiten“ gutgeschrieben. In die Berechnung der Rente fließt außerdem die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes ein. Diese „Kinderberücksichtigungszeiten“ wirken sich positiv auf den Rentenanspruch aus. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer aktuellen Pressemitteilung.
Eltern können damit Lücken in ihrer Versicherungsbiografie schließen und parallel dazu eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der Rentenberechnung besser bewertet bekommen. Die Berücksichtigungszeiten helfen bei der Erfüllung von Wartezeiten für Altersrenten, denn sie werden auf die 35-jährige und auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. So sorgen sie dafür, dass Eltern, die nach der Geburt des Kindes für mehrere Jahre nicht gearbeitet haben, dennoch die Möglichkeit haben, vorzeitig in Rente zu gehen. Des Weiteren wird der Erwerbsminderungsrentenschutz durch die Kinderberücksichtigungszeiten gewahrt.
Anders als die Kindererziehungszeiten erhöhen die Kinderberücksichtigungszeiten den Rentenanspruch nicht direkt um einen festen Betrag. Dennoch können auch sie sich rentensteigernd auswirken: Die Anwartschaft aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann bei einem geringen Verdienst, z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung, um bis zu 50 Prozent wegen zeitgleicher Kinderberücksichtigungszeiten aufgewertet werden. Der Verdienst wird höchstens bis zum Durchschnittsentgelt aufgestockt, das im Jahr 2023 bei 43.142 Euro liegt.
Entgeltpunkte durch Kinderberücksichtigungszeiten werden auch bei der zeitgleichen Erziehung von mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren gutgeschrieben, ebenso wenn ein Kind unter 10 Jahre ist und ein weiteres pflegebedürftiges Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Durch die parallele Erziehung über den Zeitraum eines Jahres kann der monatliche Rentenanspruch um rund 12 Euro steigen.
Diese Aufwertungen gibt es für Zeiten ab 1992. Davon profitieren Versicherte, die zu Beginn ihrer Rente mindestens 25 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Außerdem muss das Kind das dritte Lebensjahr vollendet haben.
Weitere Infos zum Thema gibt es im Flyer „Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente“ der Deutschen Rentenversicherung.