Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Mit der zum 01.01.2024 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich gleichzeitig auch die Geringfügigkeitsgrenze.
Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Mit der zum 01.01.2024 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze daher von aktuell 520,00 Euro auf künftig 538,00 Euro monatlich (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 538,00 Euro).
Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Übergangsregelung für Midijobber bis 520,00 Euro läuft aus
Midijobber, die zum 01.10.2022 in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mehr als 450,00 Euro, aber nicht mehr als durchschnittlich 520,00 Euro im Monat verdienten, blieben unter den alten Midijob-Bedingungen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Auf Antrag war eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Die beschriebene Bestandsschutzregelung bzw. die damit einhergehende Versicherungspflicht gilt längstens bis 31.12.2023. Oder anders ausgedrückt: Wer Ende 2023 immer noch 450,00 Euro bis 520,00 Euro verdient, wird Anfang 2024 zum Minijobber und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet. In der Rentenversicherung bleibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung – allerdings (unverändert) verbunden mit der Möglichkeit, sich auf Antrag hiervon befreien zu lassen.