Mit dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ soll die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter gefördert werden. Damit einher geht auch eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe, falls keine oder nicht ausreichend viele schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden. Das Gesetz tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Betriebe ab 60 Beschäftigte
Ab dem Erhebungsjahr 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
- 140,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
- 245,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
- 360,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
- 720,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.
Kleinere Betriebe
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
- weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig. Sie zahlen keine Ausgleichsabgabe.
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140,00 Euro monatlich und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210,00 Euro je unbesetztem Arbeitsplatz.
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140,00 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245,00 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410,00 Euro je unbesetztem Arbeitsplatz.