Bezieher einer Hinterbliebenenrente profitieren ggf. doppelt von der gerade durchgeführten Rentenanpassung. Neben einer höheren monatlichen Rente können sie seit dem 01.07.2024 auch mehr Geld hinzuverdienen, ohne dass dies die Rentenzahlung gefährdet. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite aufmerksam.

Zum 01.07.2024 wurden die Einkommensgrenzen für Menschen, die eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, um rund 45,00 Euro von 992,64 Euro auf 1.038,05 Euro netto im Monat erhöht. Außerdem stieg der Freibetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,00 Euro. Übersteigt das Einkommen den jährlich neu festgelegten Freibetrag, wird der darüberhinausgehende Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Ausgenommen hiervon sind Waisen: Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.

Maßgeblich für die Hinzuverdienstgrenze ist der durchschnittliche Nettoverdienst im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung: Für die jetzt durchgeführte Anpassung zum 01.07.2024 gilt somit der Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 – und zwar auch, wenn beispielsweise der Verdienst durch den Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung gestiegen ist. Das höhere Einkommen wird erst ab dem darauffolgenden Anpassungstermin, also am 01.07.2025 berücksichtigt.

Angerechnet werden nahezu sämtliche Einkommensarten. Ausgenommen sind sogenannte bedarfsorientierte Leistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Sozialhilfe ebenso wie Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, z. B. aus einer Riester-Rente.

Rund 5,5 Millionen Menschen bezogen in Deutschland im Jahr 2023 eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter rund 656.000 Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 20 und 64 Jahren. Die „Renten wegen Todes“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen Hinterbliebene dabei unterstützen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Neben den Renten an Witwen, Witwer sowie überlebende eingetragene Lebenspartner zählen hierzu auch Waisen- und Erziehungsrenten.