Zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen muss der Arbeitgeber auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, wenn der Barlohn den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Das hat das BSG in zwei Verfahren entschieden und die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt (BSG, Urteile vom 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Diese sind nicht bereits durch die gezahlten Beiträge aufgrund der Überlassung des Firmenwagens abgegolten.

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.