Bessere Arzneimittelversorgung, einfacherer Zugang zu Gesundheitsleistungen und strukturelle Neuerungen: Das sind wesentliche Eckpunkte der gerade verabschiedeten Apothekenreform. Nachdem das Gesetz am 12.06.2026 den Bundesrat passiert hat, kann es kurzfristig mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Künftig dürfen Apotheken deutlich mehr medizinische Leistungen erbringen. So können diese etwa Impfungen (außer mit Lebendimpfstoffen) vornehmen – und auch venöse Blutentnahmen sind dort nun bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken möglich. Außerdem können Schnelltests auf bestimmte Erreger, etwa Influenza-, Noro- und Rotavirus, direkt in Apotheken durchgeführt werden. Hinzu kommen neue pharmazeutische Dienstleistungen, unter anderem zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Diese Leistungen sollen auch ärztlich verordnet werden und in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden können.
Eine besonders weitreichende Änderung betrifft die Arzneimittelversorgung. In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Apotheken künftig verschreibungspflichtige Medikamente auch ohne aktuelles Rezept abgeben. Dies gilt beispielsweise für die Anschlussversorgung von Menschen mit chronischen Erkrankungen, wenn eine laufende Therapie nicht unterbrochen werden soll. Auch bei ausgewählten akuten und unkomplizierten Erkrankungen soll eine Versorgung ohne vorherigen Arztbesuch möglich werden. Welche Arzneimittel und Krankheitsbilder darunter fallen, wird das Bundesministerium für Gesundheit noch per Rechtsverordnung festlegen. Ausgenommen bleiben Medikamente mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial sowie systemisch wirkende Antibiotika.
Vor allem Menschen in ländlichen Regionen dürften von der Reform profitieren. Viele Apotheken auf dem Land kämpfen seit Jahren mit Fachkräftemangel und wirtschaftlichem Druck. Um die wohnortnahe Versorgung zu erhalten, werden die Vergütungen für Notdienste erhöht und zusätzliche Zuschüsse für Teilnotdienste eingeführt. Außerdem wird die Gründung von Zweigapotheken erleichtert. Dadurch sollen Apothekenstandorte auch in kleineren Gemeinden erhalten oder neu geschaffen werden können.
Darüber hinaus dürfen erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) in ländlichen Regionen bei Abwesenheit des Apothekers oder der Apothekerin zur Erprobung mit behördlicher Genehmigung bis zu 20 Tage im Jahr den Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten.