Eine in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. gewährte Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn sie zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (Märzklausel).

Bis Ende 2015 konnte die Einmalzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Entgelt des Vorjahres in der Jahresmeldung gemeldet werden, sofern die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzuordnen war und die Jahresmeldung noch nicht abgegeben wurde.

Mit einer Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (DEÜV) hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, seit dem 1.1.2016 ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden ist.