Zahlt ein Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in größeren Abständen als monatlich, können diese im Rahmen des AAG-Ausgleichsverfahrens erstattet werden, wenn sie laufendes Arbeitsentgelt sind. Dies hat die Fachkonferenz Beiträge beim GKV Spitzenverband auf einer Besprechung am 21.03.2018 herausgestellt. Die Erstattung erfolgt ggf. anteilig.

Im Rahmen des AAG-Ausgleichsverfahrens erstatten die Krankenkassen Arbeitgebern bestimmte Aufwendungen aufgrund von Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren) und Mutterschaft (U2-Verfahren). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge gehören nicht dazu. Entsprechend wird im Gegenzug bei der Finanzierung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht zur Bemessung der Umlagen herangezogen.

Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge, die vom Arbeitgeber in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen geleistet werden, sind laufendes Arbeitsentgelt und damit erstattungsfähig. Dies – und das ist die Besonderheit – gilt auch dann, wenn solche Zuwendungen in größeren Zeitabständen als monatlich abgerechnet werden. Sie sind dann im Rahmen des Erstattungsverfahrens ggf. anteilig zu berücksichtigen, d. h. in der Höhe, in der sie für den Erstattungszeitraum angefallen sind. Entsprechend kumulierte Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersversorgung müssen entsprechend aufgeteilt werden:

Anders sieht es allerdings bei Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers in Form (jährlich) einmaliger Beitragszahlungen aus. Diese werden generell nicht erstattet – aber auch bei den Umlagen nicht berücksichtigt.

Zum Besprechungsergebnis vom 21.3.2018