Ab 2021 werden rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig, weitere 6,5 Prozent teilweise vom Solidaritätszuschlag befreit. So wurde es bereits Ende 2019 vom Gesetzgeber beschlossen und verkündet (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995).

Der Solidaritätszuschlag beträgt aktuell 5,5 % der Körperschaft- oder Einkommensteuer. Dabei gilt eine Freigrenze von 972,00 Euro bei der Einzel- bzw. 1.944,00 Euro bei der Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze wird zum 01.01.2021 auf 16.956,00 Euro bzw. 33.912,00 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) angehoben. Bis zu einer entsprechenden Steuerlast fällt der Solidaritätszuschlag damit weg.

Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die o. g. Freigrenzen, sorgt die sogenannte Milderungszone dafür, dass der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben wird, sondern mit steigendem Einkommen wächst. Innerhalb der Milderungszone zwischen 16.956,00 Euro und 31.528,00 Euro (Alleinstehende) bzw. zwischen 33.912,00 Euro und 63.056,00 Euro (Verheiratete) liegt der Soli ab 2021 bei 11,9 % (bisher: 20 %) des Unterschiedsbetrages zwischen dem Einkommensteuerbetrag und der Freigrenze. Das bedeutet: Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 61.717,00 Euro und 96.409,00 Euro (Alleinstehende) bzw. zwischen 123.434,00 Euro und 192.818,00 Euro (Verheiratete) steigt der Soli auf bis zu 5,5 % an.