Die Sozialversicherungsbeiträge sind bereits am 24.02.2022 fällig, die zugehörigen Beitragsnachweise müssen schon am 22.02.2022 bei den Einzugsstellen vorliegen. Hintergrund dieser diesmal recht frühen Termine ist das Wochenende, welches kurz vor dem Monatsletzten liegt.
Die Regel besagt, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei zählen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht als bankübliche Arbeitstage. Zurückgerechnet vom 28.02.2022 fällt der Fälligkeitstermin daher auf den 24.02.2022. Ob es sich um Bankarbeitstage handelt, richtet sich übrigens nach dem Sitz der Krankenkasse. Gut für Arbeitgeber: Der Rosenmontag (28.02.2022) ist grundsätzlich ein solcher.
Zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit müssen die Beitragsnachweise bei der Einzugsstelle vorliegen. Dabei kommt es auf den Beginn dieses fünftletzten Bankarbeitstags eines Monats an. Denn nur dann, wenn der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Tages vorliegt, gilt er als rechtzeitig eingereicht. Ziel ist es, dass die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.
Ausnahme Versorgungsbezüge: Die Beiträge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig. Entsprechend müssen Beitragsnachweise der Zahlstellen dazu spätestens zwei Arbeitstage vor diesem Fälligkeitstermin bei der jeweiligen Einzugsstelle vorliegen.