Im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates hat das Statistische Bundesamt (Destatis) in den Jahren 2015/2016 eine Untersuchung durchgeführt, die mögliche Alternativen für die geltende Fälligkeitslösung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Jahre 2006 bewerten sollte. Die zu Grunde liegenden Kriterien waren die Wirtschaftlichkeit der Lösung für die Beteiligten (Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger), die Auswirkungen auf die Beitragshöhe und eine einfache technische Umsetzbarkeit. Folge dieser Untersuchung ist die geplante Änderung bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Statt einer aufwendigen Schätzung der monatlichen Beiträge soll künftig in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, eine Beitragszahlung auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats erfolgen. Dieser Wert liegt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats als Ergebnis der Entgeltabrechnung für den Vormonat immer vor. Um sich hierdurch ergebende Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld für einen Monat und dem verwendeten Wert des Vormonats auszugleichen, ist die Differenz, die sich bei der Entgeltabrechnung für den Monat im Folgemonat ergibt, jeweils von der Beitragszahlung im Folgemonat abzuziehen oder zu addieren.

Zu diesem Zweck sollen die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 23 Abs. 1 SGB IV wie folgt neu gefasst werden:
„Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, nach dem sie zu bemessen sind. Wird Arbeitsentgelt im laufenden Monat bis zum fünftletzten Bankarbeitstag abgerechnet, sind die tatsächlich ermittelten Beiträge fällig. Wird das Arbeitsentgelt betriebsüblich erst nach dem fünftletzten Bankarbeitstag eines Monats abgerechnet, sind als voraussichtliche Beitragsschuld spätestens zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt Beiträge in Höhe der tatsächlichen Beiträge des Vormonats zu zahlen; eine Differenz zum tatsächlichen Abrechnungsergebnis wird mit der Zahlung zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats verrechnet.”

Diese Möglichkeit des so genannten „erleichterten Beitragsberechnungsverfahrens“ stand bislang nur einem Teil der Arbeitgeber offen, kann künftig jedoch von allen Unternehmen genutzt werden – soweit sie ihre Beiträge nicht bereits im laufenden Monat im Wege einer Spitzabrechnung ermitteln (Unternehmen, die aufgrund gleichbleibender Gehälter bereits vor Ablauf des Monats wissen, wie hoch die zu entrichtenden Beiträge sein werden).

Keine Änderung bei Einmalzahlungen
Einmalzahlungen sind unverändert im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Beiträge, die allein auf Einmalzahlungen entfallen, sind entsprechend im Folgemonat von der Beitragsschuld des Vormonats abzuziehen.