Für Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, gelten besondere versicherungsrechtliche Regelungen. Diese wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zuletzt in 2004 in einem Rundschreiben zusammengefasst. Da in den vergangenen Jahren zahlreiche gesetzliche Veränderungen in Kraft getreten sind, wurde das Rundschreiben vor einigen Monaten neu gefasst und veröffentlicht.

Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Abweichend hiervon sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch nicht für die Rentenversicherung.

20-Wochenstunden-Grenze
Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Werkstudentenprivileg: Ende der Hochschulausbildung
In der Vergangenheit wurde die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs als beendet angesehen, sobald der Studierende die nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung) erbracht hatte. Dies gilt so nicht mehr. Die Hochschulausbildung wird nun mit Ablauf des Monats als beendet angesehen, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist (Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses).