Ab Januar 2019 sollen Arbeitnehmer einen Anspruch auf sogenannte Brückenteilzeit bekommen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der jetzt vorgelegt wurde, sieht eine entsprechende Anpassung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor.

Nach den Plänen führt der Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit dazu, dass Arbeitnehmer nach einer zeitlich befristeten Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückkehren können. Diesen neuen Anspruch sollen künftig Arbeitnehmer in solchen Betrieben haben, die mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Für Betriebe mit 46 bis 200 Arbeitnehmern sind allerdings gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen. So dürfen in solchen Unternehmen die Arbeitgeber Anträge ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern die Arbeitszeit entsprechend befristet verringert hat.

Im Rahmen des Anspruchs wird Arbeitnehmern zugebilligt zu verlangen, dass sie ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verringern können. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Im Gegensatz zu einem ähnlichen Rückkehrrecht, das aktuell bereits bei der Elternzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit besteht, ist es insoweit nicht erforderlich, dass bestimmte Gründe für eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit vorgetragen werden.

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