Der Freibetrag für Versorgungsbezüge gilt nur für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner können davon nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich in mehreren Verfahren entschieden (AZ: B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Auch auf sogenannte Versorgungsbezüge müssen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten werden, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dazu gehören auch entsprechende Renten aus der betrieblichen Altersversorgung. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung werden seit dem Jahr 2004 die Beiträge dafür nach dem vollen und nicht mehr nach dem halben Beitragssatz der Krankenversicherung berechnet. Um eine gewisse Abmilderung dieser faktischen Verdoppelung der Beiträge zu bewirken, führte der Gesetzgeber zum Jahresbeginn 2020 einen Freibetrag ein. Dieser beträgt zurzeit 187,25 Euro der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Allerdings – und das war hier jeweils der Streitpunkt – greift dieser Freibetrag nur für Versicherungspflichtige der gesetzlichen Krankenversicherung. Betriebsrentner, die als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, profitieren davon nicht. Diese Zweiteilung führt, so die Richter, allerdings nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Zur Begründung argumentieren sie, eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, also mithin eine Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung, wird durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung erlangt. Dementsprechend haben diese Personen einen anderen Beitrag zur Solidargemeinschaft geleistet, wie jene, die diese Vorversicherungszeiten nicht erfüllt haben und daher als Rentner freiwillig krankenversichert sind. Diesen Umstand durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.