Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauslegung bezüglich bestimmter Sachzuwendungen, die beispielsweise ein Unternehmen an Dritte leistet, in einem jetzt veröffentlichten Schreiben neu formuliert. Konkret geht es dabei um die Bewertung von Aufmerksamkeiten sowie Gewinnen aus Verlosungen.
Aufgrund der neuen Formulierung ist nun eindeutig, dass solche Aufmerksamkeiten, die Beispiel einem Geschäftsfreund aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, nur bis zur Höhe von 35 EUR als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Aufgrund einer missverständlichen Formulierung konnte bisher vermutet werden, dass diese 35 EUR-Grenze nicht gilt.
Außerdem wurde klargestellt, dass Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist das neu eingefügte Wort „regelmäßig“. Denn sollte die Verlosung oder die Prämie ausnahmsweise doch zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, so können diese nun ggf. pauschal versteuert werden. In solchen Fällen besteht aber eine Wahlmöglichkeit: Die Steuerpflichtigen können entscheiden, ob sie die geänderte Fassung auch für vor dem 1. Juli 2018 verwirklichte Sachverhalte anwenden wollen.