Die Kosten für den Firmenwagen seiner bei ihm geringfügig Beschäftigten Lebenspartnerin schmälern grundsätzlich nicht den Gewinn eines Arbeitgebers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt und damit eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seine noch anderweitig beschäftigte Lebensgefährtin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Nach einiger Zeit bekam die Lebensgefährtin einen Firmenwagen zur privaten Nutzung. Die Kosten dafür übernahm der Arbeitgeber. Im Gegenzug rechnete er den baren Vergütungsanspruch der Lebensgefährtin mit dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke auf. Dadurch reduzierte sich der an die Lebensgefährtin zu überweisende Lohn erheblich. Als der Arbeitgeber später einen anderen Dienstwagen für seine Lebensgefährtin anschaffte, erhöhte sich der Sachbezugswert nach der sog. 1 %-Regelung dermaßen, dass der weitere Lohn sogar auf 0 Euro reduziert wurde.

Unter Berufung auf seine Rechtsprechung hat der BFH nun die Auffassung des vorinstanzlichen Finanzgerichts bestätigt: Dieses hatte lediglich für Botenfahrten mit dem Wagen jährliche Betriebsausgaben in Höhe von 300 Euro geschätzt. Im Übrigen versagte es den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs. Begründet wurde dies damit, dass der zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bestehende Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Überlassung eines PKW im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahestehenden Personen könne nach einem früheren Beschluss (BFH – AZ: X B 181/13) nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten PKW-Nutzung fremdüblich seien; daran fehle es (BFH – AZ: III B 27/17).