Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt ist eine Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Eine Besonderheit ist in den Monaten Januar bis März zu beachten.

Wird in diesem Zeitraum eine Einmalzahlung gezahlt und dadurch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in einem Sozialversicherungszweig überschritten, so ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (März-Klausel). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Vorjahr eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestand und ein Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Zeitraum vorhanden ist.

Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Besteht in einem Zweig Versicherungsfreiheit (z. B. in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), bleibt dieser für die Beurteilung der Anwendung der Märzklausel unberücksichtigt.

Beispiel
Monatliches Arbeitsentgelt: 3.000,00 Euro
Jubiläumszuwendung am 15.02.2017: 3.500,00 Euro

Zeitraum 01.01. bis 28.02.2017 (60 SV-Tage)
Arbeitsentgelt bis Februar:
2 x 3.000,00 Euro + 3.500,00 Euro = 9.500,00 Euro
Anteilige BBG KV/PV: 52.200,00 Euro : 360 x 60 = 8.700,00 Euro
Anteilige BBG RV/AlV: 76.200,00 Euro : 360 x 60 = 12.700,00 Euro

Beurteilung:
Das erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 9.500,00 Euro übersteigt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in Höhe von 8.700,00 Euro. Die Einmalzahlung ist somit dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Dies gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, obwohl die anteilige Beitragsbemessungsgrenze hier nicht überschritten wurde.