Bereits im Mai 2019 hat die Bundesregierung (im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes – TSVG) beschlossen, dass Krankenkassen ihren Versicherten spätestens zum 01.01.2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten sollen. Mit ihrer Hilfe sollen Versicherte einfach, sicher, schnell und digital auf ihre Behandlungsdaten zugreifen können. Das Patientendaten-Schutz-Gesetz regelt nun die konkrete Ausgestaltung der ePA.

Ab 2021 haben Versicherte Anspruch darauf, dass Ärzte ihre ePA mit Daten befüllen. Für das erstmalige Befüllen der ePA erhalten Ärzte zehn Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.

Starten wird die ePA mit Funktionalitäten wie hinterlegten Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern. Allerdings soll der Funktionsumfang schnell erweitert werden. So wurde bereits festgelegt, dass sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft in der ePA speichern lassen.

Der Zugriff auf die ePA erfolgt normalerweise über das Smartphone oder Tablet. Das Gesetz macht die Vorteile der ePA auch für Versicherte nutzbar, die keine geeigneten mobilen Endgeräte haben. Für diesen Personenkreis werden Zugriffsmöglichkeiten über Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken geschaffen.

Zudem wurde die Portabilität der ePA konkret geregelt. So können Versicherte ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA von der alten an die neue Kasse übertragen lassen.

Geregelt wurde auch das Berechtigungskonzept für die ePA: Der Versicherte ist Herr über seine Daten. Er entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Zudem gibt er in jedem Einzelfall vor, wer auf die ePA zugreifen darf.

Ab 2022 bekommen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, ihm aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

Ab 2023 haben Versicherte zudem die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.