Am 01.03.2024 ist die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Neuerungen sollen es Menschen aus Drittstaaten erleichtern, in Deutschland zu arbeiten. Hierüber informiert die Bundesregierung in einer Pressemitteilung.

Mehr Menschen aus Drittstaaten, d.h. Ländern außerhalb der EU, können in Deutschland arbeiten, ohne die ausländische Berufsqualifikation hier anerkennen lassen zu müssen. Voraussetzung ist eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und ein im Herkunftsland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss. Das bedeutet weniger Bürokratie und kürzere Verfahren. Besonders Handwerksbetriebe und Mittelständler profitieren davon. Um Lohndumping zu verhindern, sind Mindestgehälter oder eine Tarifbindung des Arbeitsgebers vorgesehen.

Mit der zweiten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gilt seit 01.03.2024 zudem:

  • Das Verfahren kann künftig auch erst nach der Einreise nach Deutschland begonnen werden, sofern die die Berufsqualifikation weiterhin anerkannt werden muss. Das gilt zum Beispiel in vielen Gesundheits- und Pflegeberufen. Dafür müssen Fachkräfte und Arbeitgeber eine Anerkennungspartnerschaft vereinbaren.
  • Der Arbeitsmarktzugang wird qualifizierten Pflegehilfskräften aus Drittstaaten erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung zur Pflegehilfskraft in Deutschland erworben oder anerkannt ist. Auf diese Weise schafft die Bundesregierung neue Möglichkeiten, die Engpässe in der Pflege zu mildern.
  • Arbeitgeber können ausländische Fachkräfte bis zu acht Monate einstellen, um eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung zu schaffen. Damit werden Bereiche mit besonders hohem Arbeitskräftebedarf gedeckt.

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