Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich Anfang 2024 mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern. Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf noch in der parlamentarischen Abstimmung.
Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage
Ab 2024 sollen Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs ist nicht vorgesehen.
Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genommen werden, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt.
Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet.
Leistungshöhe
Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/die Partnerin einen so genannten Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Gezahlt wird der steuer- und beitragspflichtige Partnerschaftslohn vom Arbeitgeber.