Über sieben Prozent der deutschen Unternehmen beschäftigen Flüchtlinge oder haben dies in den vergangenen fünf Jahren getan. Weitere elf Prozent planen das. Zu diesem Ergebnis kam eine Umfrage der IW Consult (einer Tochtergesellschaft des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln – IW) unter mehr als 900 Geschäftsführern von Industrie- und Dienstleistungsfirmen.
Aufenthaltsstatus
Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Abhängig von diesem aufenthaltsrechtlichen Status spricht man bei Flüchtlingen von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Personen mit einer Aufenthaltsduldung. Zudem spielt es eine Rolle, aus welchem Land sie kommen und ob dieses zu den sicheren Herkunftsländern zählt.
Dokumente für die Arbeitsaufnahme
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltsduldung können sich mit ihren jeweiligen Dokumenten bei potenziellen Arbeitgebern ausweisen. Aus diesen Unterlagen lässt sich erkennen, ob die Ausländerbehörde eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt hat.
Neben den üblichen Unterlagen muss der Arbeitgeber, der Ausländer beschäftigt, das Aufenthaltsdokument (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltsduldung) in Kopie zu den Lohnunterlagen nehmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung des Ausländers weiterhin gegeben sind, also ob das Aufenthaltsdokument weiterhin gültig bzw. verlängert worden ist und die Erlaubnis zur Beschäftigung weiterhin darauf bescheinigt ist.
Sozialversicherung
Sobald ein Asylbewerber mit gültiger Arbeitserlaubnis eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird er automatisch versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen. In Bezug auf das Krankenkassenwahlrecht gelten für ihn dann die gleichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmer.
Mindestlohn
Anfang 2015 hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)“ erstmals einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn festgelegt. Die gesetzlichen Maßgaben zum gesetzlichen Mindestlohn gelten uneingeschränkt auch für Flüchtlinge, die unter Zugrundelegung ihres Aufenthaltsstatus eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bzw. Ausbildungsmaßnahme haben und dieser nachgehen.