Bei Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung zählt möglicherweise auch das Einkommen des Partners. Dabei spielt es keine Rolle, wenn diese Person privat krankenversichert ist. Eine entsprechende Feststellung hat nun das Hessische Landessozialgericht getroffen (AZ: L 8 KR 174/20).

In dem Fall wehrte sich eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse verwies auf die sogenannten Verfahrensgrundsätze Selbstzahler, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei.

Dem stimmten die Richter zu und führten aus, dass bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dem entsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe.

Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler