Mit Beginn der Corona-Pandemie durften viele Beschäftigte nicht mehr die Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufsuchen und arbeiteten daher von zu Hause aus. Lag der Wohnort im Ausland, so hätte dies bei mehr als 25 % Arbeitstätigkeit im Ausland dazu geführt, dass die Sozialversicherung des Wohnsitz-Landes gegriffen hat.
Um dies zu vermeiden, wurde auf europäischer Ebene eine Übergangsregelung geschaffen: Die grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice beziehungsweise mobiles Arbeiten oder Telearbeit sollten keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht der sozialen Sicherheit haben. Diese Übergangsregelung endete allerdings zum 30.06.2023
Neues Abkommen seit 01.07.2023
Um den geänderten Arbeitsmustern Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen einer EU-Arbeitsgruppe eine kurzfristige Lösung für die Gestaltung der Bestimmungen unmittelbar nach dem Auslaufen der oben beschriebenen Sonderregelung zum 30.06.2023 erarbeitet.
Ein multilaterales Rahmenübereinkommen regelt seitdem, dass Beschäftigte im Wohnstaat bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit erbringen können und dennoch das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.
Für welche Staaten gilt das Abkommen?
Das Rahmenübereinkommen kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sowohl der Wohnstaat der beschäftigten Person als auch der Staat des Arbeitgebersitzes sie unterzeichnet haben. Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sammelt und veröffentlicht die Informationen zu den Unterzeichnerstaaten. Unternehmen sollten sich dort bzw. unmittelbar bei dem für sie relevanten Staat erkundigen.
Einzelne Mitgliedstaaten können auch noch nach dem 01.07.2023 die Vereinbarung unterzeichnen. Sie gilt in Bezug auf diesen Staat dann ab dem Monat, der auf die Unterzeichnung folgt.