Zum Jahreswechsel soll die Insolvenzgeldumlage erneut gesenkt werden – von bislang 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Bereits Anfang 2017 ist der Umlagesatz von 0,12 % auf 0,09 % gesenkt worden. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) liegt zur Zustimmung beim Bundesrat.

Die Insolvenzgeldumlage dient vorrangig der Finanzierung ausgefallener Entgeltansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Die Umlage wird vom laufenden und einmalig gezahlten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt erhoben. Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch das Arbeitsentgelt von Personen in Altersteilzeit, Heimarbeitern und Erwerbsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- bzw. Altersrentnern.

Die Umlage wird allein vom Arbeitgeber getragen. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber; unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigen. Ausgenommen sind nur Arbeitgeber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist (z. B. öffentliche Verwaltung).

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