Ab 01.01.2019 sind Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder steuerfrei gestellt. Dies wurde jetzt mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Diese Regelung ist erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.

Die neue Steuerfreiheit gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), sofern diese zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geleistet werden. Eine solche Steuerbegünstigung war bereits einmal in den 90er-Jahren eingeführt worden, dann aber nach etwas mehr als zehn Jahren den Sparplänen der damaligen Bundesregierung zum Opfer gefallen.

Begünstigt werden künftig Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Doch nicht jeder Zuschuss ist steuerfrei: Beispielsweise sind Zuschüsse für die Nutzung eines Taxis von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Außerdem gilt sie nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden; es ist entscheidend, dass die Leistungen zusätzlich erbracht werden.

Die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet. So möchte man vermeiden, dass Arbeitnehmer, die eine solche Leistung bekommen, übermäßig gegenüber denen, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, bevorteilt werden.